Art. 2
In den Fussgänger Unterführungen sind insbesondere untersagt: a. Personenansammlungen, die geeignet sind, den Fussgängerverkehr zu behindern; b. das Sitzen und Liegen auf dem Boden; c. Darbietungen jeder Art; d. jegliches Beschriften, Bemalen, Bekleben und Verschmieren von Böden, Wänden, Decken oder sonstigen Gebäudeteilen; e. das Nächtigen.