§ 1
Grundsatz 1 Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.
Solothurn · 414.131 · statute
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Grundsatz 1 Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.
Ziel 1 Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsausbildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen. 2 Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspezifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.
Unterstellung 1 Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat.
Aufsicht 1 Der Regierungsrat wählt eine Fachmittelschulkommission.
Schulorte 1 Klassenzüge der Fachmittelschule können an den kantonalen Schulen in Olten und Solothurn geführt werden. 2 Über die Zuweisung der Klassen zu den Schulorten entscheidet das zuständige Departement.
Dauer 1 Die Fachmittelschule umfasst drei Jahreskurse.* 2 Zur Anpassung an veränderte Verhältnisse kann der Kantonsrat die Zahl der Jahreskurse erhöhen oder vermindern.
Anschluss 1 Die Fachmittelschule schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an. 1) KRV 1989 5. 685. GS 91, 539 414.131
Schlussprüfung 1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. 2 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachmittelschulausweis. 3 Wer die ergänzenden Leistungen erbracht hat, erhält ein Fachmaturitätszeugnis.
Vollzugsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.
Ergänzende Bestimmungen 1 Auf die Fachmittelschule wird im Übrigen die für die kantonalen Schulen geltende Gesetzgebung angewendet.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. November 1990. 414.131 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.2003 01.08.2004 Erlasstitel geändert - 17.12.2003 01.08.2004 § 1 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 2 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 4 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 5 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 6 Abs. 1 geändert - 17.12.2003 01.08.2004 § 7 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 8 totalrevidiert - 17.12.2003 01.08.2004 § 10 totalrevidiert - 414.131 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 17.12.2003 01.08.2004 geändert - § 1 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 2 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 4 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 5 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 6 Abs. 1 17.12.2003 01.08.2004 geändert - § 7 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 8 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert - § 10 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -