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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Solothurn · 836.11 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. Art. 5des
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8

9 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau nach den Bestimmungen des Bundes. 2 Er erbringt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Leistungen, die nach dem Bundesgesetz vorausgesetzt werden.

§ 2

Zuständigkeit und Beschwerdeweg 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Regierungsrat für alle Verfügungen und Zustimmungen zuständig, die nach den Bestimmungen des Bundes vom Kanton ausgehen. 2 Das Bau- und Justizdepartement2) ist zuständig für: a) Verkehr mit dem Bund, den Gemeinden und den Gesuchstellern; b)* Entscheid über die eingereichten Gesuche; c) Anweisung der zugesicherten Beiträge und Zustimmung zu ihrer Abtretung; d) Festsetzung der Mietzinse; e) Sperrung und Rückforderung von Beiträgen; f) Überwachung der Einhaltung der Vorschriften. 3 Gegen die Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.* 4 …*

§ 3

Anhören der Einwohnergemeinden 1 Bei Gesuchen um Verbilligung der Mietzinse (Art. 5 des Bundesgesetzes) holt das Bau- und Justizdepartement die Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Einwohnergemeinde ein. Der Gemeinderat kann die Stellungnahme einer anderen Gemeindebehörde übertragen. 2 Die Gemeindebehörde kann insbesondere einwenden, dass der Gesuchsteller nicht beitragswürdig sei, kein Bedürfnis nach verbilligten Wohnungen bestehe oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen subventionierten und nichtsubventionierten Wohnungen entstünde. 1) SR 842. 2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 83, 296 836.11 3 Über die Berechtigung der Einwendungen entscheidet der Regierungsrat.

§ 4

Kredite 1 Für die Verbilligung der Mietzinse dürfen nach diesem Gesetz gesamthaft höchstens 20 Millionen Franken als Kantonsleistungen (einschliesslich Gemeindeanteil) zugesichert werden. Die Zusicherungen sind nach Möglichkeit auf 5 Jahre gleichmässig zu verteilen. 2 Die Bürgschaftsverpflichtungen, an denen sich der Kanton nach Artikel 13 des Bundesgesetzes zu beteiligen hat, dürfen 40 Millionen Franken nicht überschreiten. 3 Der Kantonsrat bestimmt die Höchstgrenzen, bis zu denen der Regierungsrat nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes Darlehen garantieren kann. § 4bis* 1 Zur Verbilligung der Mietzinse oder zur Herabsetzung der Eigentümerlasten von Alters- und Invalidenwohnungen und Wohnungen für Familien mit mindestens 3 Kindern wird als Kantonsleistung, einschliesslich Gemeindeanteil, zusätzlich zu den vom Volk am 6. Oktober 1968 und 6. Juni 1971 bewilligten Krediten von je 10 Millionen Franken ein weiterer Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, in Bauten für körperlich Behinderte Auflagen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse festzusetzen.

§ 5

Finanzielle Beteiligung der Einwohnergemeinden

Art. 5des

Bundesgesetzes) werden die kantonalen Leistungen je zur Hälfte auf den Kanton und die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt. Diese Regelung gilt auch für Verbilligungsbeiträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugesichert, jedoch noch nicht ausbezahlt sind. 2 Für die Verteilung des Anteils der Einwohnergemeinden ist die Einwohnerzahl gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik massgebend.* 3 An Verlusten bei Bürgschaften (Art. 13 des Bundesgesetzes) und Darlehen (Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes) haben sich die Einwohnergemeinden im gleichen Verhältnis zu beteiligen.

§ 6

Sperrung und Rückforderung von Beiträgen 1 Die Bestimmungen des Bundes über Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht, Verjährung, Sanktionen und Strafen (Art. 16-18 des Bundesgesetzes) gelten sinngemäss auch für die Leistungen des Kantons. 2 Rechtskräftige Verfügungen über die Rückerstattung von Beiträgen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) gleich. 3 Für die zurückzuerstattenden Beiträge besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das den eingetragenen Belastungen im Umfang eines Jahresbetreffnisses vor - und im übrigen nachgeht.

§ 7

Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, die bei der Annahme durch das Volk noch nicht entschieden 1) SR 281.1. 836.11 sind, werden nach den neuen Bestimmungen behandelt. 2 Die Gesetze vom 29. September 1957 über die Förderung von Wohnbauten für kinderreiche Familien1) und vom 1. Februar 1959 über die Anpassung der Subventionierung des sozialen Wohnungsbaues an die Bestimmungen des Bundes2) gelten nur noch für Geschäfte, die nach ihren Bestimmungen bewilligt worden sind. Für diese Geschäfte finden jedoch die §§ 5 und 6 des neuen Gesetzes Anwendung.

§ 8

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt, rückwirkend auf den 1. Januar 1966 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Juli 1966. 1) GS 80, 171. 2) GS 81, 126. 836.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.03.1973 08.03.1973 § 4bis eingefügt - 05.04.1981 01.01.1982 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert - 04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 3 geändert - 04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 4 aufgehoben - 27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2 geändert - 836.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 Abs. 2, lit. b) 05.04.1981 01.01.1982 geändert - § 2 Abs. 3 04.05.1997 01.07.1997 geändert - § 2 Abs. 4 04.05.1997 01.07.1997 aufgehoben - § 4bis 04.03.1973 08.03.1973 eingefügt - § 5 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -

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