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11 provisions
Art. 1
Zur Deckung der der Gemeinde anfallenden Kosten des Unterhaltes und des Betriebes der Abwasser- und Kanalisationsanlagen der Gemeinde und des Abwasserzweckverbandes Liechtensteiner Unterland und Schaan wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Frischwasserbezug oder der Abwasserablieferung berechnet.
Art. 2
1. Die Gebühr beträgt CHF 1.05 pro m3 bezogenes Trinkwasser.
2. Die Mindestgebühr beträgt CHF 15.--.
3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien wird die Gebühr nur für den Haushalt
berechnet.
4. Wenn kein getrennter Anschluss für Haus und Betrieb vorhanden ist, wird der Haushalt
eingeschätzt.
Art. 3
Industrie- und Gewerbebetriebe werden grundsätzlich gleich wie die privaten Hauseigentümer
behandelt.
Art. 4
Der jährliche Wasserverbrauch wird durch die Gemeindewasserversorgung anhand der Wassermesser ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der Gemeinde massgebende Monat.
Art. 5
Betriebe mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt wie Bezüger von Wasser aus
dem Gemeindenetz. Eine zuverlässige betriebliche Messeinrichtung ist Vorschrift. Sofern eine
zuverlässige betriebliche Messeinrichtung zur Ermittlung der Wassermengen fehlt, erfolgt eine
Einschätzung des Wasserverbrauchs durch die Gemeinde Schaan.
Art. 6
Vom jährlich ermittelten Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird bei der Gebührenbemessung
Wasser, das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wurde und mit
dem Einverständnis des Amtes für Gewässerschutz direkt in den Vorfluter abgeleitet wird.
Art. 7
Die Gemeinde kann mit Industrie- und Gewerbebetrieben mit hohem Wasserverbrauch, sehr
unregelmässigem Abwasseranfall und mit extremen Schmutzstoffkonzentrationen, besondere
Regelungen über die Entschädigung für die Abwasserbeseitigung treffen.
Art. 8
Für die Ermittlung der Messdaten, welche zur Berechnung der Gebühren notwendig sind, kann
die Gemeinde die zuständigen Organe des Abwasserzweckverbandes Liechtensteiner Unterland und Schaan beiziehen oder diese mit der Ermittlung der entsprechenden Daten beauftragen.
Art. 9
1. Abwassergebühren werden eingezogen, sobald der Hauseigentümer an die zur ARA führenden Kanalisationsleitungen angeschlossen oder die Anschlussmöglichkeit gegeben ist.
2. Die Benutzungsgebühren werden jährlich durch die Gemeinde in Rechnung gestellt und
eingehoben.
3. Mit grösseren Abwasserlieferanten kann eine halbjährliche oder vierteljährliche Abrechnung und Bezahlung vereinbart werden.
4. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gebühren
CHF 10.-- pro Mahnung als Mahngebühr zu erheben.
Art. 10
Die in dieser Tarif-Ordnung angegebenen Gebührensätze werden jedes Jahr durch den Gemeinderat auf ihre Angemessenheit überprüft.
Art. 11
Diese Tarif-Ordnung wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. April 2013, Trakt. Nr.
86, genehmigt und tritt auf den 01. Mai 2013 in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Tarif-
Ordnung.
Schaan, 01. Mai 2013
r Abwasserbeseitigung (Tarif-Ordnung)
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher