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15 provisions
§ 1 Richtlinien
1 Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes
über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten
Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.
2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle
des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Überwachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des
Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.
§ 2 Definition
1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der
Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im Allgemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bankdienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen entsprechen.
2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der
Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäftspolitik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein
angemessener Gewinn erzielt werden soll.
Inhalt und
Umfang des
§ 3 Leistungsauftrages
1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher
Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 umschriebenen Geschäftstätigkeiten.5
951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
2 Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen
im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und
Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und
mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus
den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.
Rahmenbedingungen für
die Erfüllung
§ 4 des Leistungsauftrages
Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher
Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit
und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im
Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und
dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn
an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer
entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.
B. Umsetzung des Leistungsauftrages
Leitbild und
§ 5 Strategien
Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kantonalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild,
in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien.
Jahresplanung
§ 6 und Zielsetzungen
Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungselemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche
Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen.
Umsetzung im
operativen
§ 7 Geschäft
Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender
sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit
dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:
1. Refinanzierung,
2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,
3. Investitionsvorhaben,
4. Festlegung der Vertriebskanäle,
5. Akquisitionen,
6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,
Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB 951.13
7. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),
8. Auswahl und Ausbildung des Personals,
9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistungen (Produkte-Management),
10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,
11. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).
Generelle
§ 8 Unterlassung
Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine
Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie abträglich sind.
C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages
§ 9 Bankrat
1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtsfunktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Auswirkungen.
2 Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss
§ 15 a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29
Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5
Bankpräsidium§ 10.5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über
die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni
20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu genehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Aufgabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.
§ 11 Fachgremium
Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein
Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern
aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Person für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät
und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen
des Leistungsauftrages.
951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages
Instrumente für
die Kontrolle im
§ 12 Vornherein
Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungsauftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien
der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die
Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die
Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bankpräsidium oder den Bankrat.
Nachträgliche
§ 13 Kontrolle
1 Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungsauftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der
kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des
Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der
Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrages ab.
2 Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle
Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen
Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.
E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages
durch die kantonsrätliche Kommission
Kantonsrätliche
Kommission
§ 14.5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und
des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die
Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu
diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission
jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelheiten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Berichterstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972.
Inhalt des
Berichtes an die
kantonsrätliche
§ 15 Kommission
Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils
rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bankrates im Speziellen zu äussern hat.
Behandlung des
§ 16 Berichtes
Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium
besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an
welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilnehmen können.
Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB 951.13
F. Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat4 am 30. Januar 2006 in Kraft.
1 OS 61, 60.
2 LS 951.1.
3 Nicht in LS.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.
5 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2013 (OS 70, 64; ABl 2014-04-25). In Kraft
seit 1. Januar 2015.