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Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund

Obwalden · 750.211 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.

Art. 2

Zuständigkeit und Verfahren 1 Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. 2 Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben. 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) GDB 783.11 OGS 2008, 40 750.211

Art. 3

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wärmenutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Wärmegewinnung mittels Erdsonden vom 14. August 19844); b. der Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 19765); c. der Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 19826).

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2008 in Kraft. 4) OGS 1986, 20, OGS 2007, 26 5) OGS 1976, 92, OGS 2007, 26 6) OGS 1983, 35 750.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 40 750.211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.05.2008 01.06.2008 Erstfassung OGS 2008, 40

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