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5 provisions
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12d (Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"12e. 32019 R 1871: Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Massnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41)
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
In Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 128 (Entscheidung 2005/34/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1871 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)