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Km vom 24. August 2021 des Beschlusses Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.040.84 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcai (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission) Folgendes eingefügt: "31bd. 32013 R 0345: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In den Art. 22 und 23 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Art. 23 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) In Art. 24 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt. 31bda. 32014 R 0593: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41) 31be. 32013 R 0346: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In Art. 23 und 24 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) In Art. 25 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt. 31bea. 32014 R 0594: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 593/2014 und (EU) Nr. 594/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018. (Es folgen die Unterschriften)

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