Art. 1 Befugnis zur Änderung der Anlagen
Die Befugnis zur Änderung der Anlagen I–IV der Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement übertragen.