Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcai (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission) Folgendes eingefügt: "31bd. 32013 R 0345: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In den Art. 22 und 23 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Art. 23 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) In Art. 24 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt. 31bda. 32014 R 0593: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41) 31be. 32013 R 0346: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In Art. 23 und 24 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) In Art. 25 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt. 31bea. 32014 R 0594: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44)"