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Km vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 107/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.043.97 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XIII Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: "- 32017 L 2110: Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt." 2. Der Text von Nummer 56ca (Richtlinie 1999/35/EG des Rates) erhält folgende Fassung: "32017 L 2110: Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 10 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt." 3. Unter Nummer 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates) wird Folgendes angefügt: "- 32017 L 2109: Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Bezug auf die EFTA-Staaten werden in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 die Wörter ,nach den Datenschutzvorschriften der Union und den nationalen Datenschutzvorschriften‘ durch die Wörter ,nach dem EWR-Abkommen und den nationalen Datenschutzvorschriften‘ und in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 die Wörter ,im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Privatsphäre‘ durch die Wörter ,im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre‘ ersetzt. b) In Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 4 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ,nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ,nach dem EWR-Abkommen oder dem nationalen Recht‘ ersetzt. c) In Art. 9 Abs. 3 Bst. a werden vor den Wörtern ‚und die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt." 4. Unter Nummer 56f (Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: "- 32017 L 2108: Richtlinie (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 7 werden vor den Wörtern ‚und die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt." 5. Unter Nummer 56l (Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32017 L 2109: Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2017/2108, (EU) 2017/2109 und (EU) 2017/2110 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/15/EG in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020. (Es folgen die Unterschriften)

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