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14 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der
Erfüllung des 65. Altersjahres (nachfolgend «nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters») gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (PG)2 i.V.m. § 4 Absatz 1g und § 8b der Verordnung zum
Personalgesetz vom 24. September 2009 (PVO)3.
§ 2
Grundsätze
1 Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 3 respektive § 8 eine
Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres für alle Angestellten der Universität
möglich.
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 51
3 SRL Nr. 52
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-064
2 Nr. 539j
2 Eine Weiterbeschäftigung nach Erfüllung des 70. Altersjahres ist möglich, sofern die
Universität Luzern ein konkretes eigenes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Ein
solches Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Stelle nicht anderweitig besetzt
werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen mit Bezug auf die Ausgestaltung
des Anstellungsverhältnisses und das Verfahren analog.
2 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen
§ 3 und Professoren
Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren können nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. die Professorin oder der Professor hat in einer Gesamtwürdigung sehr gute Leistungen für die Fakultät und die Universität Luzern erbracht,
b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät
oder der Universität Luzern und
c. die Professorin oder der Professor legt einen konkreten Plan für die Forschungs-
und Lehrtätigkeit für die Zeitspanne der beantragten Weiterbeschäftigung vor.
2 Bei der Gesamtwürdigung der Leistungen gemäss Absatz 1a sind namentlich folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
a. Lehrevaluationen: Grundsätzlich sollten hinreichend aktuelle gute bis sehr gute
Lehrevaluationen vorliegen,
b. Einwerbung von Drittmitteln: Als Grundsatz gilt, dass in den letzten fünf Jahren
vor Gesuchstellung kompetitive Drittmittel in der Höhe von insgesamt mindestens
100 000 Franken eingeworben worden sind,
c. Engagement in der akademischen Selbstverwaltung: Mit Bezug auf die ganze Anstellungsdauer an der Universität Luzern sollte ein gesamthaft betrachtet hohes
oder sehr hohes Engagement nachgewiesen sein (z. B. Dekanat, Prorektorat, Engagement in universitären und fakultären Gremien und Kommissionen).
3 Entgegenstehende Interessen der Universität oder der Fakultät gemäss Absatz 1b sind
namentlich das Interesse an einer Umstrukturierung des Fachs oder der Fakultät, das Interesse an einer inhaltlichen Neuausrichtung des Lehrstuhls oder an der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 4
Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und
Professoren erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich-rechtlichem Vertrag auf der Stufe Lehr- und Forschungsbeauftragte.
Nr. 539j 3
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn dies von der betroffenen
Person so beantragt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der
Universität dies erfordert, namentlich Budgetrestriktionen bestehen oder eine Nachwuchsprofessur zu besetzen ist.
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 3, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.
§ 5
Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die Professorin oder der Professor spätestens zwei
Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. Auslaufen der bereits bewilligten Weiterbeschäftigung ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen
nach § 3 belegtes Gesuch bei der Rektorin oder dem Rektor ein.
2 Die Rektorin oder der Rektor holt eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans
ein. Diese muss sich zu allen Voraussetzungen gemäss § 3 äussern. Bestehen Zweifel
daran, dass die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung im
Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern ist, kann ein externes Gutachten eingeholt werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung
bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.
§ 6
Rechte und Pflichten
1 Ein Anspruch auf Ausstattung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters besteht, wenn eine hohe Lehr- oder Prüfungslast vertraglich vereinbart oder wenn kompetitive Drittmittel eingeworben wurden. Andernfalls besteht lediglich ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an einem Sekretariatspool. Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät kann eine über diese Ansprüche hinausgehende Ausstattung bewilligen.
2 Grundsätzlich hat die Professorin oder der Professor für die Dauer der Weiterbeschäftigung Anspruch auf Weiterbenutzung der bisherigen Infrastruktur (inkl. Büro). Kann dies
aus triftigen Gründen nicht gewährleistet werden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf
einen Arbeitsplatz mit IT-Infrastruktur sowie die Weiterführung der Mailadresse und aller zur Arbeitserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte und Softwarelizenzen.
3 Während der Weiterbeschäftigung bleibt das Recht zur Führung des Titels «Professorin» oder «Professor» uneingeschränkt erhalten. Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist
gewährleistet.
4 Während der Weiterbeschäftigung hat die Professorin oder der Professor Anspruch auf
einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine
darüber hinausgehende Lohnentwicklung erfolgt nicht.
4 Nr. 539j
§ 7
Rechte nach der Emeritierung
1 Nach Beendigung der Anstellung behalten emeritierte ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren folgende Rechte:
a. Recht auf Titelführung als «Prof. em.»,
b. auf Wunsch wird der Mail-Account weitergeführt; die Verlängerung ist jährlich
bis jeweils am 15. Dezember an die Informatikdienste zu melden,
c. der Zugriff auf die ZHB-E-Medien mit VPN ist gewährleistet;
d. die weitere Nutzung der SWITCH edu-ID ist gewährleistet (z. B. für Swisscovery
RZS),
e. die weitere weltweite kostenlose Nutzung des Wireless LAN «eduroam» in den
Hochschulen ist gewährleistet,
f. die CampusCard kann behalten und deren Gültigkeit jeweils Ende Jahr verlängert
werden.
3 Übriges wissenschaftliches Personal sowie
§ 8 administratives und technisches Personal
Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Angehörige des administrativen und technischen Personals sowie des wissenschaftlichen Personals ohne Ordinariat bzw. Extraordinariat können nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat in den vergangenen fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs gesamthaft betrachtet sehr gute Leistungen für die Fakultät
und/oder Universität Luzern erbracht,
b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät
oder der Universität Luzern; zu berücksichtigen sind namentlich das Bedürfnis
nach Umgestaltung der Stelle oder Reorganisation des betroffenen Bereichs oder
die Zusammenarbeit im Team des betroffenen Bereichs.
§ 9
Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlichrechtlichem Vertrag, der mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbar
ist.
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn von der betroffenen Person ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der
Fakultät oder der Universität Luzern dies erfordert, namentlich im Fall von Budgetrestriktionen.
Nr. 539j 5
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.
§ 10
Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die oder der Angestellte bis spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters respektive des Vertragsablaufs ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 belegtes Gesuch sowie
ein Unterstützungsschreiben der vorgesetzten Person beim Personaldienst ein.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren entscheidet abschliessend
über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der
Weiterbeschäftigung.
§ 11
Rechte und Pflichten
1 Während der Weiterbeschäftigung hat die oder der Angestellte Anspruch auf einen im
Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine Lohnentwicklung erfolgt nicht.
§ 12
Lehrbeauftragte ohne Festanstellung («wechselnde Lehraufträge»)
1 Lehraufträge können auch an Personen erteilt werden, die das ordentliche Pensionsalter
erreicht haben. Diesfalls ist durch regelmässige Lehrevaluationen sicherzustellen, dass
die angebotene Lehre weiterhin den Erwartungen der Fakultät und der Studierenden entspricht.
2 Die Fakultät kann in eigener Kompetenz bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres Lehraufträge erteilen.
3 Lehraufträge an Personen, die das 70. Altersjahr überschritten haben, bedürfen der Zustimmung der Prorektorin oder des Prorektors Personal und Professuren, die oder der auf
Antrag der Fakultät entscheidet.
§ 13
Rechte nach der Pensionierung
1 Nach Beendigung der Anstellung aus Altersgründen können pensionierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Prorektorin oder dem Prorektor Personal und Professuren
einen Antrag auf Weiterführung der Rechte gemäss § 7 Absatz 1b - 1f stellen. Der Antrag wird in der Regel bewilligt, wenn die Anstellung an der Universität Luzern insgesamt mindestens zehn Jahre gedauert hat.
6 Nr. 539j
4 Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Richtlinien zur Steigerung der Attraktivität der Professuren an der Universität Luzern vom 1. August 20134, das Merkblatt Pensionierung adm. / techn. Mitarbeitende
vom 8. Dezember 2017 sowie die Richtlinien zur Infrastruktur und zu den Dienstleistungen für emeritierte Professorinnen und Professoren vom 1. Juni 2017 werden mit Wirkung zum 1. August 2023 aufgehoben.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht
abgeschlossen, es sei denn, die betroffene Person wünscht die Unterstellung unter das
neue Recht.
3 Für bereits bewilligte Verlängerungsgesuche nach bisherigem Recht gilt die
Besitzstandswahrung; Gesuche auf weitere Verlängerungen werden aufgrund des neuen
Rechts beurteilt.
4 Beschluss des Universitätsrates vom 22. Februar 2013
Nr. 539j 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-064
8 Nr. 539j
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-064