Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 17f304d15ba2a6963cf69ac3c3fe446ef98dcc844def23422f5d067cf5a6ae05
12 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt
Bern an.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner
nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
Art. 2
Zweck
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre
Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere:
a in der Ausbildung
b bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung
c bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste
d bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art
e bei Grossanlässen
f zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen
g bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen
h bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse
zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein
bewältigt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
99-16
559.11-1 2
Art. 3
Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe, seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.
Art. 4
Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
1 Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 BV und Artikel
102 Ziffer 8 BV1) von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die
Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach
Massgabe ihres Personalbestandes.
Art. 5
Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung
des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.
Art. 6
Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.
Art. 7
Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem
ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit
widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner
Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf
ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
1) SR 101
3 559.11-1
3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps
richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Art. 8
Unfallversicherung
1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen
Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps
gegen Unfall versichert.
2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen
Dritten gedeckt werden.
Art. 9
Finanzielles
1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs.
1 Bst. b) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn
und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu
vergüten; vorbehalten bleibt Artikel 354 StGB2).
Art. 10
Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen
bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde
konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse. Sie:
a fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund dieses Konkordates
b erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge
c überwacht die Einhaftung des Konkordates
d erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9)
e bestimmt das Sekretariat
f untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichsvorschläge.
2) SR 311.0
559.11-1 4
Art. 11
Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen
Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die
Weiterführung des Konkordates.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.
A1 Anhang 1: Gebührentarif
Art. A1-1 1. Einzelne Gebührenansätze
1 Gestützt auf Artikel 9 Absätze 2 und 10 Absatz 2 al. 4 des Konkordates vom
20. Januar 1995 beschliesst die Konkordatsbehörde:
a Grundgebühren
1. Polizeiangehörige inkl. persönliche Ausrüstung: pro Tag CHF 300
2. Motorräder, Personenwagen: pro km CHF -.50, max. pro Tag CHF
3. Gelände-, leichte Lastwagen bis 3,5t: pro km CHF -.80, max. pro Tag
CHF 150
4. Schwere Lastwagen über 3,5 t: pro km CHF 1.20, max. pro Tag CHF
5. Spezialfahrzeuge: max. pro Tag CHF 1500
b zusätzlich zur Grundgebühr werden erhoben:
1. Materialkosten: nach Absprache
2. Verpflegungskosten: nach Aufwand
3. Unterkunftskosten: nach Aufwand
Art. A1-2 2. Gebührenermässigung
1 Können bei Spontaneinsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und h
die entstandenen Kosten nicht Dritten in Rechnung gestellt werden, erfolgt eine
Ermässigung der Gebühren gemäss nachstehendem Schlüssel:
a am 1. Tag: 50 Prozent der Gesamtkosten
b am 2. Tag: 25 Prozent der Gesamtkosten
c ab 3. Tag: 00 Prozent der Gesamtkosten
5 559.11-1
Art. A1-3 3. Berechnungsgrundlage
a Ansätze gemäss Artikel 13) beziehen sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Dauerte der Einsatz erheblich weniger lang als angekündigt, kann eine Reduktion der Gebühren vorgenommen werden.
b Der Einsatz beginnt für den ersuchten Kanton mit dem Zusammenzug der
Mannschaft. Bei Pikettstellungen werden die für die betreffenden Korps
geltenden Pikettentschädigungen berechnet.
c Die zuständige Behörde bezeichnet die rechnungsführende Stelle.
d Für Einsätze der Konkordatskantone zu Gunsten anderer Kantone gelten
analog die obigen Bestimmungen.
Art. A1-4 4. Teuerung
1 Die Gebührenansätze dieses Tarifs werden periodisch durch die Konkordatsbehörde überprüft und der Teuerung angepasst.
Art. A1-5 5. Inkrafttreten
1 Der vorliegende Gebührentarif tritt gleichzeitig mit dem Konkordat über die
polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz in Kraft.
3) A1-1
559.11-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.1995 01.04.1999 Erlass Erstfassung 99-16
7 559.11-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.01.1995 01.04.1999 Erstfassung 99-16