§ 1
Zweck 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medien.
Luzern · 420 · statute
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Zweck 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medien.
Kantonales Bibliotheksangebot 1 Der Kanton führt eine Zentral- und Hochschulbibliothek. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und zu deren Erfüllung öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften errichten oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen. * 2 Die Zentral- und Hochschulbibliothek dient der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung an den Schulen und Hochschulen. Ihre Benutzung ist grundsätzlich unentgeltlich. 3 Als Kantonsbibliothek sammelt und bewahrt sie Luzerner Dokumente. 4 Der Kanton kann Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen leisten. 5 Er berät die Gemeinden in Bibliotheksfragen und bietet für das Bibliothekspersonal Aus- und Weiterbildungen an. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Kommunales Bibliotheksangebot 1 Die Bereitstellung und Organisation des kommunalen Bibliotheksangebotes in Schul-, Gemeinde- und Regionalbibliotheken ist Aufgabe der Gemeinden. 1 GR 2007 1155 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 2495 | G 2007 370 2 Nr. 420
Aufhebung des Erziehungsgesetzes 1 Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 19532 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt als Teil des Mantelerlasses zur Finanzreform 08 vom 10. September 2007 zu dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.3 2 G XIV 361 (SRL Nr. 400) 3 Der Regierungsrat setzte den Mantelerlass auf den 1. Januar 2008 in Kraft (K 2007 3425). Nr. 420 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 10.09.2007 01.01.2008 Erstfassung K 2007 2495 | G 2007 370 § 2 Abs. 1 09.09.2013 01.01.2014 geändert G 2013 642 4 Nr. 420 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 10.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung K 2007 2495 | G 2007 370 09.09.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1 geändert G 2013 642