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4 provisions
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 L 0052: Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf Unionsvorschriften gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden. "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)