Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054 Bebauungsplan 54: Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse (BP 54) Vom 11. November 1954 (Stand 30. August 1990) Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/941.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.1954 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.1954 30.08.1990 Erstfassung 1990 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.054 Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse Riehen Im Hirshalm 1) / Gebiet westlich der Gotenstrasse 2) GRB vom 11. November 1954 Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften: 1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm 1) gelten gemäss Plan Nr. 6875 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschränkungen: 2) a) Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wobei die Blocklänge höchstens 46 m betragen darf. b) Im übrigen Gebiet sind die Gebäude und Gebäudegruppen auf die Länge von drei Doppelwohnhäusern beschränkt. c) Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen. d) Sockelgeschosse sind nicht zulässig. e) Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet. f) Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20 % überbaut werden. In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen. Für Anbauten gelten die gleichen Beschränkungen. g) 3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2. 4) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Landauerstrasse kann das zuständige Departement aus besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, sofern dadurch die Ausnützungsziffer, die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/237.html 1) Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947. 2) Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425). 3) Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 4) Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
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Bebauungsplan 54: Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse
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