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6 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in
einer Zürcher Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufenthalt begründen (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen
Fahndungssystemen überprüfen darf.
Überprüfung
§ 2 von zuziehenden Personen
Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der
Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuziehenden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssystemen zu überprüfen.
§ 3 b. Gründe
1 Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den
polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert überprüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
2 Sachliche Gründe liegen vor bei Personen:
a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug verlangt wird oder vorgelegt werden kann,
b. mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition6 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 2. Juli
2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition7 ein Waffenverbot
gilt,
c. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche
die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
d. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren
Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niedergelassen haben,
e. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
f. die staatenlos sind.
a. Zeitraum
550.12 VpÜN
c. zusätzliche
§ 4 Prüfung
1 Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit
Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichprobenweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
2 Besondere Gründe sind namentlich:
a. aussergewöhnliche Ereignisse innerhalb von bestimmten Gemeindegebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
b. ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Gemeindegebieten.
Übertragung
der Daten
§ 5 ins POLIS
1 Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen
Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
2 Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS
übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054.
Berechtigte
§ 6 Stellen
Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Polizeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über
die zuziehenden Personen und deren Überprüfung in den polizeilichen
Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.
1 OS 73, 142; Begründung siehe ABl 2018-02-09.
2 Inkrafttreten: 1. April 2018.
3 LS 550.1.
4 LS 551.103.
5 SR 142.20.
6 SR 514.54.
7 SR 514.541.