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11 provisions
§ 1 vom 5. Februar 2002 (Stand 1. Februar 2023)
Zulassung
1 Zur Aufnahmeprüfung an die gymnasialen Maturitätsschulen oder an die Fachmittelschulen wird zugelassen, wer in der Regel nicht mehr als zwei Jahre älter ist als
der Jahrgang der Klasse. *
2 Über Ausnahmen entscheidet der Konvent der prüfenden Schule.
§ 2
Aufnahmebedingungen
1 In die 1. Klasse der Maturitätsschulen oder der Fachmittelschulen wird aufgenommen, wer die entsprechende Aufnahmeprüfung bestanden hat. *
§ 3
Prüfungszeitpunkt
1 Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I abgelegt. *
2 … *
§ 4
Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen
1 Die Aufnahme in die 1. Klasse der Maturitätsschule der Kantonsschulen erfolgt in
der Regel im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe I. *
2 Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschule berechtigt zum Eintritt
in die Maturitätsschule der Kantonsschulen im Prüfungsjahr. *
3 Auf Gesuch hin kann der Eintritt aufgeschoben werden. Gesuche sind bis zwei
Wochen nach Eröffnung des Prüfungsentscheids bei der aufnehmenden Schule einzureichen. Über das Gesuch entscheidet die Schulleitung. *
§ 5
Eintritt in die Pädagogische Maturitätsschule
1 Die Aufnahme in die 1. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule erfolgt im Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarstufe I.
2 Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschule aus der 2. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule, wenn das folgende Schuljahr in der 3. Klasse der Sekundarstufe I absolviert
wird. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.223 Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen
3 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *
§ 6
Eintritt in die Fachmittelschulen *
1 Die Aufnahme in die 1. Klasse der Fachmittelschulen erfolgt im Anschluss an die
3. Klasse der Sekundarstufe I. *
2 Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Fachmittelschulen aus der 2. Klasse der
Sekundarstufe I berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschulen, wenn
das folgende Schuljahr in der 3. Klasse der Sekundarstufe I absolviert wird. *
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschulen berechtigt nach der
3. Klasse der Sekundarstufe I auch zum Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschulen. *
4 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. *
§ 7
Übertritt
1 Schülerinnen und Schüler der Kantonsschulen, die am Ende der 2. Klasse der Maturitätsschule definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in die 2. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule übertreten. *
2 Schülerinnen und Schüler der Pädagogischen Maturitätsschule, die am Ende der
1. Klasse definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr
prüfungsfrei in die 2. Klasse der Maturitätsschule oder der Fachmittelschule an den
Kantonsschulen übertreten. *
3 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. *
§ 8
Anmeldung und einzureichende Unterlagen *
1 … *
1bis Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich rechtzeitig gemäss den Vorgaben
der Maturitätsschulen und Fachmittelschulen zur Aufnahmeprüfung anzumelden. *
2 Die Klassenlehrperson der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule reicht der prüfenden Schule nach der Anmeldung das ausgefüllte
Formular des Departements für Erziehung und Kultur mit der Einschätzung der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten ein. Mit dem Formular wird eine der folgenden Empfehlungen abgegeben und begründet: *
1. * Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
2. * Empfehlung B: empfohlen
3. * Empfehlung C: bedingt empfohlen
4. * Empfehlung D: nicht empfohlen
3 … *
§ 9 * …
Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen 413.223
§ 10 * Prüfungsart
1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in den Fächern
Deutsch und Mathematik zu absolvieren. *
2 Wer in der schriftlichen Prüfung einen ungerundeten Notendurchschnitt von unter
3.5 erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht
mehr zugelassen. *
3 Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer in der schriftlichen
Prüfung die Aufnahmeprüfung nach den Bedingungen von § 12 Abs. 1 und Abs. 2
nicht bestanden und einen ungerundeten Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat. *
4 … *
§ 10a * Verhinderung und Prüfungsunfähigkeit
1 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung
nicht bestanden.
2 Wer eine Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden Verhinderungsgrunds nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
3 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen.
4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder
teilweise abgelegt wurde.
§ 10b * Unredlichkeiten
1 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat bei
der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige
Unredlichkeiten begeht.
§ 11
Bewertung
1 Die Leistungen werden wie folgt bewertet: *
1. Note 6: sehr gut
2. Note 5: gut
3. Note 4: genügend
4. * Note 3: nicht genügend
5. Note 2: schwach
6. Note 1: sehr schwach
2 Für die Teilprüfungen eines Fachs werden Viertelnoten gesetzt. Die Prüfungsnote,
die sich aus den Teilprüfungen zusammensetzt, wird auf zwei Stellen nach dem
Komma gerundet. *
413.223 Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen
3 In der schriftlichen Prüfung werden die beiden Prüfungsfächer gleich gewichtet. *
§ 12
Aufnahme
1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in der schriftlichen Prüfung einen ungerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erreicht. *
2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote von weniger als 4.0 erreichen, wird die Empfehlung berücksichtigt.
Aufgenommen werden auch Kandidatinnen und Kandidaten mit *
1. * Empfehlung A und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen
Prüfung von mindestens 3.7,
2. * Empfehlung B und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen
Prüfung von mindestens 3.8 oder
3. * Empfehlung C und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen
Prüfung von mindestens 3.9.
2bis Wer aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens einen ungerundeten
Notendurchschnitt von 4.0 erzielt, hat ebenfalls bestanden. Die schriftliche und die
mündliche Prüfung werden gleich gewichtet. *
3 Der Konvent kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz
nicht bestandener Aufnahmeprüfung auf Grund besonderer Umstände aufnehmen,
wenn angenommen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler fähig ist, die
gewünschte Schule zu durchlaufen. *
§ 12a * Privatschulen und Privatunterricht
1 Privatschulen können ihre Empfehlungen beim Departement anerkennen lassen.
Empfehlungen von Privatschulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung über eine
bonuswirksame Empfehlung verfügten, gelten als anerkannt.
2 Kandidatinnen oder Kandidaten aus Privatschulen mit anerkannten Empfehlungen
werden gleichbehandelt wie diejenigen aus öffentlichen Schulen.
3 Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Privatunterricht oder aus einer Privatschule, die über keine Anerkennung der Empfehlung verfügt, gilt die Prüfung als
bestanden, wenn der Notendurchschnitt der schriftlichen Prüfung oder der Notendurchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung ungerundet mindestens 4.0
beträgt.
§ 12b * Information
1 Der Prüfungsstoff, der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden mindestens ein halbes Jahr vor dem ersten Prüfungstermin in geeigneter Form publiziert.
§ 13 * …
§ 14 Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen 413.223
Hospitantinnen und Hospitanten
1 Der Konvent kann ausnahmsweise einzelne Schülerinnen und Schüler als Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen.
2 Er legt die Dauer und die zu besuchenden Fächer sowie allfällige weitere Bedingungen fest.
§ 15–16 * …
413.223 Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.02.2002 01.08.2002 Erstfassung ABl. 7/2002
Erlasstitel 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
Erlasstitel 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 1 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 2 Abs. 1 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 2 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 3 Abs. 1 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 3 Abs. 1 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 3 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 3 Abs. 2 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 3 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 aufgehoben 10/2013
§ 4 Abs. 1 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 5 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 5 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 5 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 6 24.05.2022 01.02.2023 Titel geändert 22/2022
§ 6 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 6 Abs. 2 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 6 Abs. 2 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 6 Abs. 2 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 6 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 6 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 6 Abs. 3 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 6 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 6 Abs. 4 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 7 Abs. 1 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 7 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 7 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 7 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 7 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 24.05.2022 01.02.2023 Titel geändert 22/2022
§ 8 Abs. 1 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 8 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 8 Abs. 1bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 Abs. 2 03.08.2004 07.08.2004 geändert 31/2004
§ 8 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 8 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 Abs. 2, 4. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 8 Abs. 3 03.08.2004 07.08.2004 eingefügt 31/2004
§ 8 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
Aufnahme in Maturitäts- und Fachmittelschulen 413.223
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 9 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 9 Abs. 2 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 10 03.08.2004 07.08.2004 geändert 31/2004
§ 10 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 10 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 10 Abs. 3 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 10 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 10 Abs. 3, 1. 05.03.2013 01.05.2013 aufgehoben 10/2013
§ 10 Abs. 3, 2. 05.03.2013 01.05.2013 aufgehoben 10/2013
§ 10 Abs. 4 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 10a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 10b 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 11 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 11 Abs. 1, 4. 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 11 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 11 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 12 Abs. 1, 1. 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 12 Abs. 1, 1. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 12 Abs. 1, 2. 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 12 Abs. 1, 2. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 12 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 12 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12 Abs. 2bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12 Abs. 3 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 12 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022
§ 12a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 12b 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022
§ 13 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 13 Abs. 1 25.01.2005 01.08.2005 geändert 4/2005
§ 13 Abs. 1 05.03.2013 01.05.2013 geändert 10/2013
§ 15 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022
§ 16 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022