Art. 1 Ausfuhrbeitragsansätze
Die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze und die Ausfuhrbeitragsansätze sind im Anhang festgelegt.
Confederation · 632.111.723.1 · ordinance
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Die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze und die Ausfuhrbeitragsansätze sind im Anhang festgelegt.
1 Ausfuhren nach Andorra, San Marino, die Vatikanstadt, Ceuta und Melilla sowie nach den schweizerischen Zollausschlussgebieten werden den Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt. 2 Für ausgeführte Waren, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit der Schweiz ins Bestimmungsland eingeführt werden, unterliegen die Ausfuhrbeitragsansätze den Bestimmungen des betreffenden Abkommens.
Die Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe wird aufgehoben. [AS 2005 1045; 2009 3465; 2011 4457, 4791]
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.