25 provisions
Art. 1 Art. 10 * …
Privatstrassen und -wege
1 Die von Privaten auf ihrem eigenen oder auf fremdem Grund und Boden
erbauten und dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen und Wege sind
öffentlich im Sinne des vorliegenden Gesetzes. *
Art. 12 * Güter-, Forststrassen und -wege
1 Die Forststrassen und -wege sowie die Güterstrassen und -wege sind
durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Das vorliegende Gesetz ist massgebend, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Es ist insbesondere für das Plangenehmigungsverfahren
anwendbar.
1.2 Hoheit, Eigentum, Klassierung und Löschung
Art. 13 * …
Art. 14 * Strassenhoheit
1 Der Staat hat die Hoheit über die kantonalen Verkehrswege.
2 Die Gemeinden haben die Hoheit über die kommunalen Verkehrswege.
Art. 15 Konzession von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr
1 Der Bau und der Betrieb von Privatstrassen, die dazu bestimmt sind, gegen Entrichtung einer Gebühr von Motorfahrzeugen oder bestimmten Beförderungsmitteln benützt zu werden, bedürfen einer durch den Staatsrat zu erteilenden Konzession. Die Standortgemeinden sind anzuhören. *
2 Diese Konzession enthält namentlich die Bedingungen für den Bau, den
Betrieb, die Benützung und Finanzierung des Werkes sowie die zu entrichtenden Gebühren und Abgaben. *
3 Das Konzessionsgesuch und das endgültige Ausführungsprojekt sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Einsprachen sind innerhalb dieser
Frist an das zuständige Departement zu richten. *
4 Die Genehmigung des endgültigen Projektes durch den Staatsrat ermächtigt das Unternehmen zur Enteignung der für dessen Ausführung notwendigen dinglichen Rechte.
5 Die Genehmigung durch die Bundesbehörde bleibt vorbehalten.
6 Für die Erteilung der Konzession und die Genehmigung des Projektes wird
eine durch den Staatsrat unter Berücksichtigung der Natur und Bedeutung
des Werkes festgesetzte und an den Index gebundene Gebühr im Betrage
von höchstens 20'000 Franken erhoben. *
7 Ausserdem kann vom Staat und den Gemeinden eine jährliche Abgabe erhoben werden. Die Höhe dieser Abgabe beträgt höchstens ein Prozent der
Betriebseinnahmen. *
8 Der Staat und die Gemeinden können sich am Werk finanziell beteiligen.
Diesbezüglich ist Artikel 17 Absatz 3 sinngemäss anzuwenden. *
Art. 16 * Strasseneigentum - Vermarkung
1 Die Nationalstrassen sind Eigentum des Bundes. *
2 Die kantonalen Strassen und Wege, einschliesslich der Innerortsabschnitte, gehören zum Kantonsgut. Kommunale Strassen und Wege gehören zum
Gemeindegut.
3 Die kantonalen Strassen sowie die kommunalen Strassen und Wege müssen auf Kosten des Werkes vermarkt werden. Ihre Eintragung im Grundbuch
wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Bei Kreuzungen wird die höher klassierte Strasse auf ihrer ganzen Länge vermarkt.
Art. 17 * Neubau - Korrektion - Ausbau - Unterhalt der öffentlichenVerkehrswege
1 Der Neubau, die Korrektion, der Ausbau und der Unterhalt der Nationalstrassen werden durch die einschlägige Gesetzgebung geregelt. Subsidiär
ist das vorliegende Gesetz sinngemäss anwendbar.
2 Die Investitionen für den Neubau, die Korrektion, den Ausbau und den Unterhalt der kantonalen Verkehrswege wird beschlossen: *
a) durch den Grossen Rat, wenn die Kostenschätzung den Grenzbetrag
in Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und
den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni
1980 übersteigt;
b) durch den Staatsrat, wenn die Kostenschätzung diesen Betrag nicht
übersteigt.
3 Der Grosse Rat kann diese Kompetenzordnung mittels Beschluss abändern.
4 Die Arbeiten für die Korrektion der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald, der interkantonalen und internationalen Strassen bilden indessen Gegenstand eines allgemeinen Beschlusses.
5 Dieser Beschluss findet dagegen keine Anwendung für den Bau neuer
Strassen, für Strassenkorrektionen mit einer völlig neuen Linienführung sowie für die Ortsumfahrungen.
6 Die für die Ausführung der vorgenannten Bauarbeiten notwendigen Kredite
sind im Voranschlag des Staatshaushaltes jährlich aufzuführen.
7 Für den Neubau, die Korrektion, den Ausbau und den Unterhalt der kommunalen Verkehrswege ist die Gemeinde zuständig.
Art. 18 * Klassierung - Deklassierung
1 Die Klassierung der Nationalstrassen ist durch das Bundesgesetz über die
Nationalstrassen vom 8. März 1960 geregelt.
2 Die Klassierung und die Deklassierung der kantonalen Verkehrswege bilden Gegenstand eines Beschlusses des Grossen Rates. Ersetzt ein kantonaler Verkehrsweg einen anderen kantonalen Verkehrsweg, so ist der bisherige grundsätzlich zu deklassieren. *
3 Für die Klassierung und Deklassierung als Folge einer Verlegung des Trasses ist indessen der Staatsrat zuständig, wenn die Ausführung der Arbeiten
gemäss Artikel 17 in seine Zuständigkeit fällt.
4 Ein bestehender Verkehrsweg kann zu einem kantonalen klassiert werden,
wenn der zu klassierende Verkehrsweg vermarcht ist und der Nachweis erbracht ist, dass der Verkehrsweg grundbuchrechtlich im Eigentum des Gesuchstellers steht.
Art. 19 * Übergang kantonaler Verkehrswege an die Gemeinden
1 Wird beschlossen, einen Verkehrsweg oder ein Teilstück davon vom kantonalen Strassennetz zu streichen, so geht die Anlage ohne Entgelt auf die
Gemeinde über, wenn letztere sie als kommunalen Verkehrsweg zu benützen wünscht und ein allgemeines Interesse daran besteht. Ist dies nicht der
Fall, so wird der Verkehrsweg ausser Betrieb gesetzt und der Boden verbleibt im Eigentum des Staates. Die dem Staat gemäss Artikel 69 unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstücke fallen in jedem Fall an den früheren Eigentümer zurück.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, so wird der der Gemeinde übergebene Verkehrsweg vorher instandgestellt. Wenn die Deklassierung durch den
Bau eines anderen Verkehrsweges oder einer Trasseänderung bedingt wurde, so gehen die Kosten dieser Instandstellung zu Lasten des neuen Werkes.
3 Die Anlage einer als kantonaler Verkehrsweg benötigten Gemeindestrasse
geht gemäss Artikel 69 unentgeltlich auf den Staat über.
Art. 20 * Widmung und Entwidmung
a) Öffentliche Verkehrswege
1 Die vom Staat und den Gemeinden zur allgemeinen Benützung gebauten
Verkehrswege gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2 Die Widmung und Entwidmung eines öffentlichen kantonalen Verkehrsweges obliegt dem zuständigen Departement.
3 Die Widmung und Entwidmung der kommunalen Verkehrswege obliegen
dem Gemeinderat.
4 Die Widmung und Entwidmung der Verkehrswege sind vorgängig öffentlich
aufzulegen. Diese Auflage ist im Amtsblatt auszuschreiben und durch öffentlichen Ausruf oder Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen.
5 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Planauflage zu richten an:
a) das zuständige Departement für die kantonalen Verkehrswege;
b) den Gemeinderat für die kommunalen Verkehrswege.
6 Die Einspracheentscheide des zuständigen Departementes und des
Gemeinderates können innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.
Art. 2
b) Privatstrassen und -wege *
1 Von Privaten auf ihrem eigenen oder auf fremdem Grund und Boden erbauten Strassen und Wege sind öffentliche, sobald die zuständige Behörde
gemäss Artikel 14 sie im Einverständnis des Eigentümers der allgemeinen
Benützung gewidmet hat. *
2 Der Eigentümer kann ohne Zustimmung dieser Behörde, welche nach öffentlicher Vernehmlassung und unter Würdigung der geltend gemachten
Gründe entscheidet, deren Benützung weder unterdrücken noch einschränken. Das Auflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach
Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6. *
3 Die Errichtung von Dienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit gilt als
Widmung zum Gemeingebrauch.
Art. 22 * Löschung öffentlicher Verkehrswege
a) Zuständigkeit
1 Die ausser Betrieb gesetzten kantonalen Verkehrswege können ohne
einen Beschluss des zuständigen Departementes der Benützung durch die
Anstösser nicht entzogen werden.
2 Dasselbe gilt ohne einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates
für die ausser Betrieb stehenden kommunalen Verkehrswege.
Art. 23 b) Verfahren
1 Für die Streichung von kantonalen Verkehrswegen ist ein öffentliches Untersuchungsverfahren durch das zuständige Departement und für die Streichung von kommunalen Verkehrswegen ein solches durch den Gemeinderat
durchzuführen. *
2 Das Auflage-, Einsprache- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6. *
Art. 24 c) Rechte der Anstösser
1 Die im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrswege dürfen, soweit als
möglich nur dann ausser Betrieb gesetzt werden, wenn die Anstösser über
einen geeigneten Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen.
Wenn dieser Anschluss nicht aufrechterhalten werden kann, so hat der
Betroffene gemäss Artikel 149 letzter Absatz Anrecht auf Entschädigung. *
2 Die Abtretung eines Verkehrsweges an Private ist gegebenenfalls vom Abschluss von Vereinbarungen über die dort befindlichen Erschliessungsanlagen jeder Art abhängig. *
2 Bau und Unterhalt
2.1 Neubau, Korrektion und Ausbau
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 Grundregel
1 Die öffentlichen Verkehrswege sind entsprechend den technischen und
wirtschaftlichen Anforderungen des Verkehrs sowie gemäss ihrer Klassierung zu erstellen und auszubauen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Bauherrn ist dabei zu berücksichtigen. *
2 Als Strassenbau gelten Neubau, Ausbau und Korrektion von öffentlichen
Verkehrswegen. Er umfasst die Planung, Projektierung und Ausführung. *
Art. 26 * Schutz verschiedener Interessen
1 Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen:
a) der Schutz des Menschen und seiner natürlichen und bebauten Umwelt;
b) die Verkehrssicherheit;
c) der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger,
Radfahrer und Behinderten;
d) die öffentlichen Verkehrsmittel;
e) der Ortsbild- und Heimatschutz;
f) der Natur- und Landschaftsschutz;
g) die sparsame Verwendung des Bodens.
Art. 27 Unterführungen
1 Strassenunterführungen sollen grundsätzlich eine lichte Höhe von mindestens 4.50 Metern aufweisen. *
Art. 28 Schutzvorrichtungen
1 Werke und Sondereinrichtungen zum Schutze der Verkehrswege können
ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden. *
2 Die hiefür benötigten dinglichen Rechte werden, falls eine Einigung nicht
zustandekommt, nach Massgabe des Enteignungsgesetzes erworben.
3 Diese Werke bilden Bestandteil der Verkehrswege, und ihr Unterhalt geht
zu Lasten derselben. *
Art. 28a * Parkplätze
1 Der Neubau, der Ausbau und die Korrektion von Gemeindeparkplätzen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Standortgemeinden und gehen zu ihren
Lasten.
2 Der Staat fördert solche Anlagen, insbesondere jene, die in der Nähe von
öffentlichen Verkehrsmitteln liegen, indem er die Bemühungen zu ihrer Verwirklichung koordiniert.
Art. 29 Beleuchtungen
1 Innerorts und innerhalb geschlossener Siedlungen sind die kantonalen Verkehrswege nach Massgabe der Verkehrsbedürfnisse zu beleuchten. *
1bis Der Kanton erlässt Weisungen zur Reduktion der Leistung und Dauer der
Beleuchtung auf das insbesondere für die Sicherheit nötige Mass. *
2 Dasselbe gilt ausserorts, für vielbefahrene Unterführungen und Kreuzungen, Querungshilfen, Tunnels und Galerien von einer gewissen Bedeutung. *
Art. 3
Kreuzungen - Kreisel - Einmündungen *
1 Kreuzungen öffentlicher Verkehrswege sind höhengleiche und höhenungleiche Kreuzungen, Kreisel und Einmündungen. Auf verkehrsreichen
Strassen sind höhengleiche Kreuzungen nach Möglichkeiten zu vermeiden. *
2 Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der neu hinzukommenden Verkehrswege. An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfange beizutragen,
als die Änderung durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist. *
3 Die Beteiligten können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.
4 Im Streitfalle entscheidet der Staatsrat.
5 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Nationalstrassen bleiben vorbehalten.
Art. 31 Brücken
1 Wenn bei der Erstellung oder beim Wiederaufbau von Brücken die Verbesserung des Flusslaufes vermehrte Kosten erheischt, so gehen dieselben zu
Lasten dieser Korrektion.
Art. 32 Übergabe an den Verkehr
1 Die öffentlichen Verkehrswege dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen es erlauben. *
2.1.2 Vorbereitungsarbeiten
Art. 33 * Inhalt - Zuständigkeit
1 Die vom zuständigen Departement oder den Gemeinden beauftragten Personen sind berechtigt, Grundstücke zwecks Erstellung von Plänen für den
Neubau, den Ausbau, die Korrektion und den Unterhalt von Verkehrswegen
zu betreten, in denselben Verpflockungen anzubringen, sowie daselbst alle
übrigen zweckdienlichen Vorbereitungsarbeiten auszuführen.
2 Die Betroffenen werden vorgängig dieser Handlungen durch öffentlichen
Anschlag oder persönliche Anzeige in Kenntnis gesetzt.
3 Das zuständige Departement oder die Gemeinde bestimmt, im Einverständnis mit den Eigentümern, den Betrag der Vergütung für den verursachten Schaden. Kommt keine Einigung zustande, so werden die Entschädigungen gemäss dem Enteignungsgesetz festgesetzt.
4 Die Wegnahme von Pflöcken, Markierungen und dergleichen wird gemäss
Artikel 235 geahndet.
Art. 34 * Reservezonen
a) Zuständigkeit
1 Halten das zuständige Departement oder die Gemeinde den Neubau, den
Ausbau oder die Korrektion eines kantonalen oder kommunalen Verkehrsweges für angezeigt, so können sie Planungszonen oder allgemeine Pläne
ausscheiden.
Art. 35 * b) Wirkung - Dauer
1 Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses rechtskräftig.
2 Innerhalb dieser Zonen darf nichts unternommen werden, was die
Strassenplanung beeinträchtigen könnte.
3 Die zuständige Behörde kann Planungszonen für die Dauer von zwei
Jahren bestimmen und mit Genehmigung des Staatsrates aus wichtigen
Gründen bis auf höchstens fünf Jahre verlängern.
Art. 36 * c) Verfahren
1 Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Publikation bezeichnet die betroffenen Grundstücke
und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht.
2 Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung
geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone und ihre Dauer seien
nicht notwendig oder der geplante Verkehrsweg sei nicht zweckmässig.
3 Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat unter Vorbehalt
der Beschwerde an das Kantonsgericht.
Art. 37 * …
Art. 38 * Genereller Strassenplan
1 Vor der Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes können das zuständige
Departement und die Gemeinden für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion eines kantonalen und kommunalen Verkehrsweges einen generellen
Strassenplan ausarbeiten lassen. Dieser Plan bildet die Grundlage für die
Ausarbeitung des Ausführungsprojektes. Er enthält vor allem die Linienführung, die Länge und Breite der Strasse, ebenso ihre wichtigen Bestandteile
wie Brücken, Kreuzungen, Anschlüsse und dergleichen.
2 Der generelle Strassenplan wird öffentlich aufgelegt und unterliegt der Genehmigung des Staatsrates.
3 Die Sperrwirkung dieses Planes ist auf fünf Jahre befristet. Diese Frist
kann nicht verlängert werden.
2.1.3 Ausführungsprojekte
Art. 39 * Inhalt - Zuständigkeit
1 Der Neubau, der Ausbau und die Korrektion kantonaler und kommunaler
Verkehrswege erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sind in
einem rechtsverbindlichen Ausführungsprojekt festzulegen. Dieses Projekt
kann erstellt werden:
a) durch das zuständige Departement für kantonale Verkehrswege;
b) durch den Gemeinderat für kommunale Verkehrswege.
2 Das Ausführungsprojekt enthält namentlich:
a) Angaben über die nachbarlichen Beziehungen zwischen Strasseneigentümer und den vom Strassenbau unmittelbar oder mittelbar betroffenen Grundeigentümern;
b) die Baulinien, die den gegenüber Strassen, Geleisen, Leitungen,
Gewässern und dergleichen einzuhaltenden Abstand angeben;
c) den Situationsplan, das Normalprofil, die Längs- und Querprofile sowie
den Landerwerbsplan;
d) allfällige Angaben über den Bau von Fusswegen und Gehsteigen
längs der Fahrbahn, die Errichtung von Sammelstrassen, die Beschränkung der Einmündung auf bestimmte Anschlussstellen, die Anpassung an die Verkehrs-erfordernisse, die Gestaltung der Grundstücke und dergleichen.
Art. 4 Art. 40 * …
Massstab
1 Das Ausführungsprojekt ist generell im Massstab des Katasterplanes, mindestens aber im Massstab 1:1'000 zu erstellen. *
Art. 42 Annahme der Pläne
a) Öffentliche Auflage - Persönliche Anzeige *
1 Der generelle Strassenplan und das Ausführungsprojekt werden vom zuständigen Departement oder von der Gemeinde während 30 Tagen auf dem
Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jeder Beteiligte einsehen kann.
Die Linienführung ist vorgängig im Gelände abzustecken. *
2 Diese Auflage ist durch die vorgenannte Behörde im Amtsblatt und durch
öffentlichen Ausruf oder Anschlag in den an dem Verkehrswege gelegenen
Gemeinden bekanntzugeben. *
3 Wenn es sich um ein unbedeutendes Projekt oder eine einfache Planänderung handelt, so kann auf dieses Ermittlungsverfahren unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass die Betroffenen der Planabänderung schriftlich
zugestimmt haben oder ihnen Gelegenheit geboten wurde, in dieselbe Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.
Art. 43 * b) Einsprachen
1 Die Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Bekanntmachung im Amtsblatt
dem Gemeinderat schriftlich und begründet einzureichen. In der Publikation
ist darauf hinzuweisen.
Art. 44 c) Summarisches Verfahren
1 In dringenden Fällen können die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen
auf 20 Tage herabgesetzt werden, sofern die betroffenen Eigentümer vorgängig hierüber informiert werden. *
Art. 45 d) Wirkung der öffentlichen Planauflage und der persönlichen
Anzeige
1 Vom Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage oder der persönlichen Anzeige
gemäss Artikel 42 Absatz 3 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides kann am Zustand der überbauten und nicht überbauten
Grundstücke, deren Inanspruchnahme zur Verwirklichung des Planes notwendig erscheinen oder die sich innerhalb der mit Bauverbot belegten Zone
längs des Verkehrsweges befinden, nichts geändert werden. *
2 … *
Art. 46 * e) Überweisung der Akten an das zuständige Departement
1 Innerhalb von 30 Tagen nach dem Verfall der im Artikel 43 vorgesehenen
Fristen überweist die Gemeindebehörde die Einsprachen an das zuständige
Departement. Sie legt den Akten ihre Vormeinung bei sowie eine Bestätigung der gemäss Artikel 42 Absatz 2 durchgeführten Veröffentlichung.
Art. 47 f) Genehmigung der Pläne - Rechtsmittel *
1 Der Staatsrat entscheidet über die im Verlaufe der Planauflage eingegangenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt oder verweigert das Projekt. Die Genehmigung kann von Bedingungen
und Auflagen abhängig gemacht werden. Der Genehmigungsentscheid ist
dem Gesuchsteller und den Einsprechern schriftlich zu eröffnen. *
2 Dieser Entscheid kann mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen
werden. *
3 Bewirkt der Genehmigungsentscheid des Staatsrates eine wesentliche Änderung des Planes, ist ein neues Verfahren durchzuführen. *
Art. 48 * g) Rechtskraft
1 Das zuständige Departement bringt durch Publikation im Amtsblatt der Öffentlichkeit zur Kenntnis, dass der Plan rechtskräftig geworden ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ist dabei anzugeben.
2 …
3 Der genehmigte Strassenplan steht auf der(n) Gemeindeverwaltung(en) allen interessierten Personen zur Einsicht offen.
Art. 49 * Verzicht auf Ausführung oder Abänderung der Pläne
1 Die vorgenannten Bestimmungen sind bei Verzicht oder Abänderung eines
generellen Strassenplanes oder eines Ausführungsprojektes sinngemäss
anwendbar.
Art. 50 * Folgen der Inkraftsetzung der Pläne
1 Vom Tage, an dem der Plan rechtskräftig wird, darf auf den betroffenen
Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Projektes
behindert. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen Flächen und des Gebietes innerhalb der gesetzlichen oder
durch spezielle Baulinien festgesetzten Bauabstände untersagt.
2 Abgesehen von den durch die Aufsichtbehörde gewährten Ausnahmen,
dürfen keine Bau-, Wiederaufbau-, Umänderungs- oder Renovationsarbeiten
bzw. Werke ähnlicher Art ausgeführt werden.
3 Das Gleiche gilt für jede Art von Ablagerung, Wiederaufforstung, Änderung
der Bodengestaltung bzw. Eröffnung von Kiesgruben und Steinbrüchen. Solche Arbeiten können bewilligt werden, wenn sie den Bau des Verkehrsweges weder erschweren noch verteuern.
4 Steht die Verwirklichung des Werkes unmittelbar bevor, so kann die zuständige Behörde auch alle Unterhaltsarbeiten verbieten, die einen Wertzuwachs des Gebäudes zur Folge haben.
Art. 51 * …
Art. 52 * Enteignungsrecht
a) Gegenstand und Modalitäten
1 Alle in den genehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten als Werk öffentlichen Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von
Mietern und Pächtern.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen,
beschränkt oder begründet werden.
3 Im Übrigen findet das Enteignungsgesetz Anwendung für alle nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen Fälle. *
4 … *
5 Verlangt der Enteignete Realersatz, hat der Enteigner, sofern möglich,
Realersatz zu leisten.
6 Sieht das Gemeindereglement es vor, kann bei einer Teilenteignung der
Enteignete, bei angemessener Kürzung der Enteignungsentschädigung, den
Transport der Ausnützung vom enteigneten Grundstückteil auf das Restgrundstück verlangen.
Art. 53 * …
Art. 54 * Antrag auf Verzicht des Projektes
1 Wenn nach Ablauf von fünf Jahren ein rechtskräftiges Ausführungsprojekt
noch nicht in Ausführung begriffen ist, so kann jeder Eigentümer, der ein Interesse daran hat, die Aufhebung oder Abänderung desselben verlangen.
2 Der Antrag ist, wenn es sich um einen kantonalen Verkehrsweg handelt, an
das zuständige Departement, im Falle eines kommunalen Verkehrsweges
an den Gemeinderat zu richten.
3 Die vorgenannte Behörde ist verpflichtet, binnen eines Jahres nach Einreichung des Antrages ihren Entscheid zu fällen. Dieser ist dem Antragsteller
und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen und jeder Beteiligte kann innert 30 Tagen dagegen beim Staatsrate Beschwerde erheben.
4 Neue Begehren können erst 10 Jahre nach dem Entscheide des zuständigen Departementes oder der Gemeinde, im Beschwerdefalle nach dem Entscheid des Staatsrates eingereicht werden.
Art. 55 * Festlegung - Änderung von Baulinien
1 Für die Festlegung und Änderung von Baulinien entlang öffentlicher Verkehrswege sind die Artikel 38 und folgende sinngemäss anwendbar.
Art. 56 * …
Art. 57 * …
2.1.4 Landumlegungen
Art. 5
Landumlegung *
1 Wenn infolge des Baues einer öffentlichen Strasse landwirtschaftliche
Grundgüter oder Baugrund für eine wirtschaftliche Ausnützung ungeeignet
werden, so kann der Staatsrat bei einem kantonalen Verkehrsweg und im
Falle eines kommunalen Verkehrsweges der Gemeinderat innerhalb eines
bestimmten Gebietes eine Landumlegung und den Bau von notwendigen
Zufahrtswegen anordnen. *
2 Das kantonale Raumplanungsgesetz und das dazugehörige Ausführungsdekret betreffend die Landumlegung und die Grenzregulierung sowie das
Gesetz über die Bodenverbesserungen bestimmen das Umlegungsverfahren. *
3 Im Rahmen dieser Umlegungsverfahren kann die zuständige Behörde verfügen: *
a) dass Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind;
b) * dass der für den Bau von Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr benötigte Boden durch prozentualen Abzug auf den betroffenen
Grundstücken gegen Verkehrswertentschädigung zu erwerben ist.
Art. 59 * …
Art. 60 * …
Art. 61 * …
2.1.5 Dienstbarkeiten, Zufahrt und Versetzen von Gebäuden
Art. 6
Begründung und Übertragung von Dienstbarkeiten - Wiederherstellung von Zugehör - Versetzen von Gebäuden
1 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Schaffung oder Übertragung von Bewässerungsdienstbarkeiten oder von Durchgangsrechten auf Privatboden
anordnen, wenn eine Wasserleitung oder ein Durchgang infolge des Neubaus, des Anbaus oder der Korrektion eines Verkehrsweges unterbrochen
wird, oder wenn daraus eine Gefahr für die Strasse und ihre Benützer erwächst. *
2 Ausserdem kann er zur Enteignung jener dinglichen Rechte ermächtigen,
die zur Wiederherstellung des unerlässlichen Zugehörs eines bestehenden
Gebäudes oder zur Versetzung einer Baute notwendig sind, insofern dies
ohne Abbruch der letzteren möglich ist und das den Nachbarn auferlegte
Opfer gegenüber den Vorteilen der Expropriation gering erscheint.
3 Die Entschädigungen werden gemäss dem einschlägigen Gesetz festgelegt.
4 Die Enteignung dieser Rechte kann im Ausführungsprojekt gemäss Artikel
39 vorgesehen werden. *
2.1.6 Entschädigungen und Vermarkung
Art. 63 * Entschädigung - Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Die Eigentümer, welche für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion
von öffentlichen Verkehrswegen Rechte abzutreten haben, haben Anspruch
auf volle Entschädigung. Das Schatzungsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes.
2 Der Enteigner kann nach rechtskräftiger Erteilung des Enteignungsrechtes
jederzeit verlangen, dass der Staatsrat ihm die vorzeitige Besitzergreifung
des zu enteignenden Rechts erlaubt, sofern er nachweist, dass die Verwirklichung des Unternehmens dringend notwendig ist. Diese Massnahme ist für
bewohnte Gebäude ausgeschlossen.
3 Die Schätzungskommission setzt unverzüglich eine Ortsschau an und ordnet die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen an.
4 Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitzeinweisung entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.
Art. 64 * Auszahlung der Entschädigung
1 Die Enteignungsentschädigung wird innert 30 Tagen seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger
Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.
2 Ist eine endgültige Vermarchung der vom Enteigner beanspruchten Grundflächen nicht vor Abschluss der Bauarbeiten möglich, so sind dem Enteigneten wenigstens 80 Prozent der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu
bezahlen. Diese Teilzahlung wird aufgrund der Masse des Landerwerbsplanes berechnet, unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarchung zu bezahlen.
Er ist bis zu diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
3 Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner
die enteigneten Rechte. Er kann sofort nach Leistung der Entschädigung
verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen wird. Ist die
Eintragung abhängig von einer Vermarchung, kann vorgängig zugunsten
des Enteigners eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt
werden.
4 Die Enteignungsentschädigung darf dem Berechtigten nur mit Zustimmung
der Berechtigten aus beschränkten dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Rechten ausbezahlt werden.
Art. 65 Erstellung und Auflage des Vermarchungsplanes und des Entschädigungsverzeichnisses
1 Der Vermarchungsplan und die Entschädigungstabelle werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erstellt, sobald die Arbeiten beendigt sind.
2 Beide sind während 30 Tagen im Gemeindebüro zur Einsicht aufgelegt.
Der Stichtag der Auflage wird durch Anzeige im Amtsblatt und durch Ausruf
oder Anschlag in der Gemeinde bekanntgegeben.
Art. 66 * Einsprachen
1 Die Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Anzeige der Veröffentlichung im Amtsblatt für kommunale Verkehrswege an die Gemeindeverwaltung, für die andern öffentlichen Verkehrswege an das zuständige Departement zu richten.
2 Die zuständige Behörde genehmigt den Vermarchungsplan sowie die Entschädigungstabellen und entscheidet über die Einsprachen.
Art. 67 * Beschwerden
1 Die Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
Art. 68 Zinsen
1 Die Entschädigung ist nach Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen und zwar zu
dem vom Bundesgericht für die eidgenössischen Enteignungen festgesetzten Zinssatz. *
2.1.7 Naturalleistungen der Gemeinden und Burgerschaften
Art. 69 Grundregel - Ausnahmen
1 Die Gemeinden, Burgerschaften und der Staat haben ihre der Kultur nicht
fähigen Grundstücke, deren Verwendung für den Neubau, den Ausbau und
die Korrektion der öffentlichen kantonalen und kommunalen Verkehrswege
notwendig ist, ohne Entschädigung abzutreten. *
2 Entschädigungen sind auszurichten: *
a) für die durch diese Körperschaften von Privaten erworbenen Grundstücke mit Ausnahme der vom Kanton übernommenen öffentlichen
Verkehrswege der Gemeinden und umgekehrt;
b) für die einer bestimmten Bauzone gesetzlich zugeteilten Grundstücke.
3 … *
4 Die natürlich entstandenen Wälder sind, was die Grundfläche anbelangt,
dem der Kultur nicht fähigen Boden gleichgestellt. Das gefällte Holz verbleibt
im Eigentum der Gemeinde oder Burgerschaft. Diese Körperschaften werden für den durch den vorzeitigen Schnitt verursachten Schaden und die
Ersatzaufforstungen entschädigt. *
5 Die Inbesitznahme der kommunalen Verkehrswege und ihrer Nebenanlagen erfolgt wie die des der Kultur nicht fähigen Bodens. *
6 Für die öffentlichen Plätze, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrswegen
verbundene Parkplätze sind, ist Entschädigung zu leisten. *
7 Ausserdem liefern die Gemeinden aus ihrem Versorgungsnetz das zum
Bau der öffentlichen Verkehrswege auf ihrem Gebiet benötigte Wasser zum
gleichen Tarif wie den Einwohnern.
2.1.8 Grundeigentümerbeiträge an Strassen *
Art. 7
Grundregel
1 Die Grundeigentümer, denen der Neubau, der Ausbau oder die Korrektion
eines kantonalen oder kommunalen Verkehrsweges und seiner Nebenanlagen einen Wertzuwachs verschaffen, können im Verhältnis der Vorteile, die
ihnen daraus erwachsen, innerhalb der Grenzen von Artikel 76 zu Beiträgen
an die Kosten des Werkes herangezogen werden. *
2 … *
Art. 71 Zuständige Behörde
1 Für die öffentlichen kantonalen Verkehrswege kann die Verpflichtung zur
Beitragsleistung zugunsten des Werkes von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 17 beschlossen werden. In diesem Falle werden Perimeter und
Verteilungsschlüssel vom zuständigen Departement bestimmt. *
2 Wenn die zuständige kantonale Behörde auf einen Beitrag verzichtet, kann
dieser von den beteiligten Gemeinden von sich aus innerhalb der Grenzen
von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a im Verhältnis ihres Kostenanteils beschlossen werden.
3 Für die kommunalen Verkehrswege erfolgt der Beschluss zur Erhebung eines Beitrages durch den Gemeinderat. *
Art. 72 * Verfahren
1 Das Verfahren über die Strassenbeiträge ist im kantonalen Raumplanungsgesetz und im Ausführungsdekret über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke geregelt (Grundeigentümerbeitragsdekret).
Art. 73 * …
Art. 74 * …
Art. 75 * …
Art. 76 Begrenzung des Beitragsaufrufes
1 Wenn der Beitrag zugunsten des Werkes durch den Staat verlangt wird, so
darf die Gesamtheit der den Eigentümern auferlegten Beiträge innerorts 25
Prozent und ausserorts 15 Prozent der Kosten der den Mehrwert bewirkenden Arbeiten nicht übersteigen.
2 Wenn der Beitragsaufruf durch eine Gemeinde erfolgt, so darf die Gesamtheit der Beiträge nachfolgende Normen nicht übersteigen:
a) für die kantonalen Strassen 50 Prozent der nach Abzug der Staats-
und Bundesbeiträge verbliebenen, den Mehrwert bestimmenden Baukosten;
b) für die kommunalen Durchgangsstrassen 60 Prozent der den Mehrwert bestimmenden Baukosten;
c) für die Gemeindesackgassen, die Gehsteige und Quartierparkplätze
75 Prozent dieser Kosten.
3 Innerhalb der Grenzen des Mehrwertes und dieser Höchstsummen sind die
Beiträge je nach dem Umfang des öffentlichen Interesses am Werk zu bestimmen.
4 Unter Vorbehalt von Artikel 123 Absatz 2 gehen die Unterhaltskosten ausschliesslich zu Lasten des Gemeinwesens. *
5 Artikel 34 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 bleibt vorbehalten. *
Art. 77 * …
Art. 78 * …
Art. 79 * …
2.1.9 Fonds Kantonsstrassen *
Art. 79a * Fonds der schweizerischen Hauptstrassen (SHS-Fonds)
1 Der Kanton richtet einen Fonds ein zur Finanzierung aller direkten und indirekten Investitions-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Netz der schweizerischen Hauptstrassen, wie sie in Artikel 12 des Bundesgesetzes über die
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den
Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel definiert sind.
2 Der Fonds wird mit einem Anfangsbeitrag ausgestattet, der dem Saldo der
Zuweisungen für die schweizerischen Hauptstrassen zum Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds entspricht.
3 Der Fonds wird durch die entsprechenden jährlichen Bundesbeiträge gespeist.
4 Die für die Kantonsstrassen zuständige Dienststelle verwaltet den Fonds.
5 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.
Art. 79b * Fonds für das Kantonsstrassennetz (RTEC-Fonds)
1 Der Kanton richtet einen Fonds ein zur Finanzierung aller direkten und indirekten Investitions-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Netz der Kantonsstrassen, wie sie in Artikel 5 definiert sind.
2 Der Fonds wird mit einem Anfangsbeitrag ausgestattet, der dem Saldo der
Zuweisungen für die Kantonsstrassen und den Agglomerationsverkehr zum
Zeitpunkt der Einrichtung des Fonds entspricht.
3 Der Fonds kann über nachträgliche Beiträge, die vom Staatsrat oder vom
Grossen Rat beschlossen werden, gespeist werden.
4 Die für die Kantonsstrassen zuständige Dienststelle verwaltet den Fonds.
5 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.
2.1.10 Merkmale, Ausführung und Kosten *
Art. 80 * Nationalstrassen
1 Bund und Kanton tragen die Kosten für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes auf kantonalem Gebiet.
2 Der Anteil des Kantons an den Fertigstellungskosten des Nationalstrassennetzes auf kantonalem Gebiet ist im Voranschlag jährlich aufzuführen.
3 Die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ausbau der in Betrieb
stehenden Nationalstrassen werden vollumfänglich vom Bund übernommen.
Art. 8
Kantonale Strassen
1. Merkmale - Breite
1 Die Breite der kantonalen Verkehrswege hängt von der Anzahl ihrer Fahrbahnen ab. Sie wird durch den Staatsrat bestimmt. *
2 Die Breite jeder Fahrbahn beträgt grundsätzlich 3.50 Meter.
3 Ausnahmsweise kann bei zweispurigen Hauptstrassen, Bergstrassen und
mit Ausweichplätzen versehenen Nebenstrassen von dieser Norm abgewichen werden.
4 Bestehende öffentliche Verkehrswege von ungenügender Breite sind nach
Massgabe der dem Staat und den Gemeinden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu verbreitern. *
5 Bestehende öffentliche Wege, welche die gewünschte Breite überschreiten, werden zum Zeitpunkt des Ausbaus verengt. *
6 Bei einer Verringerung dieser Breite wird die Möglichkeit des Baus eines
eigenständigen Radwegs systematisch geprüft. *
Art. 82 * …
Art. 83 2. Kreuzungen und Seitenanschlüsse
1 Die neuen Abschnitte von Hauptstrassen, handle es sich dabei um Trasseänderungen von beträchtlicher Länge oder Umfahrungen von Ortschaften,
sind in der Regel unter Vermeidung höhengleicher Kreuzungen und direkter
Anschlüsse an die angrenzenden Grundstücke auszuführen.
Art. 84 3. Projekte und Kostenvoranschläge
1 Erachten das zuständige Departement, eine oder mehrere Gemeinden den
Neubau, den Ausbau oder die Korrektion eines öffentlichen kantonalen Verkehrsweges als angezeigt, so kann der Staatsrat auf Antrag des zuständigen Departementes die Ausarbeitung eines Projektes und eines Kostenvoranschlages anordnen. *
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden vorgängig angehört. *
Art. 85 4. Ausführung der Bauarbeiten
a) Zuständige Behörde
1 Neubau, Ausbau und Korrektion der öffentlichen kantonalen Verkehrswege
werden von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 17 beschlossen. *
2 Ein Inventar über die Strassenbauarbeiten wird vom zuständigen Departement erstellt. *
3 Der Grosse Rat legt die Kriterien für die Prioritäten des Strassenbaus, Ausbaus und der Korrektion auf dem Dekretswege fest. *
Art. 86 b) Ausschreibung, Arbeitsvergabe und Bauleitung
1 Die Ausschreibung der Strassenarbeiten und die Bauleitung obliegen dem
zuständigen Departement. Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist
der Staatsrat zuständig für die Vergebung der Bauarbeiten. *
Art. 87 * 5. Kostenverteilung
a) Im Allgemeinen
1 Die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen
Verkehrswege werden zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von
den Gemeinden getragen. *
2 Dagegen werden die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau in vollem Umfange vom Kanton getragen: *
a) für die Hauptstrassen, die aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze;
b) für die Hauptstrassen über einen Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenen letzten Ortschaften;
c) * für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom
Ausgang der letzten Ortschaft vor dem Tunnel;
d) * für die Standplätze für Fahrende.
Art. 88 * b) Beitragspflichtige Gemeinden
1 Die Gemeinden, die sich nach den in Artikel 89 genannten Kriterien an den
Kosten des Neubaus, der Korrektion und des Ausbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege zu beteiligen haben, sind: *
a) * für die Kantonsstrasse St. Gingolph – Oberwald, die interkantonalen,
internationalen Strassen und die Kantonsstrassen ausserorts, alle
Gemeinden des Kantons;
b) * für die Kantonsstrassen innerorts die Gemeinden, die von der gemäss
Artikel 17 zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des
Werkes als betroffene Gemeinde bezeichnet werden.
Art. 89 * c) Kriterien für die Kostenverteilung
1 Für die in Artikel 88 Buchstabe a genannten öffentlichen Verkehrswege
nimmt das zuständige Departement jährlich die Kostenverteilung unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien vor: *
a) 25 Prozent der Länge des Strassennetzes innerhalb der Standortgemeinde;
b) …
c) * 50 Prozent der Bevölkerungszahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes;
d) * …
e) 25 Prozent der Anzahl der Logiernächte.
2 Für die übrigen Strassen im Sinne von Artikel 88 Buchstabe b wird beim
Fehlen einer Einigung unter den betroffenen Gemeinden die Kostenverteilung jährlich aufgrund nachfolgender Kriterien vorgenommen: *
a) * 25 Prozent der Strassenlänge auf jedem Gemeindegebiet;
b) * 25 Prozent der Bevölkerungszahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes;
c) …
d) * 25 Prozent der Anzahl Logiernächte;
e) * …
f) * 25 Prozent des Interesses, das die betroffenen Gemeinden am Werk
haben, unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
1. die Gesamtheit der dem Verkehr geöffneten Strassen,
2. * die Erschliessungsklasse,
3. die Naturalleistungen der Gemeinden und Burgerschaften.
3 Die Verteilungsskala wird vom zuständigen Departement erstellt und jeweils zu Beginn der neuen Amtsperiode einer Überprüfung unterworfen.
4 Die Verteilungsskala wird vom zuständigen Departement erstellt und den
Gemeinden mit Verfügung eröffnet.
5 Diese Verfügung kann gemäss Artikel 233 Gegenstand einer Beschwerde
an den Staatsrat bilden. Einmal in Rechtskraft erwachsen, steht sie einem
vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
6 Unter "Logiernächte" im Sinne dieses Gesetzes ist das potenzielle Angebot
zu verstehen, das der Summe der Zahl der Zweitwohnungen und der Zahl
der Hotelbetten mit einer Belegungsrate entspricht. Das Logiernächteangebot einer Gemeinde wird wie folgt berechnet: *
a) Multiplikation der Zahl der Zweitwohnungen mit 2 Personen und einer
mittleren Belegung von 30 Tagen, das heisst eine Logiernächtezahl
von 60 pro Jahr und Zweitwohnung;
b) Multiplikation jedes Hotelbetts mit 150 Nutzungsnächten.
Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 * …
Art. 93 * …
Art. 94 * …
Art. 95 * …
Art. 96 * …
Art. 9 Art. 97 * …
6. Innerortsstrecken
1 Als Innerortsstrecken werden grundsätzlich Verkehrswege betrachtet, die
auf einer Seite fortlaufend von Gebäuden mit geschlossener Bauflucht oder
mit normalen Zwischenräumen begrenzt sind. *
2 Die Begrenzung der Innerortsstrecken wird nach Anhörung der Gemeinden
vom zuständigen Departement festgelegt. Die Beschwerde an den Staatsrat
bleibt vorbehalten. *
Art. 99 * Gemeindestrassen
a) Kostenverteilung
1 Neubau, Ausbau und Korrektion der kommunalen Verkehrswege obliegen
den Territorialgemeinden und gehen auf ihre Kosten.
2 Allfällige Beitragsleistungen nach Massgabe der Artikel 70 und 100 bleiben
vorbehalten.
Art. 10
b) Zusammenarbeit von Nachbargemeinden
1 Ein zweckmässiger Anschluss an das Verkehrsnetz der Nachbargemeinden ist anzustreben.
2 Erfordert der Neubau, der Ausbau oder die Korrektion eines Strassenanschlusses die Mitarbeit von Nachbargemeinden, so wird gemeinsam ein genereller Strassenplan oder ein Ausführungsprojekt erstellt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat. *
3 Falls ein kommunaler Verkehrsweg in besonderem Masse dazu beiträgt,
die Verkehrsbedürfnisse anderer Gemeinden zu befriedigen, kann der
Staatsrat diese auffordern, sich in angemessener Weise an den Kosten des
Neubaus, des Ausbaus oder der Korrektion zu beteiligen. Das Projekt ist zuvor dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten, der seinen Entscheid
nach Anhören der betroffenen Gemeinden fällt. *
Art. 101 Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterstehen Privatstrassen und -wege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind,
dem Privatrecht. *
2 Diese privaten Verkehrswege müssen entsprechend ihrer Bestimmung und
Bedeutung ausgebaut werden. *
3 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels sind auf sie anwendbar.
4 Die Artikel 14 und 15 bleiben vorbehalten.
2.2 Unterhalt der öffentlichen Verkehrswege
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 102 Grundsatz
1 Die öffentlichen Verkehrswege und ihre technischen Einrichtungen sind so
zu unterhalten und zu gebrauchen, dass sie sich nach Möglichkeit stets in
gutem Zustand befinden und die Sicherheit des Verkehrs gewährleisten. *
2 Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verkehrswege ist Sache der in diesem Gesetz jeweils bezeichneten
Körperschaft, es sei denn, die Pflicht hiezu laste nach öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Bestimmungen auf anderen Personen oder Grundeigentümern.
3 Der Unterhalt und die Reinigung der dem Gemeingebrauch gewidmeten
Privatstrassen und -wege obliegen dem zuständigen öffentlichen Gemeinwesen. *
Art. 103 Winterdienst
a) Schneeräumung im allgemeinen und Schliessung von
Strassen
1 Öffentliche Verkehrswege sind, soweit dies dem Unterhalts- pflichtigen zumutbar ist, den Verkehrsbedürfnissen entsprechend auch im Winter offenzuhalten. *
2 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit
es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt,
gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten. *
3 Öffentliche Strassen, auf welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss
oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedroht sind, müssen bei Gefährdung geschlossen werden. *
4 Der Umfang des Winterdienstes hängt von der Strassenbreite ab. Erlaubt
letztere kein Kreuzen, so sind überall, wo dies möglich ist, Ausweichstellen
zu schaffen.
Art. 104 b) Materialkosten
1 Die Kennzeichnung von Schneewehren sowie die Anschaffung, Miete und
Instandstellung von Werkzeugen und Material, insbesondere von Maschinen, gehen zu Lasten des Winterdienstes. *
Art. 105 c) Markierung
1 Zu Beginn des Winters ist die Strasse nötigenfalls durch Pfähle oder ähnliche Signale zu kennzeichnen.
Art. 106 d) Gehsteige – Zugänge *
1 Die Reinigung der Gehsteige und die Räumung der am Strassenrand
durch Schneepflüge angehäuften Schneemassen innerorts gehen zu 75
Prozent zu Lasten des Kantons und zu 25 Prozent zu Lasten der Gemeinde. *
2 Ausserorts haben die Anstösser für die Freihaltung ihrer Zugänge selbst zu
sorgen.
Art. 107 * Anstösser
1 Der Gemeinderat kann für kommunale Strassen den Anstössern innerorts
die Reinigung der Gehsteige, Treppen und Fussgängerstreifen oder die Bezahlung dieser Arbeiten ganz oder teilweise auferlegen.
Art. 108 Beleuchtung
1 Der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtungsanlagen wird durch die Bestimmungen des Artikels 29 geregelt.
Art. 109 Kreuzungen und Strasseneinmündungen
1 Die Unterhaltskosten der Strassenkreuzungen verteilen sich wie folgt: *
a) bei höhengleichen Kreuzungen trägt der höher klassierte Verkehrsweg
die Kosten in der Breite seiner Fahrbahn;
b) bei Unter- und Überführungen fällt der Unterhalt des Kreuzungsbauwerkes zu Lasten des höher klassierten Verkehrswegs. Der Unterhalt
der übrigen Teile der Kreuzung fällt zu Lasten der Verkehrswege, dessen Bestandteil sie sind.
2 Die Parteien können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.
3 Im Streitfall entscheidet der Staatsrat. *
4 Die Gesetzgebung über die Nationalstrassen bleibt vorbehalten.
Art. 11
Futter- und Stützmauern
1 Der Unterhalt der Futter- und Stützmauern geht unter Vorbehalt gegenseitiger Übereinkünfte oder bestehender Rechte zu Lasten des Verkehrsweges. *
2 Wenn der Unterhalt einer Mauer dem Anstösser obliegt und dieser, trotz
schriftlicher Aufforderung, die Ausführung der notwendigen Arbeiten vernachlässigt, so kann das zuständige Departement, bzw., wenn es sich um
eine kommunale Verkehrsverbindung handelt, der Gemeinderat diese Arbeiten anstelle des Eigentümers ausführen lassen. *
3 Das bestehende Strassenprofil kann je nach der Bodenbeschaffenheit und
den Baukosten abgeändert werden.
4 In dringlichen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.
5 Die Kosten dieser Arbeiten können ganz oder teilweise dem fehlbaren
Eigentümer auferlegt werden.
2.2.2 Nationalstrassen
Art. 111 * Leistungsvereinbarungen
1 Im Bereich der Nationalstrassen kann der Staat mit dem Bund Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Ausführung des ordentlichen Unterhalts und der Unterhaltsarbeiten, die nicht Gegenstand eines Projektes im
Sinne von Artikel 49a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über
die Nationalstrassen bilden.
2 Die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit dem Bund liegt
beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat
für jene Verträge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.
3 Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an die Departemente noch
an die Dienststellen delegieren.
4 Die Leistungsvereinbarungen müssen die integrierte Mehrjahresplanung
einhalten.
Art. 111a * Zusätzliche Leistungen
1 Nebst den in den Leistungsvereinbarungen enthaltenen Aufgaben kann der
Staat im Auftrag des Bundes zusätzliche Leistungen erbringen, deren
Kosten vollumfänglich zu Lasten des Bundes gehen.
2 Die Kompetenz zur Annahme solcher Aufträge wird gemäss den ordentlichen Vorschriften über die Finanzkompetenzen festgelegt.
2.2.3 kantonale Verkehrswege
Art. 112 * Ausserortsstrecken
1. Kostenverteilung
1 Nach Abzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter
werden die Kosten für den Unterhalt der kantonalen Verkehrswege zu 75
Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Gemeinden getragen. *
2 Dagegen werden die Kosten für den Unterhalt in vollem Umfange vom
Staat getragen:
a) * für die Hauptstrassen, die aus dem Wallis hinausführen, vom Ausgang
der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze;
b) für die Hauptstrassen über einen Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenden letzten Ortschaften;
c) * für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang
der letzten Ortschaft vor dem Tunnel;
d) * für die Standplätze für Fahrende.
3 Die Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 1, 3, 4 und 5 sind sinngemäss
anwendbar für das Verfahren betreffend die Kostenverteilung des Strassenunterhaltes. *
Art. 113 * …
Art. 114 * …
Art. 115 2. Ausführung der Arbeiten
1 Die Arbeiten werden vom zuständigen Departement ausgeführt. Sie können privaten Unternehmungen oder mittels Vereinbarung den Gemeinden,
namentlich für die Schneeräumung der Gehsteige übertragen werden. *
Art. 116 3. Winterdienst
a) Ausführung und Kostenbelastung
1 Die Schneeräumung und die Schutzmassnahmen gegen Glatteis und
Schneeglätte gelten als Unterhaltsarbeiten und werden vom zuständigen
Departement besorgt. *
2 Das zuständige Departement kann diese Arbeiten privaten Unternehmungen übertragen. *
Art. 117 b) Bedingungen für die Ausführung
1 Die Passstrassen der kantonalen Verkehrswege werden dem Verkehr von
der letzten durchfahrenen Ortschaft an geöffnet, soweit die Verkehrsbedürfnisse dies erfordern und es die Witterungsverhältnisse erlauben. *
2 Die andern kantonalen Verkehrswege werden vom Schnee geräumt, sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben. *
3 Immerhin kann das zuständige Departement vorübergehend davon absehen, wenn die Arbeiten im Verhältnis zum erzielten Nutzen sich als zu kostspielig erweisen oder wenn sie mit übermässigen Gefahren verbunden sind
(Lawinen, usw.). Artikel 103 Absatz 3 ist anwendbar. *
4 Die Wege werden dem Verkehr nach Massgabe der lokalen Bedürfnisse
geöffnet.
Art. 118 c) Benützung von subventioniertem Gemeindematerial durch
den Staat
1 Gemeinden, die mit Hilfe des Staates Material für den Winterdienst angeschafft haben, sind gehalten, es dem zuständigen Departement zur Verfügung zu stellen. *
2 Ein Beschluss des Staatsrates legt die Bedingungen für die Benützung dieses Materials fest.
Art. 119 Innerortsstrecken
a) Pflichten *
1 Innerorts obliegt, mit Ausnahme des Winterdienstes, der Unterhalt der
Fahrbahn der kantonalen Strassen zu 75 Prozent dem Kanton und zu 25
Prozent der Gemeinde. Die Arbeiten werden durch den Kanton ausgeführt. *
2 Unter Vorbehalt von Artikel 106 Absatz 1 ist der Unterhalt der übrigen Wer -
ke und Anlagen, namentlich der Gehsteige, der öffentlichen Kanalisationen,
der Beleuchtung, der Leitschranken, die Reinigung der Fahrbahn und der
Gehsteige im vollen Umfang Sache der Gemeinde. *
3 Für den Winterdienst ist Artikel 116 anwendbar.
Art. 12
b) Mangelhafter Unterhalt
1 Befinden sich die Anlagen, für deren Unterhalt die Gemeinde ausschliesslich aufzukommen hat, in mangelhaftem Zustand und falls sie deren Instandstellung trotz Fristansetzung vernachlässigt, so werden die nötigen Arbeiten
zu Lasten der Gemeinde vom zuständigen Departement in Regie ausgeführt. *
2 In dringenden Fällen ergreift das zuständige Departement von Amtes wegen die sich aufdrängenden Massnahmen. *
Art. 121 Umleitung des Verkehrs
1 Wird der Verkehr eines kantonalen Verkehrsweges vorübergehend auf eine Gemeindestrasse umgeleitet, so werden die Kosten für den Unterhalt und
die allfällige Instandstellung des betreffenden kommunalen Verkehrsweges
den Unterhaltskosten des kantonalen Verkehrsweges zugerechnet. *
Art. 122 * …
2.2.4 Kommunale Verkehrswege
Art. 123 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die kommunalen Verkehrswege, insbesondere die dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten, auf ihre Kosten, gemäss
Artikel 102 in gutem Zustand zu erhalten. Bei grober Vernachlässigung ist
Artikel 120 anwendbar. *
2 Durch Gemeindereglement können den Eigentümern überbauter Grundstücke die Schneeräumungskosten der kommunalen Verkehrswege durch
Leistung einer entsprechenden Abgabe auferlegt werden. Die Höhe dieser
Abgabe darf im Maximum 50 Prozent der effektiven Kosten betragen. *
2.2.5 Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch
Art. 124 Anwendbares Recht
1 Die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und Artikels 15
finden auf den Unterhalt der privaten Strassen und Wege Anwendung, die
dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Im übrigen ist ihr Unterhalt durch das
Privatrecht geregelt.
Art. 125 Mangelhafter Unterhalt
1 Wird eine Privatstrasse, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist, nicht fachgemäss unterhalten oder beleuchtet oder befindet sie sich in einem unsauberen Zustand, so kann die Aufsichtsbehörde den oder die betreffenden
Eigentümer auffordern, für den Unterhalt zu sorgen und innert bestimmter
Frist die Instandstellungsarbeiten vorzunehmen. *
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde von Amtes wegen und auf
Kosten der Eigentümer die angeordneten Arbeiten ausführen lassen.
3 Die Kosten sind nach Massgabe der Oberfläche der Strassenteilstücke und
im Falle des Miteigentums, im Verhältnis der entsprechenden Anteilsquoten
zu verteilen.
4 Ist die Strasse mit Durchgangsrechten belastet, so verteilen sich die
Kosten entsprechend den Bestimmungen des Vertrages über die Errichtung
der Dienstbarkeit.
5 Die Rechte, die die Eigentümer gegenseitig unter sich geltend machen
können, bleiben vorbehalten.
Art. 126 * Gemeindereglement
1 Die Gemeinden sind befugt, auf dem Reglementswege Vorschriften und
Bedingungen für die Erstellung und den Unterhalt der Privatstrassen und -
wege sowie für ihre Übernahme durch die Gemeinde festzulegen.
2.3 Öffentliche Transportmittel
Art. 127 * Ersetzung eines Verkehrsweges durch ein öffentlichesTransportmittel
1 Wenn das Interesse der Benützer es verlangt, keine unzulässigen Mehrkosten daraus entstehen und das Unternehmen lebensfähig zu sein verspricht, so kann ein zu erstellender oder zu ändernder kantonaler Verkehrsweg im Gebirge ganz oder teilweise durch ein öffentliches Transportmittel
ersetzt werden, das in seinem Ausbau den zu erwartenden Verkehrsbedürfnissen entspricht.
2 Nach Anhören der Gemeinden beschliesst die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde hierüber.
Art. 128 Bau
1 Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr sind für den Bau und die Renovation der unter Artikel 127 erwähnten
Verkehrsmittel anwendbar. *
Art. 129 * Geschäftsführung - Betriebsreglement
1 Der Betrieb der öffentlichen Transportmittel wird durch das zuständige Departement gewährleistet. Der Staatsrat kann ihn jedoch unter Aufsicht des
zuständigen Departementes der oder den betreffenden Gemeinden anvertrauen.
2 Die Betriebsvorschriften werden vom Staatsrat auf dem Reglementswege
festgelegt.
3 Die durch die SBB gewährten Tarifermässigungen sind gültig für die durch
das vorliegende Gesetz betroffenen Luftseilbahnen und andere Seilbahnanlagen.
4 Ist die Geschäftsführung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden
mangelhaft, so kann der Staatsrat die Rücknahme des Betriebes durch das
zuständige Departement anordnen.
5 Artikel 131 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 13
Gewinne
1 Die Betriebsgewinne sind nach Massgabe des Betriebsreglementes, in erster Linie der Abschreibung und Erneuerung der technischen Ausrüstung zuzuwenden. Verbleibt ein Gewinnsaldo, so ist ein Reservefonds zu schaffen.
Art. 131 * Verluste
1 Ein allfälliger Verlust wird, insoweit derselbe nicht durch den Reservefonds
gedeckt ist, unter Staat und Gemeinden verteilt, gemäss Artikel 89 Absatz 1
Buchstabe a der sinngemäss Anwendung findet. *
2 Ist der Fehlbetrag auf mangelhafte Betriebsführung der beauftragten
Gemeinde oder Gemeinden zurückzuführen, so kann ihr bzw. ihnen derselbe ganz oder teilweise zur Last gelegt werden, unter Vorbehalt ihres Rückgriffs auf die verantwortlichen Geschäftsorgane.
3 Die Unterhaltskosten für die öffentlichen Transportmittel sind denjenigen
für die kantonalen öffentlichen Verkehrswege gleichgestellt.
4 Zur Bestimmung des Kriteriums "Länge des Strassennetzes" im Sinne von
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a ist wie folgt vorzugehen: *
a) für öffentliche Transportmittel, deren Länge oder deren Netz;
b) für die Luftseilbahnen, die zur Verbindung der Tal- und Bergstationen
bei einem Gefälle von sieben Prozent benötigte Strassenlänge.
Art. 132 Rechtsvorbehalte
1 Die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den
Bau, den Betrieb und die Polizei der öffentlichen Transportmittel bleiben vorbehalten.
Art. 133 Enteignung
1 Die zum Bau der öffentlichen Transportmittel benötigten Rechte können
durch Enteignung nach dem einschlägigen Gesetz erworben werden. *
2 Sie können in einem dem generellen Strassenplan oder Ausführungsprojekt analogen Plan vorbehalten werden. *
3 Der Plan ist öffentlich aufzulegen und unterliegt der Genehmigung durch
den Staatsrat.
Art. 134 Anwendbares Recht
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sinngemäss auf den
Bau und den Unterhalt von öffentlichen Transportmitteln durch den Staat
oder die Gemeinden anzuwenden, soweit es die Natur des Werkes erlaubt,
und sie nicht gegen die einschlägige Sondergesetzgebung verstossen. *
Art. 135 Bestehende öffentliche Transportmittel
1 Die bestehenden, vom Staate aufgrund des Gesetzes betreffend den Bau
von Bergstrassen vom 18. Mai 1927 oder des Strassengesetzes vom 1. Februar 1933 an Stelle einer auszuführenden Strasse subventionierten, jedoch
vom Staat bis zum heutigen Zeitpunkt nicht übernommenen öffentlichen
Transportmittel verbleiben im Eigentum der Gemeinde und werden weiterhin
von ihr unter Aufsicht des zuständigen Departementes betrieben. Ist jedoch
das Betriebsergebnis defizitär, so wird die betreffende Anlage vom zuständigen Departement übernommen. In diesem Fall ist Artikel 128 anwendbar. *
Art. 136 * Rechtliche Stellung im Falle des Baues eines Verkehrsweges
1 Wurde anstelle eines Verkehrsweges ein öffentliches Transportmittel gebaut, erweist sich jedoch der Bau einer Strasse nachträglich aus Gründen
des öffentlichen Verkehrs dennoch als notwendig, so kann die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde nach Anhören der Gemeinde die Aufhebung oder
den Weiterbestand des öffentlichen Transportmittels beschliessen. Im Fall
des Weiterbestehens des öffentlichen Transportmittels sind die Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr anwendbar.
2 Im Falle des Bestehens eines kantonalen Verkehrsweges und eines im
Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Transportmittels, und wenn
beide Werke als Verbindung zum Tal im Interesse des öffentlichen Verkehrs
jedoch notwendig sind, bleibt die Gemeinde Eigentümerin der Transportanlage. Die gemäss Artikel 17 zuständige Behörde kann diesfalls der Gemeinde die vom Gesetz über den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Abgeltungen und Finanzhilfen gewähren.
3 Besondere Bestimmungen
3.1 Öffentlicher Gebrauch
3.1.1 Benützung des öffentlichen Eigentums
Art. 137 * Gemeingebrauch
1 Das öffentliche Eigentum darf im Rahmen seiner Zweckbestimmung und
der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.
Art. 138 * Sondergebrauch
1 Sondergebrauch ist die Benutzung des öffentlichen Eigentums in einem
den Gemeingebrauch übersteigenden Mass oder in einer nicht seiner
Zweckbestimmung entsprechenden Art.
Art. 14
3 Bewilligungen und Konzessionen können an Bedingungen geknüpft, mit
Auflagen versehen und zeitlich befristet werden.
4 Bewilligungen und Konzessionen sind ohne Zustimmung der zuständigen
Behörde nicht übertragbar, die Konzession überdies nur nach Massgabe der
vertraglichen Bestimmungen.
5 Bewilligungen und Konzessionen können einem Gesuchsteller verweigert
werden, der in früheren Fällen den Bedingungen und Auflagen, den gesetzlichen oder technischen Vorschriften nicht nachgekommen ist.
6 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes und des Kantons
werden Bewilligungen und Konzessionen auf Gefahr des Begünstigten erteilt.
Art. 139 * a) Bewilligung
1 Eine Bewilligung ist erforderlich für jede Benutzung des öffentlichen
Eigentums, die intensiver ist als die durch den Gemeingebrauch gedeckte,
namentlich für dessen Inanspruchnahme zu industriellen und gewerblichen
Zwecken.
2 Bewilligungen können aus wichtigen und polizeilichen Gründen sowie bei
Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen jederzeit und entschädigungslos entzogen oder abgeändert werden.
Art. 140 * b) Konzession
1 Eine Konzession ist erforderlich für die Inanspruchnahme des öffentlichen
Eigentums zur Erstellung von dauerhaften Bauten und Anlagen. Sie ist mit
vertraglichen Abreden verbunden.
2 Konzessionen werden höchstens für die Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie
können erneuert werden.
3 Unter Vorbehalt der Bedingungen, denen sie unterliegen, können die Konzessionen vor ihrem Verfall nur auf dem Wege der Enteignung widerrufen
oder eingeschränkt werden.
4 Sie können indessen durch die Behörde, die sie gewährt hat, widerrufen
werden, wenn der Konzessionär sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen oder die vereinbarten Bedingungen hält.
Art. 141 * Zuständigkeit
1 Die Bewilligung wird erteilt:
a) für die Benützung des kantonalen öffentlichen Eigentums vom zuständigen Departement, dem die Verwaltung des Staatseigentums obliegt.
Die Standortgemeinde ist anzuhören;
b) für die Benützung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde vom
Gemeinderat.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 79 der Kantonsverfassung sowie
spezialgesetzlicher Bestimmungen wird die Konzession erteilt:
a) für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums des Kantons vom
Staatsrat. Die Standortgemeinde ist anzuhören;
b) für das öffentliche Eigentum der Gemeinde vom Gemeinderat.
Art. 142 * Verfahren
1 Gesuche für bewilligungs- oder konzessionspflichtige Nutzungen sind einzureichen:
a) für öffentliches Eigentum des Kantons beim hiefür zuständigen Departement;
b) für öffentliches Eigentum der Gemeinde beim Gemeinderat.
2 Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
3 Für Bauten und Anlagen bleiben die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
Art. 143 * Gebühren
1 Für die Amtshandlungen aus diesem Gesetz sowie für die bewilligungs-
und konzessionspflichtigen Nutzungen an öffentlichem Eigentum erhebt die
zuständige Behörde Gebühren, deren Höhe im einzelnen in einer Gebührenordnung festgesetzt wird.
2 Der Rahmen für die an den Landesindex für Konsumentenpreise gebundenen Gebühren beträgt 100 Franken bis 50'000 Franken. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen
wirtschaftlichen Vorteile, das Interesse des Gebührenpflichtigen und die
Nachteile für das öffentliche Eigentum zu berücksichtigen.
3 Die Gebühren gehören der die Bewilligung oder Konzession erteilenden
Behörde.
4 Diese Gebühren sind für die Finanzierung der öffentlichen Verkehrswege
zu verwenden.
Art. 143a * Gesetzliches Vorkaufsrecht
1 Die Gemeinden verfügen über ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber
Dritten, die einen Überschuss des kantonalen öffentlichen Eigentums erwerben möchten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.
Art. 144 * …
Art. 145 * …
Art. 146 * …
Art. 147 * …
Art. 148 * …
3.1.2 Benützung öffentlicher Verkehrswege
Art. 149 * Gemeingebrauch
1 Das Recht, einen öffentlichen Verkehrsweg zu benützen, besteht innerhalb
der in Artikel 137 festgelegten Grenzen für jedermann.
2 Im Rahmen des Gemeingebrauches geniesst der fliessende Verkehr gegenüber dem ruhenden den Vorrang. Kein Gemeingebrauch liegt dann vor,
wenn der Verkehrsweg vorwiegend für andere Zwecke als diejenigen des
Verkehrs benützt wird.
3 …
4 Wenn jedoch der Anschluss eines Anstössers an einen öffentlichen Verkehrsweg infolge seiner Aufhebung oder Verlegung oder wegen Beseitigung
des Seitenanschlusses wegfällt, so muss der Strasseneigentümer dem Anstösser einen anderen angemessenen Anschluss zum öffentlichen Strassennetz verschaffen oder, falls dies nicht möglich ist, ihn entsprechend entschädigen.
Art. 15
Einschränkungen
a) Verkehr, Gesamtgewicht und Ausmass
1 Das zuständige Departement oder die Gemeinden können ohne Entschädigung den Verkehr auf einem Verkehrsweg vorübergehend untersagen, sowie das Gesamtgewicht und die Ausmasse der darauf verkehrenden Fahrzeuge einschränken, wenn die Bauarbeiten, der Zustand der Fahrbahn oder
der Kunstbauten oder andere wichtige Gründe (Veranstaltungen, Unfälle
und dergleichen) dies notwendig machen. *
Art. 151 b) Fahrzeugtypen und seitliche Zufahrt
1 Wo das Vorhandensein einer Sammel- oder einer andern Strasse es erlaubt, kann der Verkehr auf einem kantonalen Verkehrsweg bestimmten Kategorien von Motorfahrzeugen vorbehalten und der seitliche Anschluss beschränkt werden. *
Art. 152 Aussergewöhnliche Transporte
1 Haben Transporte eine ungewöhnliche Abnützung, Beschädigung oder
Verunreinigung des Verkehrsweges zur Folge, so sind diejenigen, welche
sie angeordnet oder ausgeführt haben, zur Tragung der Wiederinstandstellungskosten heranzuziehen. *
2 Unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat beschliessen diesbezüglich das zuständige Departement oder die Gemeinden. *
Art. 153 Halteplätze
1 Die Automobilbetriebe mit festem Fahrplan, welche Verkehrswege mit allgemeinem Transitverkehr benützen, haben ein Gesuch um Bewilligung von
festen Halteplätzen gemäss Artikel 139 zu stellen, die den Reisenden das
Ein- und Aussteigen erlauben und den Verlad von Postpaketen und Waren
ermöglichen. *
2 Haltestellen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn anzulegen.
3 Im Interesse eines flüssigen Verkehrs kann die Aufsichtsbehörde die Beseitigung oder Versetzung gewisser Haltestellen anordnen.
4 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
Art. 154 Taxis
1 Wer berufsmässig und öffentlich Personentransporte (Taxidienste) ausführen will, bedarf einer vorgängigen Bewilligung der Behörde jener Gemeinde,
in der er diese Tätigkeit auszuüben gedenkt. Die Behörde vergewissert sich,
dass der Bewerber die moralischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt
und ob das oder die Dienstfahrzeuge den Erfordernissen entsprechen.
2 Nur Personen im Besitze dieser Bewilligung sind berechtigt, ihr Dienstfahrzeug als "Taxi" zu bezeichnen und es mit einem Fahrtschreiber auszustatten.
3 Das Parkieren von Taxis in besonders reservierten Flächen von öffentlichen Verkehrswegen oder Plätzen bedarf ausserdem einer gemäss Artikel
139 ausgestellten Bewilligung oder Konzession der zuständigen Behörde.
Die Zahl dieser Bewilligungen oder Konzessionen hängt vom verfügbaren
Raum, vom Verkehr und von den Bedürfnissen des Publikums ab. *
4 Im Falle der Verweigerung oder des Rückzuges der Bewilligung oder Konzession ist Artikel 233 anwendbar.
5 Im Rahmen dieser Vorschriften sind die Gemeinden berechtigt, eigene Reglemente zu erlassen.
6 Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung.
Art. 155 * …
Art. 156 * Fahrzeuge ohne Bereifung
1 Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Bewilligung die Verkehrswege zu benutzen:
a) mit schweren Fahrzeugen ohne Gummibereifung;
b) für Schleiftransporte von Holz;
c) mit gefährlichen, nicht gesicherten Tieren.
2 Die Bewilligung bestimmt die zu treffenden Schutzmassnahmen.
Art. 157 * …
Art. 158 * Tiere
1 …
2 Auf Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr sind Tiere zu überwachen
(Art. 50 SVG).
Art. 159 Verkehrbehinderung - Missbräuchliche Benützung
1 Es ist untersagt, die Verkehrswege und ihre Bestandteile missbräuchlich zu
benützen, die Fahrbahnränder und ihre Bankette anzupflügen oder die Fahrbahn durch Ablagerungen irgendwelcher Art, die nicht dem Strassenunterhalt dienen, oder sonstwie zu beeinträchtigen, Tiere darauf weiden zu lassen, ohne Bewilligung Steine, Erde, Rasenstücke wegzuschaffen, ohne Bewilligung Wegweiser oder Reklametafeln zu errichten, Änderungen an Mauern, Bäumen, Zäunen, Gräben, Wasserleitungen, Signalisationen, Marksteinen, usw. vorzunehmen, d.h. irgendetwas zu tun, das sie beschädigen, mit
Hindernissen belasten, verunreinigen oder den sich auf ihnen abwickelnden
Verkehr beeinträchtigen könnte. *
2 Die diesbezüglichen Schäden, sowie die Reparatur- und Reinigungskosten
gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden.
3 Die Strafklage bleibt vorbehalten.
Art. 16
Bewilligung zur Materialablagerung
1 Ablagerungen für den Bau und Unterhalt von Gebäulichkeiten und anderer
Werke, besonders im Innern von Ortschaften, können bewilligt werden.
2 Diese Ablagerungen müssen gemäss den in Kraft stehenden Vorschriften
mittels einer Abschrankung von der Fahrbahn getrennt und dementsprechend signalisiert sein.
3 Ausnahmsweise können vorübergehende Ablagen von Holz, usw. gestattet
werden, wenn der Verkehrsweg, besonders in den Bergen, für den Verkehr
geschlossen ist. *
4 Unerlaubte Ablagerungen müssen vom Eigentümer auf Verlangen der Behörde entfernt werden. Bei Nichtbefolgung dieses Befehls veranlasst die Behörde die Wegschaffung auf Kosten des Fehlbaren, unter Vorbehalt allfälliger Straffolgen.
Art. 161 Fahrzeug in Panne
1 Bei mechanischen Betriebsausfällen, usw. müssen die beschädigten Maschinen oder Fahrzeuge so rasch als möglich vom Verkehrsweg entfernt
werden. Die Hindernisse auf der Fahrbahn müssen den geltenden Vorschriften entsprechend signalisiert werden.
Art. 162 Umleitung des Verkehrs
1 Bei Verkehrsunterbruch auf einem öffentlichen Verkehrsweg trifft das zuständige Departement oder die Gemeindebehörde die nötigen Anordnungen
zur Umleitung des Verkehrs sowie zur öffentlichen Bekanntmachung und Signalisierung; nötigenfalls wird ein Verkehrsweg auf einem angrenzenden
Grundstück gegen volle Entschädigung zugesichert. *
2 Ist eine Drittperson an der Behinderung des Verkehrs schuld, so hat sie
sämtliche sich daraus ergebenden Kosten zu tragen. In den übrigen Fällen
werden die Kosten der Verkehrsumleitung den Unterhaltskosten zugerechnet.
3 Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung des Eigentümers für die Benützung seines Grundstücks gemäss Artikel 226 festgesetzt.
Art. 163 Bauten und Installationen im Strassenbereich
1 Kein Werk darf ohne eine Bewilligung oder Konzession der laut Artikel 141
zuständigen Behörde innerhalb der Strassenzone ausgeführt werden.
2 Dieses Verbot umfasst namentlich den Bau von Unter- und Erdgeschossen, die Erstellung von Über- und Unterführungen, von industriellen Aquädukten, von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, Wasser-, Gas-
oder Elektrizitätsleitungen, die Aufstellung von Masten, die Verlegung von
Kabeln, Eisenbahnschienen und dergleichen. Indessen dürfen die Gemeinden ohne besondere staatliche Erlaubnis auf den öffentlichen kantonalen
Verkehrswegen und deren Nebenanlagen gewöhnliche Strassen- und Bauarbeiten vornehmen, müssen aber die Örtlichkeiten auf eigene Kosten wieder instandstellen. Ausser in dringenden Fällen ist das zuständige Departement hie- von vorgängig in Kenntnis zu setzen. *
3 In der Regel sind Leitungen und Kabel ins Strassenbankett zu verlegen. *
4 Die Masten für elektrische sowie für Telegrafen- und Telefonleitungen sollen möglichst ausserhalb der Bankette aufgestellt werden.
5 Die elektrischen Linien und Leitungsdrähte haben sich mindestens sechs
Meter über der Fahrbahn zu halten.
Art. 164 Bedingungen für Bewilligungen oder Konzessionen
1 Die Bewilligung oder Konzession wird aufgrund eines Gesuches erteilt,
dem ein aussagekräftiger Plan beizulegen ist. Sie bestimmt das Datum des
Arbeitsbeginns und setzt die Ausführungsbedingungen fest, wie Garantieleistungen, Haftpflichtversicherung, Signalisation und alle andern für die
Sicherheit des Verkehrsweges als notwendig erachteten Massnahmen. *
2 Die Kosten des Werkes sowie diejenigen der Wiederinstandstellung der
Fahrbahn und des angrenzenden Bodens gehen bis zur vollständigen Stabilisierung der Aufschüttung zu Lasten des Gesuchstellers.
3 Der Ersteller des Werkes kann vom Strasseneigentümer keine Entschädigung verlangen, wenn der Verkehrsweg gesperrt oder ausser Betrieb gesetzt, das Trasse abgeändert, das Werk durch Dritte beschädigt oder in seiner Benützung behindert wird. *
4 Der Inhaber der Bewilligung oder Konzessionär ist gehalten, das Werk gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den Weisungen der Strassenaufsichtsbehörde
zu erstellen und zu unterhalten.
5 Er haftet nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle durch
den Bau und den Betrieb des Werkes verursachten Schäden.
6 Im Falle der Wiederinstandstellung oder der Korrektion des Verkehrsweges
gehen alle Kosten für die Wegschaffung, die Verlegung des Werkes sowie
für seine Anpassung an die neuen Verhältnisse zu Lasten des Begünstigten. *
Art. 165 Schutz der Baustellen und der Arbeiter
1 Es ist untersagt, die Strassenarbeiten in irgendeiner Weise zu erschweren
und die dabei beschäftigten Arbeiter zu gefährden.
2 Insbesondere ist verboten:
a) * auf dem Verkehrsweg gelagertes Material zu verschieben;
b) Einrichtungen, Pfähle, Signale, Wegweiser, Warnungstafeln usw., die
im Interesse der Arbeiten oder des Strassenverkehrs angebracht wurden, zu zerstören, zu beschädigen oder zu entfernen.
3.2 An öffentliche Verkehrswege angrenzendes Gebiet
3.2.1 Mauern, Zäune, Pflanzungen usw.
Art. 166 * Mauern und Zäune
a) Abstand - Höhe
1 Die Mauern und Abschrankungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1.20 Metern vom Fahrbahnrand der kantonalen Verkehrswege und
in einem solchen von 60 Zentimetern von den übrigen Verkehrswegen erstellt, wiedererstellt oder erhöht werden.
2 Für die Mauern und die Zäune, welche kantonale oder kommunale Verkehrswege innerorts einsäumen, können diese Mindestabstände mittels
Gemeindereglementen ausgedehnt werden.
3 Innerhalb der mit Bauverbot belegten Zone längs der Verkehrswege beträgt die maximale Höhe der Einfriedung 1 Meter.
4 Diese Höhe bemisst sich jeweils vom Fahrbahn-, Gehsteigrand oder vom
Rand der Radpiste aus.
5 Ausnahmen können durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Art. 167 b) Unterhalt
1 Ist eine Mauer oder Einfriedung längs eines öffentlichen Verkehrsweges in
schlechtem Zustand, so kann die Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener
schriftlicher Mahnung dieselbe auf Kosten des Eigentümers instandstellen
oder entfernen lassen. *
2 Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung obliegt der Unterhalt der
Zone zwischen der Mauer oder Einfriedung und dem öffentlichen Grund dem
Inhaber des letztern.
Art. 168 Dorn- und Stacheldrahthäge
1 Das Anpflanzen von Dornhägen längs der öffentlichen Verkehrswege ist innerhalb einer Zone von 2 Metern jenseits des Strassen-, Gehsteigrandes
oder vom Rande des Radstreifens untersagt. Das Ziehen von Stacheldrähten längs der öffentlichen Verkehrswege ist ohne Sondererlaubnis untersagt. *
2 Die zuständige Behörde kann strengere Vorschriften erlassen.
Art. 169 * Lebhäge - Abstand und Höhe
1 Lebhäge dürfen längs der kantonalen Verkehrswege nur in einem Abstand
von mindestens 1.50 Metern erstellt oder wiederhergestellt werden. Für die
andern öffentlichen Verkehrswege beträgt die entsprechende Mindestdistanz 90 Zentimeter.
2 Innerorts können für die Lebhäge längs der kantonalen und kommunalen
Verkehrswege diese Distanzen durch die Gemeinde auf dem Reglementswege vergrössert werden.
3 Ausnahmen können von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Artikel
167 ist sinngemäss anwendbar.
4 Im Innern der mit Bauverbot belegten Zone längs der öffentlichen Verkehrswege müssen Lebhäge und Gebüsche jedes Jahr vor dem 1. Mai gestutzt werden, so dass:
a) * die Zweige längs von kantonalen Verkehrswegen einen Abstand von
1.20 Meter und von anderen öffentlichen Verkehrswegen von 60 Zentimetern vom Fahrbahnrand einhalten, und
b) ihre Höhe 1.80 Meter nicht übersteigt, wenn ihr Abstand vom
Strassen-, Gehsteigrand oder vom Rande der Radpiste mindestens 2
Meter beträgt, und 1 Meter nicht übersteigt bei einem Abstand von weniger als 2 Metern vom Strassenrand. Diese Höhen bemessen sich
vom Niveau des Fahrbahnrandes aus.
Art. 17
Besondere Fälle
1 In Kurven, Kreuzungen, und ganz allgemein bei ungenügender Übersicht
kann die Behörde die Art der Einfriedung vorschreiben und für die Mauern,
Einfriedungen und Lebhäge die vorgenannten Höhen herabsetzen und die
Mindestdistanzen vergrössern.
Art. 171 Baumgärten
a) Abstand
1 Auf dem an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzenden Gebiet darf in
der Ebene kein Fruchtbaum näher als 3 Meter, längs der Gebirgsstrassen
näher als 2 Meter vom Strassenbord entfernt gepflanzt werden, und kein
Waldbaum (Nuss- und Kastanienbäume inbegriffen) näher als 5 Meter. Für
die Spaliere, kurzstämmigen Bäume und Sträucher beträgt die vorgeschriebene Distanz 2 Meter. *
2 In Kurven, Kreuzungen und im allgemeinen bei ungenügender Übersicht
kann die Aufsichtsbehörde grössere Distanzen verlangen und das Fällen der
zu nahen Bäume anordnen. In diesem Falle hat der Eigentümer Anrecht auf
eine Entschädigung. Kommt keine Einigung zustande, so wird sie auf dem
Expropriationswege bestimmt. *
3 Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf Reihenpflanzungen von Bäumen, welche längs der Verkehrswege durch den Staat oder die Gemeinden
gepflanzt werden, es sei denn, diese behinderten übermässig die Sicht. Immerhin müssen die näher als 6 Meter von Wohnhäusern gepflanzten Bäume
in einem Abstand von 1 Metern von der Hausfassade beschnitten werden.
Art. 172 b) Auslichten der Äste
1 Die auf die Verkehrswege herausragenden Äste müssen jedes Jahr vom
Eigentümer bis auf 4.50 Meter oberhalb der Fahrbahn gelichtet werden. Ein
vollständiges Stutzen der Äste kann gefordert werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. *
2 Wenn der Eigentümer nach erfolgter schriftlicher Mahnung das Stutzen
nicht vornimmt, wird es auf Veranlassung der Behörde auf seine Kosten
durchgeführt.
Art. 173 Wälder
1 Die von öffentlichen Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr durchquerten oder berührten Wälder müssen auf eine genügende Breite geschlagen
werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. *
3.2.2 Ablagen, Bauplätze, Bauwerke und Gräben
Art. 174 Schleifen von Holz
1 Ohne Bewilligung ist es untersagt:
a) * von einem in einen Verkehrsweg einmündenden Hang Holz herunterzurollen oder -rutschen zu lassen;
b) * Holz in der Nähe eines Verkehrsweges zu fällen und zu verarbeiten,
wenn diesem oder dem Verkehr daraus eine Gefahr erwächst.
Art. 175 Verschiedene Einrichtungen
1 In der Nähe der öffentlichen Verkehrswege dürfen keinerlei Einrichtungen
oder Gegenstände angebracht werden, deren Bestimmung, Aussehen, Bewegung, Lärm oder Ausdünstung den Verkehr stören, die Passanten belästigen oder Pferde oder andere Zugtiere erschrecken könnten. *
2 Bienenstöcke gehören zu den obenerwähnten Einrichtungen.
Art. 176 Brunnen, Misthöfe, Teiche usw.
1 Das Anlegen von Misthöfen, Jauche- und Abortgruben, das Schaffen von
Tümpeln und Teichen in der mit Bauverbot belegten Zone längs der öffentlichen Verkehrswege sind verboten. *
2 Die bereits vorhandenen Misthöfe und Gruben sind abzudichten und in diesem Zustande zu erhalten. Sie sind so auszubauen, dass sie weder die Verkehrswege noch ihre Benützer beeinträchtigen. *
3 Tümpel und Teiche sind durch einen Schutzzaun von 1.20 Metern Höhe
gegen den Verkehrsweg hin abzuschranken. *
4 Längs der befahrbaren öffentlichen Verkehrswege sind das Aufstapeln von
Brettern und andere Materialanhäufungen in weniger als 2 Meter Abstand
vom Strassenrand untersagt. Übersteigt ihre Höhe 2 Meter, so sind sie um
ebensoviel zurückzuverlegen. *
5 Auf keinen Fall dürfen sie die Sicht auf Kurven und Einmündungen behindern. Die Stapelung ist abrutschsicher zu erstellen.
6 Unförmige und die Landschaft verunstaltende Anhäufungen von Materialien, besonders von ausser Betrieb stehenden Fahrzeugen, sind innerhalb eines Abstandes von 20 Metern, jenseits des Verkehrsweges untersagt und
dürfen von demselben aus nicht sichtbar sein. *
Art. 177 Tankstellen
1 Die Tankstellen müssen gemäss den einschlägigen Normen erstellt werden. Insbesondere sind dort, wo die Verkehrssicherheit es verlangt, Zufahrtsstreifen anzubringen. *
2 Wo auf der Gegenseite des Verkehrsweges keine andere Tankstelle sichtbar ist, kann die Behörde verlangen, dass an dieser Stelle Benzin beidseitig
des Verkehrsweges mittels geeigneter und normal bedienter Anlagen getankt werden kann. *
3 Keine Tankstelle darf an Orten bewilligt werden, wo sie eine Gefahr für den
Strassenverkehr, ein wesentliches Hindernis für dessen flüssige Abwicklung
oder eine zu grosse Behinderung des Fussgängerverkehrs auf dem Gehsteig bilden würde.
4 Im übrigen ist Artikel 180 anwendbar.
Art. 178 Kioske - Warenautomaten
1 Unter Vorbehalt von Artikel 2a müssen Frucht- und andere Verkaufsstände
sowie automatische Warenverteiler längs der vielbefahrenen Verkehrswegen in angemessenem Abstand von der Fahrbahn errichtet werden. Sie sind
mit einem der Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs angepassten Zufahrtsstreifen sowie mit einem ausserhalb des Streifens und des Verkehrsweges
befindlichen Parkraum für Fahrzeuge zu versehen. *
2 Artikel 177 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 179 Verkaufsstände
1 Die Errichtung von Verkaufsständen am Rand solcher Strassen ohne besondere Anlagen für das Abstellen der Fahrzeuge ist untersagt.
Art. 18
Zuständigkeitsvorbehalt
1 Die weiteren Bestimmungen betreffend die Errichtung von Tankstellen,
Warenautomaten, Verkaufsständen, usw. längs der öffentlichen Verkehrswege werden, namentlich was den Abstand vom Strassenbord und ihre Gestaltung betrifft, auf dem Verordnungswege durch den Staatsrat erlassen. *
2 Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen können die Gemeinden ihre
eigenen Reglemente erlassen.
3 Nötigenfalls werden die Bedingungen der Bewilligung von Fall zu Fall nach
den örtlichen Verhältnissen festgelegt.
Art. 181 Terrainveränderungen
a) Natürliche
1 Ist der Bestand eines öffentlichen Verkehrsweges oder die Verkehrssicherheit infolge natürlicher Veränderung auf den dem Verkehrsweg benachbarten Grundstücken gefährdet, so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die
erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. In dringenden Fällen können diese Massnahmen ohne weiteres durchgeführt werden. *
2 Wird dabei fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen, so ist der
Eigentümer nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes zu entschädigen.
Art. 182 b) Durch Drittpersonen verursachte
1 Es darf an dem den Verkehrsweg benachbarten Grund keine Veränderung
vorgenommen werden, die dessen Festigkeit und die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. *
Art. 183 Rutschungen durch Verschulden der Anstösser
1 Wird ein Felssturz oder Erdrutsch durch einen Grundeigentümer verursacht
oder droht ein solches Ereignis seines schuldhaften Verhaltens wegen, so
kann dieser gezwungen werden, die nötigen Arbeiten auszuführen.
2 In dringenden Fällen können die Arbeiten von Amtes wegen auf Kosten
des fehlbaren Eigentümers ausgeführt werden.
Art. 184 Gräben, Aufschüttungen usw.
1 Es ist untersagt, ohne Bewilligung in Strassennähe Arbeiten auszuführen.
Ebenso sind Steinbrüche innerhalb ihrer Schutzzone untersagt.
2 Keinerlei Aushub bleibenden Charakters (Ausbeutung von Steinbrüchen
usw.) darf ohne Bewilligung auf der abfallenden Strassenseite näher als 15
Meter von ihrem Rande vorgenommen werden.
3 Nach dem Verkehrsweg hin muss die Böschung des Aushubs an ihrer Basis die doppelte Breite ihrer Höhe haben. *
4 Aushübe im Abstand von weniger als 6 Metern von der Strassengrenze
müssen zum Schutze des Verkehrs und zur Vermeidung von Unfällen während der Arbeiten mit Abschrankungen versehen werden.
Art. 185 Unterirdischer Aushub
1 Unterirdische Aushubarbeiten innerhalb einer horizontalen Entfernung von
50 Metern von der Strassengrenze bedürfen einer Bewilligung.
Art. 186 Bauten und Installationen am Strassenrand
1 Am Strassenrand müssen neue Bauten, sowie Mauern, Sockel, Umzäunungen, Keller, Leitungen und dergleichen so ausgeführt werden, dass sie
dem Erddruck und denjenigen des Verkehrs und des Strassenunterhaltes,
insbesondere auch den Auswirkungen der Schneeräumung standhalten. *
2 Die längs der öffentlichen Verkehrswege befindlichen Bauten und Anlagen
sind so zu unterhalten, dass sie keine Gefahr für den Verkehrsweg und den
Verkehr bilden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und leistet der
Eigentümer der schriftlichen Aufforderung, Abhilfe zu schaffen, keine Folge,
so ordnet die Behörde auf seine Kosten die notwendigen Massnahmen an. *
Art. 187 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
1 Die Strassenaufsichtsbehörde kann gegen Entschädigung die Entfernung
von Bauten und Anlagen, deren Bestand sich auf ein wohlerworbenes Recht
stützt, verlangen, wenn diese sich als Hindernis für die Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse erweisen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung im Expropriationsverfahren festgesetzt.
Art. 188 Reklametafeln
1 Die Freilichtreklame wird durch die eidgenössische Gesetzgebung über
den Strassenverkehr geregelt.
2 Überdies können vom Staatsrat zusätzliche Bestimmungen auf dem Reglementsweg erlassen werden.
3 Im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Baubewilligungsbehörde sind die Gemeinden frei, eigene Reglemente aufzustellen. *
3.2.3 Wasserabfluss
Art. 189 Abwasser
1 Es ist untersagt, Abwässer auf die Verkehrswege zu leiten oder über dieselben fliessen zu lassen. Gleichfalls ist es verboten, aus Jauchegruben, Aborten, Küchen, Milchhandlungen, Wäschereien, Schlachthöfen usw. herkommendes Wasser in die Gräben und Rinnen längs der Verkehrswege fliessen
zu lassen. *
2 Diese Abwässer müssen unterirdisch abgeleitet werden.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Umweltschutz. *
Art. 19
Dachwasser
1 Das Dachwasser muss mittels Dachtraufen und Fallröhren bis auf den
Grund abgeleitet werden.
2 Die Behörde kann nach schriftlicher Mahnung das Anbringen der Traufen
und Fallröhren auf Kosten des Eigentümers anordnen.
Art. 191 Zuleitung des Abwassers
1 Die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatzwasser in eine
Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung im Sinne von Artikel
139. *
Art. 192 Druckleitungen - Berieselungsanlagen
1 Die Bewässerungskanäle und andere Bewässerungsanlagen längs der
Verkehrswege müssen so unterhalten werden, dass sie am Verkehrsweg
keinen Schaden verursachen und den Verkehr nicht stören. *
2 Die zuständige Behörde kann die Versetzung dieser Kanäle verlangen und
alle Massnahmen ergreifen.
3 Jeder Eigentümer ist verpflichtet, das zur Bewässerung dienende Wasser
so zu leiten und zu überwachen, dass es sich nicht auf den Verkehrsweg ergiesst. *
Art. 193 Abwässerkanäle
1 Unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes über den Gewässerschutz
kann der Gemeinderat vorschreiben, dass innerhalb einer bestimmten Zone
sämtliches aus Häusern und Grundstücken stammende Abwasser in den öffentlichen Abzugskanal abgeleitet werden muss, und zudem können sie von
den Grundeigentümern eine Grundtaxe für den Anschluss an die Kanalisation und eine periodische Benützungsgebühr fordern. Diese Gebühren müssen vom Staatsrat genehmigt werden. *
2 Der Verpflichtete erstellt und unterhält auf seine Kosten die Anschlussleitung zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Abzugskanal.
Art. 194 Zugehörigkeit des Rieselwassers
1 Das den Verkehrswegen natürlich zufliessende Schneeschmelz- und Regenwasser gehört den Anstössern im Verhältnis zur Breite ihrer Grundstücke. Immerhin dürfen Gräben, Rinnen und andere Abflussvorrichtungen
nicht ohne besondere Bewilligung erstellt werden. *
Art. 195 Abänderung des Wasserabflusses
1 Werden die Abflussverhältnisse durch Vorkehren auf dem benachbarten
Grundstück verändert, so hat der Eigentümer desselben dafür zu sorgen,
dass das Wasser in einer für den Verkehrsweg unschädlichen Weise abfliesst. *
Art. 196 Natürliche Strassenentwässerung
1 Das vom Verkehrsweg natürlich abfliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentum aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung
durch Entwässerungsschalen, Rinnen, Sickergräben oder Durchlässe erfolgt. *
2 Im Falle nennenswerter Schäden und, falls daraus keine unverhältnismässigen Kosten entstehen, können die Eigentümer auf Kosten des Werkes die
Errichtung einer Wasserleitung durch ihr Grundstück verlangen.
3 Der vom Verkehrsweg weggeräumte Schnee muss ebenfalls vom Nachbargrundstück aufgenommen werden. *
4 Vorbehalten bleibt bei Eintritt eines nennenswerten Schadens der Anspruch der Eigentümer auf Entschädigung.
Art. 197 Abzugskanäle auf privaten Grundstücken
1 Anstösser müssen die Durchleitungen durch ihre Grundstücke zur Ableitung des Wassers vom Verkehrsweg gegen volle Entschädigung dulden.
Vorbehalten bleiben die bestehenden Vereinbarungen und Verpflichtungen. *
2 Solche Einrichtungen bilden Bestandteil des Verkehrsweges.
Art. 198 * Künstliche Strassenentwässerung
1 Der Strasseneigentümer hat das Strassenwasser in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten, wenn:
a) auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers
künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären;
b) anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener
Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung ohne
unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
2 Für die künstliche Entwässerung gilt:
a) die Anlagen sind Bestandteile der Strasse und vom Strasseneigentümer zu unterhalten;
b) die Durchleitung durch Privatland ist gegen volle Entschädigung des
verursachten Schadens zu dulden;
c) der Eigentümer einer allgemeinen Kanalisation ist verpflichtet, gegen
Entschädigung das Strassenwasser zu übernehmen, wenn seine Anlage dazu geeignet ist. Der Strasseneigentümer erstellt und unterhält die
Strasseneinlaufschächte und Ableitungen bis zur Kanalisation.
3 Der Strasseneigentümer hat für nennenswerten Schaden aufzukommen,
der durch abfliessendes Strassenwasser verursacht wird. Streitigkeiten entscheidet der Enteignungsrichter.
4 Die Bestimmungen von Artikel 119 bleiben vorbehalten.
3.2.4 Bauten
Art. 199 Baulinien
1 Die Baulinien bestimmen, bis zu welcher Grenze der Boden zu beiden Seiten des Verkehrsweges überbaut werden darf. Sie sind in einem vom
Staatsrat genehmigten Plan einzutragen. *
2 Die Baulinien müssen nicht parallel zum Verkehrsweg verlaufen. Bei ihrer
Aufstellung ist besonders auf die Verkehrssicherheit, die Wohnhygiene sowie auf die Möglichkeit einer späteren Strassenverbreiterung Rücksicht zu
nehmen.
Art. 20
Baulinienabstände
1 Für die Nationalstrassen wird der Baulinienabstand gemäss dem einschlägigen Bundesgesetz und den eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen bestimmt.
2 Für die kantonalen Hauptstrassen in der Ebene und die Bergstrassen, die
zu dem vom Bund festgelegten Ergänzungsnetz gehören, sowie für die
Hauptstrassen in der Ebene des Kantonsstrassennetzes beträgt der Abstand für zweispurige Strassen grundsätzlich 30 Meter und für drei- oder
vierspurig gebaute oder geplante Strassen grundsätzlich 40 Meter. *
3 Für die andern Bergstrassen beträgt der Abstand, im Allgemeinen nicht
weniger als 18 Meter, wenn sie zweispurig sind und 20 Meter, wenn sie als
dreispurige Verkehrswege geplant oder ausgebaut sind. *
4 Für die Nebenstrassen in der Ebene gilt grundsätzlich ein Abstand von 16
Metern und für die Nebenstrassen im Gebirge ein solcher von 12 Metern.
5 Für die befahrbaren Gemeindestrassen werden die Baulinien von Fall zu
Fall entsprechend der Verkehrsdichte und den örtlichen Verhältnissen bestimmt.
6 Dasselbe gilt für Radwege und -streifen, die ausserhalb der Schutzzone
des Verkehrsweges liegen. *
Art. 201 Ausnahmen
1 Ausnahmsweise können die Baulinienabstände längs der kantonalen Verkehrswege vergrössert und eine der Baulinien bis auf höchstens 30 Meter
vom Rand der Fahrbahn festgelegt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse
es erfordern. *
2 Aus wichtigen Gründen und wenn das öffentliche Interesse es erlaubt,
kann der Abstand, namentlich in Ortschaften und ihrer unmittelbaren Umgebung, herabgesetzt werden.
Art. 202 Von Baulinien nicht bestimmte Abstände
a) Kantonale Verkehrswege
1 Ist der Abstand durch keine Baulinien bestimmt oder erweisen sich die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Plan festgelegten Baulinien als
ungenügend, so wird der längs der kantonalen Verkehrswege zu beobachtende Abstand für Bauten und ähnliche Werke in bezug auf die Achse der
Fahrbahn bestimmt. Er entspricht grundsätzlich der Hälfte des im Artikel 200
vorgesehenen Baulinienabstandes. *
2 Ausnahmsweise kann dieser Abstand, wenn die örtlichen Verhältnisse es
verlangen, bis auf 30 Meter vom Strassenrand weg vergrössert oder, namentlich in Ortschaften und ihrer näheren Umgebung, gemäss Artikel 212
herabgesetzt werden.
3 Längs der kantonalen Wege beträgt, sofern keine Baulinie vorgesehen
wurde, der Bauabstand vom Wegrand gemessen 2 Meter.
Art. 203 b) Kommunale Verkehrswege
1 Für die Gemeindestrassen und -wege wird der Abstand durch kommunale
Reglemente bestimmt.
2 Fehlen reglementarische Vorschriften, so beträgt er für Verkehrswege mit
Motorfahrzeugverkehr 2 Metern vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand und 1.50
Metern für Radwege und -streifen, die sich nicht in der Schutzzone des Verkehrsweges befinden. *
Art. 204 Anordnung der Gebäude
1 Die Front der Gebäude soll der Baulinie und beim Fehlen einer solchen,
der Fahrbahnachse möglichst parallel verlaufen.
Art. 205 Garagen - Reparaturwerkstätten - Karosserien
1 Der Mindestabstand einer Garage, deren Eingang gegen die Strasse führt,
beträgt fünf Meter vom Fahrbahn- resp. Gehsteigrand. Längs einer
Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4 Meter reduziert werden. Befindet sich der Garageausgang rechtwinklig zur Strasse
und übersteigt seine Tiefe 5 Meter, so erhöht sich der gesetzliche Abstand
entsprechend bis auf 11 Meter, sofern nicht besondere Verhältnisse eine
andere gleichwertige Lösung rechtfertigen.
2 Der Mindestabstand zwischen einer Reparaturwerkstätte (Garage) oder einer Karosserie bis zum Fahrbahn- bzw. Gehsteigrand beträgt längs der
kantonalen Strasse Saint-Gingolph - Oberwald 20 Meter und bei anderen öffentlichen Verkehrswegen 15 Meter. *
3 Ist der durch die Baulinie oder gemäss Artikel 202 und 203 bestimmte Abstand grösser, so ist dieser massgebend.
4 Ein bestehender Raum kann nur in eine Garage umgewandelt werden,
wenn dabei die vorstehenden Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 206 Privatstrassen und -wege
1 Was die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Privatstrassen und -wege
anbetrifft, so sind die Abstände zwischen Baulinien oder Bauwerken und
Fahrbahnachse bei gleichen Voraussetzungen nach gleichen Normen bestimmt, wie für die anderen öffentlichen Verkehrswege. *
Art. 207 Benützung der Bauverbotszonen
a) Grundregel
1 Wo die Fassade eines Gebäudes und Baulinien zusammenfallen, dürfen
keine Gebäudeteile in einer Höhe von weniger als 2.50 Meternm über dem
Boden in das Lichtraumprofil hineinragen und sie dürfen sich nicht über dem
öffentlichen Grund befinden. *
2 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Höhen dürfen Türen und Tore sowie
Fensterläden nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Strassen aufgehen. *
3 In der Bauverbotszone darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden.
4 Vorspringende Gebäudeteile an Baulinien werden als baugesetzkonform
anerkannt, wenn die Länge jedes einzelnen Elements nicht mehr als 3 Meter
beträgt und die übrigen Vorschriften des Strassengesetzes eingehalten werden. *
Art. 208 b) Ausnahmen
1 In dem Masse, als das öffentliche Interesse es gestattet, können jedoch innerhalb der Bauverbotszone Baubewilligungen erteilt werden:
a) für offene Terrassen;
b) für Stütz- und Futtermauern;
c) für Stangen und Masten von Leitungen jeder Art;
d) für Brunnen, Gruben, Zisternen, Behälter;
e) für leichte Bauten wie Kioske, Gartenhäuschen und dergleichen.
2 Die Bewilligung zu diesen Einrichtungen und Anlagen wird jedoch lediglich
auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erheischt oder wenn
innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder
zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erwähnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhältnissen angepasst oder entfernt werden. *
Art. 209 c) Gemeindereglement
1 Die Gemeinden können in bezug auf ihre eigenen Verkehrswege auf dem
Reglementswege von den Vorschriften der Artikel 207 und 208 abweichen. *
Art. 21
Baubewilligung
a) Kompetenz des Departementes
1 Keine Baute oder Anlage irgendwelcher Art kann ohne Bewilligung des zuständigen Departementes näher als 30 Meter von einer kantonalen Strasse
oder einer seiner Aufsicht unterstellten Privatstrasse (Art. 229 Abs. 1) und
näher als 15 Meter vom Rand eines kantonalen Weges erstellt, wiedererstellt, abgeändert oder erneuert werden. Dasselbe gilt für die Inangriffnahme
der unter Artikel 50 Absatz 3 genannten Arbeiten. *
2 Vorbehalten bleiben alle übrigen gesetzlich verlangten Bewilligungen.
3 Der Staatsrat bestimmt auf dem Reglementswege das zu befolgende Verfahren und die gemäss diesem Gesetz für die Erteilung von Bewilligungen
durch das zuständige Departement zu hinterlegenden Dokumente. *
Art. 211 b) Kompetenzen der Gemeinden
1 Unter Vorbehalt der vom Gesetz anderen Organen eingeräumten Kompetenzen wird in der Schutzzone der kommunalen Verkehrswege sowie der
seiner Aufsicht unterstellten Privatstrassen die Baupolizei vom Gemeinderat
ausgeübt (Art. 229 Abs. 2). *
Art. 212 Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen und unter der Bedingung, dass weder öffentliche
Interessen noch bedeutende Interessen des Nachbarn verletzt werden, kann
die zuständige Behörde Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen
bezüglich der Errichtung von Gebäuden und Anlagen in der Schutzzone des
Verkehrsweges gestatten. *
2 Die Ausnahmebewilligungen können unter Bedingungen und Auflagen erteilt und als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
angemerkt werden.
3 Für Gebäude und ähnliche Werke kann die Bewilligung widerrufen werden,
wenn dies in der Baubewilligung vorbehalten wurde.
4 Für leichte Bauten und Anlagen sind Ausnahmebewilligungen ohne weiteres widerruflich. *
3.2.5 Private Zufahrten
Art. 213 Bewilligung
1 Die Erstellung neuer und die wesentliche Veränderung bestehender Zufahrten zu einem öffentlichen Verkehrsweg bedürfen einer Bewilligung. *
Art. 214 Vorschriften für die Erstellung
1 Die Zufahrten sind gemäss den technischen Anforderungen und nach den
Weisungen der Aufsichtsbehörde so anzulegen, dass durch ihre Lage und
ihre Benützung der Verkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Sie sollen gut unterbaut und wenn
nötig mit einem Belag versehen sein. *
2 In der Regel dürfen Garageausfahrten auf öffentliche Verkehrswege ein
Gefälle von höchstens 15 Prozent aufweisen. Ihr Anschluss an den
Strassenrand muss auf mindestens 3 Meter und jener an den Gehsteigrand
auf mindestens 1 Meter horizontal verlaufen. Sofern es die Verkehrssicherheit verlangt, muss die horizontale Strecke noch länger sein. Die Sicht ist in
der Regel nach beiden Seiten bis auf eine Entfernung von 3 Metern von der
Fahrbahn unter einem Winkel von 45 Grad freizuhalten. *
3 An Verkehrswegen mit allgemeinem Durchgangsverkehr kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs alle erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Ort, Art und Ausbau der Zufahrt
anordnen. *
4 Die Kosten für die Erstellung neuer Zufahrten, jener inbegriffen, die durch
Neuanpassung an die ausgebaute Strasse, Tieferlegung oder Verstärkung
des Gehsteigs oder der Bankette verursacht werden, gehen zu Lasten der
Nutzniesser der Anschlüsse.
3.2.6 Abstellplätze auf privatem Boden - Kinderspielplätze
Art. 215 Obligatorische Abstellplätze
a) Neue Bauten
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat,
muss der Bauherr, sofern es die Verhältnisse erfordern, auf privatem Grund,
nötigenfalls ausserhalb der Bauverbotszone, die erforderlichen Abstellplätze
und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage
schaffen.
2 Diese Plätze und Zufahrten sollen so bemessen sein, dass der voraussichtliche Zubringerdienst den Verkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg
nicht stört. *
Art. 216 b) Bestehende Bauten - Anlagen
1 Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden Anlage kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den erwachsenden
Kosten zur Schaffung der nötigen Abstellplätze und Zufahrten für
Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage verpflichtet werden.
Art. 217 c) Ausnahmen
1 Ausnahmen können aus triftigen Gründen bewilligt werden, namentlich
wenn die Erstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden
Abstellplatzes oder einer Zufahrt materiell unmöglich ist oder für den Eigentümer übermässige Kosten zur Folge hätte, ohne dass man billigerweise von
ihm verlangen könnte, sein Grundstück entgegen seinem Wunsch zu
Zwecken zu benützen, die einen weniger bedeutenden Abstellplatz benötigen würden.
2 Die Artikel 220 und 221 bleiben vorbehalten.
Art. 218 Ausmasse - Lage - Ausbau
1 Die Strassenaufsichtsbehörde bestimmt nach Massgabe der Verkehrsbedürfnisse und der einschlägigen Vorschriften Lage, Grösse und Ausgestaltung der Abstellplätze und Zufahrten.
Art. 219 Hilfslösungen
a) Abstellplätze auf fremdem Grundstück
1 Der Eigentümer kann seiner Pflicht, Abstell- und Wendeplätze auf Privatboden zu erstellen auch genügen, indem er sie auf fremden Grundstücken errichten lässt oder sich an der Schaffung gemeinsamer Abstellflächen beteiligt, dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nicht zu weit von seinem
Grundstück entfernt sind und die Berechtigten sie zu jeder Zeit benützen
können.
2 Das Recht, auf einem fremden Grundstück einen Abstellplatz zu errichten,
ist im Grundbuch als Dienstbarkeit zugunsten der Bauparzelle und zu Lasten
der Nachbarsparzelle eintragen zu lassen, wobei die Dienstbarkeit ebenfalls
Art. 22 zugunsten der Standortgemeinde einzutragen ist. *
b) Beteiligung an der Schaffung gemeinsamer Abstellplätze
1 Der Eigentümer, welcher der in Artikeln 215 und 216 vorgesehenen Pflicht
enthoben ist, kann, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, nach Massgabe dieser Verpflichtung zu einer Beitragsleistung eines gemeinsamen Abstellplatzes aufgerufen werden, dies unter der Bedingung, dass letzterer nicht zu
weit von seinem Gebäude oder seiner Anlage entfernt ist.
2 Diese Verpflichtung wird in Form einer öffentlich-rechtlichen Grundlast ins
Grundbuch eingetragen.
3 Wird innert zehn Jahren seit dem Beitragsaufruf dieser Abstellplatz nicht
erstellt, so ist dem Beitragspflichtigen der hierfür bezahlte Betrag inkl. Zins
zurückzuerstatten. *
Art. 221 c) Beiträgeaufruf
1 Eigentümer von Gebäuden und Anlagen, die nicht aufgrund der Artikel 215
und 216 zur Anlegung von Abstellplätzen und Zufahrten herangezogen werden können und zur Schaffung eines gemeinsamen Abstellplatzes gemäss
Artikel 220 verpflichtet sind, können nach Massgabe des ihnen daraus erwachsenden Vorteils zu Beiträgen für die Schaffung öffentlicher Parkplätze
oder öffentlicher Garagen in ihrem Quartier aufgerufen werden.
2 Die Artikel 70 und folgende und insbesondere Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b sind anwendbar.
Art. 221a * d) Ersatzabgabe
1 Die Gemeinden können auf dem Reglementswege bestimmen, dass die
Bauherrschaft, die ausreichende Parkplätze nicht bereitstellen kann, der
Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten
hat.
2 Die Höhe der Abgabe richtet sich:
a) nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden
Gebiet;
b) danach, ob die privaten Plätze offen oder gedeckt angelegt werden
könnten oder müssten;
c) nach den Wertverlusten, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen;
d) nach der Lage des pflichtigen Grundstückes zu einer bestehenden
oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art;
e) nach den mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
Art. 222 Gewährleistung für die Erhaltung der Zweckbestimmung der
Parkräume
1 Die in Anwendung der Artikel 215, 216 und 219 auf Privatgrundstücken
eingerichteten Abstell- und Wendeplätze müssen, solange ein Bedarf besteht, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
2 … *
Art. 223 Zusätzliche Vorschriften für Garagen
1 Zusätzliche Vorschriften können durch Verordnung des Staatsrates erlassen werden.
2 Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen können die Gemeinden ihre
eigenen Reglemente aufstellen.
3 Ausserdem können die Gemeinden die Eigentümer neuer oder umgebauter Gebäude auf dem Reglementsweg verpflichten, eine der Bedeutung und
Eigenart der Bauanlage entsprechende Anzahl Garagen einzurichten in dem
Umfang, als sich die zugehörige Parkfläche auf privatem Boden als ungenügend erweist. In diesem Falle sind die Artikel 217, 219, 220, 221, 222 und
der Absatz 1 des vorliegenden Artikels sinngemäss anzuwenden.
Art. 224 Kinderspielplätze
1 Bei Wohnsiedlungen und beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Kinderspielplätze auf privatem Grund zu schaffen. *
2 Die vorstehenden Bestimmungen betreffend die Abstell- und Wendeplätze
für Motorfahrzeuge sind sinngemäss anwendbar.
3.3 Landerwerb und Entschädigung
Art. 225 * Eigentumswettbewerb
1 Das für den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Verkehrswege erforderliche Grundeigentum und die übrigen Rechte werden, sofern ein freihändiger
Erwerb nicht möglich ist, im Enteignungsverfahren oder im Landumlegungsverfahren nach Massgabe von Artikel 58 erworben.
Art. 226 * …
Art. 227 * …
Art. 227a * …
4 Zuständige Behörden - Widerhandlungen
4.1 Zuständige Behörde
Art. 228 Oberaufsicht
1 Die öffentlichen Verkehrswege sind unter Vorbehalt der Zuständigkeit des
Bundes der Oberaufsicht des Staatsrates unterstellt. *
2 Diese Oberaufsicht wird durch das zuständige Departement ausgeübt. *
Art. 229 Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt Aufsicht aus über die öffentlichen kantonalen Verkehrswege sowie über die Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch, die kantonale oder regionale Bedeutung haben. *
2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen kommunalen
Verkehrswege und die dem Gemeingebrauch dienenden Privatstrassen und
-wege von lokalem Interesse. *
Art. 230 * Aufgaben der Behörden
1 Die für den Neubau, den Ausbau, die Korrektion, den Unterhalt und die
Aufsicht der öffentlichen Verkehrswege zuständigen Behörden sorgen dafür,
dass dieselben so gebaut, unterhalten und benützt werden, dass dem Verkehrsweg und dem Verkehr keine Gefahren erwachsen.
2 Der Artikel 141 gilt für die Erteilung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Konzessionen.
3 Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann das zuständige Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat,
die erforderlichen Massnahmen anordnen und sie nötigenfalls selbst ergreifen.
4 Die seitens der Gemeinden im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz erteilten Bewilligungen können vom Staatsrat auf Ersuchen des zuständigen
Departementes sowie auf Beschwerde jedes Betroffenen aufgehoben werden.
Art. 230a * Verfahrenskoordination
1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden
erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen
Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.
2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für
das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese
Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.
Art. 23
Strassenbaupolizei
1 Die vereidigten Kantons- und Gemeindepolizisten und die Strassenwärter
haben auf dem Dienstwege bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz
Strafanzeige zu erstatten. *
Art. 232 * Verkehrspolizei - Signalisation
1 Der Verkehr und die Strassensignalisation werden durch das Bundesrecht
und das Einführungsgesetz betreffend die Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr vom 30. September 1987 und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften geregelt.
2 Die Anzeige und die Ahndung von Übertretungen und Vergehen obliegt
den in der vorgenannten Gesetzgebung bezeichneten Organen.
3 Das Aufstellen und der Unterhalt der Strassensignale längs der kantonalen
Verkehrswege ist Sache des zuständigen Departementes. Für die Signalisation der kommunalen Verkehrswege haben die Gemeinden zu sorgen. Diese
sind verpflichtet, sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Baudepartementes instand zu halten.
4 Die Aufstellung von Signaltafeln an Einmündungen der für Motorfahrzeugverkehr nicht geöffneten öffentlichen Verkehrswege hat nach den Weisungen des vorgenannten Departementes zu erfolgen. Die betroffenen Gemeinden sind zuvor anzuhören.
5 Das Aufstellen und der Unterhalt dieser Tafeln obliegt den Organen, denen
der Unterhalt dieser Verkehrswege anvertraut ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das zuständige Departement.
Art. 233 Beschwerden
1 Jeder betroffene Private und jede betroffene Gemeinschaft können nach
Massgabe des vorliegenden Gesetzes gegen Verfügungen der Gemeinden
oder des zuständigen Departementes an den Staatsrat rekurrieren. *
2 … *
4.2 Widerhandlungen
Art. 234 Massnahmen
1 Kommen Gemeinden oder Privatpersonen einer Verfügung nicht nach, die
aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollziehungsvorschriften ergangen
ist, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen an Stelle und auf
Kosten der Säumigen (Ersatzvornahme).
2 Liegt Gefahr im Verzug, so sind die getroffenen Verfügungen sofort vollstreckbar, andernfalls erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist.
3 Rechtskräftige Verfügungen sind auch für Rechtsnachfolger von Grundeigentümern oder Betriebsinhabern verbindlich.
4 Die Gemeindebehörde kann sich zur Vollstreckung ihrer Verfügungen nötigenfalls an das zuständige Departement wenden. *
Art. 235 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, gegen die sich hierauf
beziehenden Ausführungsbestimmungen und Gemeindereglemente sowie
Übertretungen gegen erteilte Bewilligungen und getroffene Verfügungen
werden kraft vorliegenden Gesetzes mit Bussen bis zu 100'000 Franken
und, in schweren Fällen oder bei Rückfall, mit Haft bestraft. *
2 Strafbar sind auch Bauherren, Unternehmer, Bauleiter und Vorgesetzte,
welche die Widerhandlung durch den Täter veranlasst oder geduldet haben.
3 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, so finden die
Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person, die Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft sind jedoch für Bussen, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar; im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.
4 Der Fehlbare ist von der Behörde gleichzeitig zur Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes zu verurteilen.
5 Die Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten.
6 Der Staat und die beteiligten Gemeinden haben im Strafverfahren die
Rechte einer Partei und können sich im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren durch ihre Organe vertreten lassen.
Art. 236 Ahndungsorgane
1 Die im Artikel 229 bezeichnete Aufsichtsbehörde ist zur Verhängung von
Sanktionen zuständig, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich des Strafrichters fallen.
2 Befindet sich die Gemeindebehörde im Verzug, so tritt das zuständige Departement an ihre Stelle. *
3 Das Einsprache- und Berufungsverfahren richtet sich nach der Spezialgesetzgebung. *
Art. 237 * Verjährung
1 Widerhandlungen und Strafen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit.
2 Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein.
Art. 238 * …
Art. 239 Schäden
1 Die Schäden werden, wenn nötig nach Durchführung einer Expertise durch
die für die Beurteilung der Übertretung zuständige Behörde festgestellt.
2 … *
Art. 240 * Verfahren
1 Die Anzeigen werden im Doppel der zuständigen Aufsichtsbehörde überwiesen.
2 Sie führt die Untersuchung durch, verhört die von ihr zuvor vereidigten
Zeugen und setzt, wenn nötig nach Anordnung einer Expertise, die Höhe der
Schäden fest. Die Zeugen werden nach Massgabe des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) entschädigt. *
3 Der Entscheid wird den Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
4 Die Kosten der durch den Staatsrat, den Gemeinderat oder das zuständige
Departement gefällten Entscheide werden gemäss dem vorgenannten Dekret festgesetzt.
5 …
Art. 241 * …
Art. 242 * …
Art. 243 * …
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Ingenieur- und Technikerberufe
1 Bis zur Reglementierung der Berufe der Ingenieure und Architekten sind
die Aufträge zur Erstellung der Strassenprojekte und Bebauungspläne nur
diplomierten Architekten und Architekten HTL, Geometern, diplomierten Ingenieuren und Ingenieur-Technikern HTL zu erteilen, die im Besitze eines
schweizerischen oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms sind. *
Art. 245 * Aufhebung - Änderung bisherigen Rechts
1 Alle gesetzlichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz
stehen, werden aufgehoben, namentlich:
a) Artikel 5 des Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 188 wird geändert;
b) Artikel 29 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 wird abgeändert;
c) Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c des vorgenannten Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 246 Vollziehende Behörde
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er
erlässt zu diesem Zweck die notwendigen Verordnungen und Reglemente.
2 Er kann namentlich die technischen Vorschriften in diesem Gesetz abändern oder anpassen. *
Art. 247 * Übergangsbestimmungen
1 Die beim Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 2. Oktober 1991 bereits
geplanten Verkehrswege können nach bisherigem Recht ausgeführt werden,
wenn dafür ein rechtskräftiger Strassenplan besteht.
2 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom
2. Oktober 1991 hängig gewesen sind, werden nach bisherigem Recht zu
Ende geführt.
3 Enteignungsrechte, welche mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 2. Oktober 1991 verliehen wurden und für welche das
Schatzungsverfahren nicht eingeleitet und fortgesetzt worden ist, sind verwirkt.
4 Dekrete und Beschlüsse betreffend den Neubau, die Korrektion und den
Ausbau klassierter Verkehrswege bleiben in Kraft, solange sie rechtsgültig
sind. Dagegen finden die Vorschriften über die Kostenverteilung betreffend
den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen öffentlichen
Verkehrswege im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des Strassengesetzes vom 11. Februar 1998 Anwendung, mit Ausnahme der Dekrete und
Beschlüsse, welche vor dem 1. Januar 1993 erlassen und mit den Arbeiten
noch nicht begonnen wurde. *
5 Auf Entschädigungsforderungen, die sich aus materieller Enteignung ergeben, findet die Gesetzesrevision Anwendung, auch wenn der Eintritt der die
Enteignung begründenden Eigentumsbeschränkung vor ihrem Inkrafttreten
erfolgt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
03.09.1965 31.12.1965 Erlass Erstfassung RO/AGS 1965, f 219, 233 | d
216, 231
15.11.1988 01.01.1989 Art. 72 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 73 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 74 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 75 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 77 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 78 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
15.11.1988 01.01.1989 Art. 79 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 1 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 2 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 2a eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 3 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 3 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 5 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 5 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 6 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1991 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 9a eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 9b eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 10 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 12 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 13 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 14 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 7 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 15 Abs. 8 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 17 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 18 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 19 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 20 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 21 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 22 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 24 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 25 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 26 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 28a eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 30
Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 33 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 34 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 35 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 36 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 38 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 39 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 42 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 42 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 42 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 43 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 44 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 45 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 46 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 47 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 47 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 47 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 47 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 48 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 49 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 50 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 51 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 52 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 53 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 54 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 55 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 57 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 58 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 58 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 58 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 58 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 58 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 59 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 60 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 61 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 62 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 62 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 63 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 64 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 66 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 67 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 68 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 69 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 69 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 69 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 69 Abs. 5 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 69 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Titel 2.1.8 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 70 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 71 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 71 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 72 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 76 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 76 Abs. 5 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 80 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 81 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 81 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 82 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 84 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 84 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 85 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 85 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 85 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 86 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 87 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 88 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 89 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 90 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 91 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 92 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 93 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 94 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 95 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 96 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 97 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 98 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 98 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 99 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 100 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 100 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 101 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 102 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 102 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 103 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 103 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 103 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 104 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 106 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 107 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 109 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 109 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 110 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 110 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 111 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 112 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 113 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 114 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 115 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 116 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 116 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 117 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 117 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 117 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 118 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 119 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 120 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 120 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 121 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 122 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 123 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 123 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 125 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 126 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 127 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 128 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 129 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 131 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 133 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 133 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 134 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 135 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 136 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 137 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 138 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 139 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 140 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 141 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 142 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 143 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 144 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 145 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 146 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 147 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 148 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 149 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 150 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 151 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 152 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 152 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 153 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 154 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 155 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 156 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 157 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 158 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 159 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 160 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 162 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 163 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 163 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 164 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 164 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 164 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 165 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 166 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 167 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 168 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 169 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 171 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 171 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 172 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 173 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 174 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 174 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 175 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 176 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 176 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 176 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 176 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 176 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 177 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 177 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 178 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 180 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 182 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 184 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 186 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 186 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 188 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 189 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 189 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 191 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 192 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 192 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 193 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 194 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 195 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 196 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 196 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 197 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 198 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 199 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 200 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 200 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 200 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 201 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 202 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 203 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 205 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 206 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 207 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 207 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 208 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 209 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 210 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 210 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 211 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 212 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 212 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 213 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 214 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 214 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 214 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 215 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 219 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 220 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 221a eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 222 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 224 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 225 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 226 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 227 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 227a eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 228 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 228 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 229 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 229 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 230 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 231 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 232 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 233 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 233 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 234 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 235 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 236 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 236 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 237 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 238 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 239 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 240 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 241 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 242 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 243 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 244 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 245 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 246 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
02.10.1991 01.01.1993 Art. 247 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 17 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 87 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 88 wieder in Kraft RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 89 wieder in Kraft RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 106 Titel geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 107 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 112 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 112 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 112 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 114 aufgehoben RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 115 Abs. 1 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 131 Abs. 1 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 131 Abs. 4 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
11.02.1998 01.01.1999 Art. 247 Abs. 4 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
28.09.1998 01.06.1999 Art. 128 Abs. 1 geändert RO/AGS 1999 f 12, 349 | d
12, 355
28.09.1998 01.06.1999 Art. 136 totalrevidiert RO/AGS 1999 f 12, 349 | d
12, 355
06.12.2002 01.05.2006 Art. 9b Abs. 1 geändert BO/Abl. 17/2006
08.05.2008 01.01.2009 Art. 52 Abs. 3 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 52 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 53 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 4 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 6 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 133 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 226 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 227 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
08.05.2008 01.01.2009 Art. 227a aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
11.02.2009 01.01.2011 Art. 240 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009, RO/AGS
2010 f 390 | d 399
12.11.2009 01.01.2010 Art. 44 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 80 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 111 wieder in Kraft BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 111a eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 200 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
18.11.2010 26.04.2011 Art. 230a eingefügt BO/Abl. 48/2010, 17/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 1, g) eingefügt BO/Abl. 38/2011, 52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 9b totalrevidiert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 87 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
14.09.2011 01.01.2012 Art. 230a totalrevidiert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 89 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 112 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
15.12.2016 01.01.2018 Art. 207 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2017, 31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 207 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 1/2017, 31/2017
17.03.2023 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 29 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Titel 2.1.9 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 79a eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 79b eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Titel 2.1.10 eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 81 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 81 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 87 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 87 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 87 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 87 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 88 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 88 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 88 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, e) aufgehoben RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, f) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 2, f), 2. geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 89 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 106 Titel geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 106 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 112 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 112 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 112 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 119 Titel geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 119 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 119 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 143a eingefügt RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 169 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2024-060
17.03.2023 01.01.2025 Art. 200 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-060
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 03.09.1965 31.12.1965 Erstfassung RO/AGS 1965, f 219, 233 | d
216, 231
Ingress 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 1 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 2 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 2a 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 3 Abs. 1, b) 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 3 Abs. 1, d) 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 3 Abs. 1, e) 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 3 Abs. 1, f) 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 3 Abs. 1, g) 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 4 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 5 Abs. 2, c) 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 5 Abs. 2, d) 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 6 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 7 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 8 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 9 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1991 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 9a 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 9b 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 9b 14.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 9b Abs. 1 06.12.2002 01.05.2006 geändert BO/Abl. 17/2006
Art. 10 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 11 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 12 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 13 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 14 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 6 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 7 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 15 Abs. 8 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 16 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 17 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 17 11.02.1998 01.01.1999 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 17 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 18 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 18 Abs. 2 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 19 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 20 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 21 02.10.1991 01.01.1993 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 21 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 21 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 22 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 23 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 23 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 24 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 24 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 25 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 25 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 26 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 27 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 28 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 28 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 28a 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 29 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 29 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 29 Abs. 1bis 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 29 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 29 Abs. 2 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 30 02.10.1991 01.01.1993 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 30 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 30 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 32 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 33 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 34 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 35 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 36 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 37 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 38 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 39 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 40 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 41 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 42 02.10.1991 01.01.1993 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 42 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 42 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
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Art. 44 Abs. 1 12.11.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 1/2010
Art. 45 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 45 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 46 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 47 02.10.1991 01.01.1993 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 47 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 47 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 47 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 48 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 49 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 50 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 51 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 52 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 52 Abs. 3 08.05.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 52 Abs. 4 08.05.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 53 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 53 08.05.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 54 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 55 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 56 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 57 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 58 02.10.1991 01.01.1993 Titel geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 58 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 58 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 58 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 58 Abs. 3, b) 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 59 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 60 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 61 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 62 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 62 Abs. 4 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 63 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 64 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 66 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 67 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 68 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 2 08.05.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 69 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 4 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 4 08.05.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 69 Abs. 5 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 6 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 69 Abs. 6 08.05.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Titel 2.1.8 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 70 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 70 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 71 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 71 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 72 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 72 02.10.1991 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 73 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 74 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 75 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 76 Abs. 4 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 76 Abs. 5 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 77 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 78 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Art. 79 15.11.1988 01.01.1989 aufgehoben RO/AGS 1988 f 94, 204 | d
Titel 2.1.9 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 79a 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 79b 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Titel 2.1.10 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 80 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 80 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 81 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 81 Abs. 4 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 81 Abs. 5 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 81 Abs. 6 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 82 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 84 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 84 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 85 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 85 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 85 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 86 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 87 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 87 11.02.1998 01.01.1999 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 87 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 87 Abs. 1 14.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 87 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 87 Abs. 2 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 87 Abs. 2, c) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 87 Abs. 2, d) 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 88 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 88 11.02.1998 01.01.1999 wieder in Kraft RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 88 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 88 Abs. 1, a) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 88 Abs. 1, b) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 89 11.02.1998 01.01.1999 wieder in Kraft RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 89 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 89 Abs. 1, c) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 1, d) 17.03.2023 01.01.2025 aufgehoben RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 89 Abs. 2 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, a) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, b) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, d) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, e) 17.03.2023 01.01.2025 aufgehoben RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, f) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 2, f), 2. 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 89 Abs. 6 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 90 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 91 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 92 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 93 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 94 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 95 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 96 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 97 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 98 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 98 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 99 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 100 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 100 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 101 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 101 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 102 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 102 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 103 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 103 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 103 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 104 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 106 11.02.1998 01.01.1999 Titel geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 106 17.03.2023 01.01.2025 Titel geändert RO/AGS 2024-060
Art. 106 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 106 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 107 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 107 11.02.1998 01.01.1999 totalrevidiert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 109 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 109 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 110 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 110 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 111 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 111 16.06.2010 01.01.2011 wieder in Kraft BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 111a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 112 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 112 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 112 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011
Art. 112 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 112 Abs. 2, a) 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 112 Abs. 2, c) 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 112 Abs. 2, c) 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 112 Abs. 2, d) 17.03.2023 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-060
Art. 112 Abs. 3 11.02.1998 01.01.1999 eingefügt RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 113 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 114 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 114 11.02.1998 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 115 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 115 Abs. 1 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 116 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 116 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 117 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 117 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 117 Abs. 3 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 118 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 119 17.03.2023 01.01.2025 Titel geändert RO/AGS 2024-060
Art. 119 Abs. 1 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 119 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 119 Abs. 2 17.03.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-060
Art. 120 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 120 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 121 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 122 02.10.1991 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 123 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 123 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 125 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 126 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 127 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 128 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 128 Abs. 1 28.09.1998 01.06.1999 geändert RO/AGS 1999 f 12, 349 | d
12, 355
Art. 129 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 131 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 131 Abs. 1 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 131 Abs. 4 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d
Art. 133 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 133 Abs. 1 08.05.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 133 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 134 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 135 Abs. 1 02.10.1991 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 136 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 136 28.09.1998 01.06.1999 totalrevidiert RO/AGS 1999 f 12, 349 | d
12, 355
Art. 137 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 138 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 139 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 140 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 141 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
Art. 142 02.10.1991 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 41, 306 | d
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Art. 247 Abs. 4 11.02.1998 01.01.1999 geändert RO/AGS 1998 f 17, 339 | d