Open at the publisher →
In force since 2024-07-15, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 519613cc3e18d8ab4bd2103b7941a0663e670966c7dd3cfbd90db092f30e2f99
10 provisions
§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz
1
Diese Benutzungsordnung ist für alle verwaltungsexternen Archivbenutzerinnen und Archivbenutzer verbindlich.
2
Das Gemeindearchiv ist öffentlich zugänglich. Die Einsicht in die Archivbestände ist unentgeltlich. Für weitergehende Dienstleistungen kann eine Gebühr gemäss Verwaltungsgebührentarif (BGS 641.1) erhoben werden.
§ 2 Öffnungszeiten
1
Das Gemeindearchiv kann nur nach rechtzeitiger Voranmeldung besucht werden.
§ 3 Arbeitsplatz
1
Für die Benutzung wird ausserhalb des Archivraums eine Arbeitsfläche zur Verfügung gestellt.
§ 4 Benützung von Archivgut
1
Archivalien sind in der Regel Unikate und müssen sorgfältig behandelt werden. Den Benutzenden ist es nicht erlaubt:
a)
Dokumente zu entfernen oder hinzuzufügen
b)
Dokumente zu verändern
c)
die Reihenfolge der Dokumente zu verändern
d)
die Archivalien als Schreibunterlage zu verwenden
e)
am Arbeitsplatz Esswaren oder Getränke zu platzieren oder zu konsumieren
f)
nasse Gegenstände wie Schirme oder Regenjacken an den Arbeitsplatz mitzubringen
2
Benutzerinnen und Benutzer müssen sich ausweisen und den Gegenstand ihres Interesses bekanntgeben.
3
Für den Umgang mit besonders empfindlichen Archivalien (z.B. Fotografien, Glasplatten) sind die spezifischen Instruktionen des Gemeindearchivars zu befolgen.
4
Das Fotokopieren von Archivalien (vor allem ältere Handschriften) ist auf ein Minimum zu beschränken, da die hohe Lichtintensität des Kopiergeräts den Archivalien schaden kann. Erlaubt ist das Fotografieren mit einer Digitalkamera (ohne Blitz). Das Fotokopieren und Fotografieren hat in Absprache mit dem Gemeindearchivar zu erfolgen.
§ 5 Ausleihe von Archivalien
1
Archivalien werden grundsätzlich nicht ausgeliehen und können nur vor Ort eingesehen werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Gemeindearchivar Archivalien an Dritte ausleihen (z.B. für eine Ausstellung).
§ 6 Schutzfristen und Datenschutz
1
Um die Interessen der Gemeinde und privater Dritter zu schützen, unterliegt das Archivgut einer zeitlichen Benutzungssperre. Direkt betroffene Personen haben jedoch auch während dieser Schutzfrist jederzeit das Recht zur Einsichtnahme, wenn sie ihre Betroffenheit nachweisen können.
2
Für Archivgut der kommunalen Verwaltung gilt generell eine Schutzfrist von 30 Jahren. Davon ausgenommen ist Archivgut, das schon bei der Entstehung öffentlich zugänglich war. Für Personendaten und besonders schützenswerte Daten gilt eine Schutzfrist von 100 Jahren.
3
Wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen vorliegen, kann das Gemeindearchiv die Einsichtnahme in bestimmte Bestände auch nach Ablauf der Schutzfrist einschränken.
4
Für Privatarchive im Gemeindearchiv gelten die Bestimmungen des jeweiligen Schenkungs- oder Kaufvertrags.
5
Das Gemeindearchiv kann für die Einsicht und Weiterverwendung von Daten aus dem Archivgut Auflagen verfügen, insbesondere die Anonymisierung von Personendaten.
§ 7 Nutzung der Rechte und Veröffentlichung
1
Die Benutzerinnen und Benutzer sind selber für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums verantwortlich. Kopien, Fotografien, Dias, Abschriften u.ä. sind ausschliesslich für die private Nutzung bestimmt. Für die Weitergabe an Drittpersonen, ins- besondere für die Verwendung in einer Publikation, ist die schriftliche Zustimmung durch die Gemeinde einzuholen.
§ 8 Zitieren
1
Archivgut wird mit der Archivsignatur zitiert. Für das Archiv der Einwohnergemeinde Walchwil gilt das folgende Kürzel: EiA Walchwil.
2
Über die Zitierweise von nicht signierten Archivalien gibt der Gemeindearchivar Auskunft.
§ 9 Belegexemplar
1
Benutzerinnen und Benutzer haben dem Gemeindearchiv von ihren Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung der Archivbestände beruhen, ein kostenloses Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Sanktionen
1
Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstossen, können von der Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden.