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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen

Basel-Landschaft · 790.550 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Die Parzelle 183, im Eigentum der Erbengemeinschaft Martin, und die Parzellen 300 und 426, im Eigentum der Gemeinde Ormalingen, werden in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 54,14 a. 3 Der Plan des Schutzgebiets kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.

§ 2

Schutzziel 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Schaffen einer artenreichen Feuchtwiese; b. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgewässer; c. Sanierung des alten Fabrikkanals und der Wehranlage als kulturhistorisch und ökologisch interessantes Element; d. Erhaltung und Aufwertung der Ergolz sowie des Uferbereichs.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art; 1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.044 2 790.550 b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen; c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen; d. Laufenlassen von Hunden; e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung; f. * Befahren ohne Bewilligung; g. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept. 4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Nutzung 1 Sämtliche Flächen sind extensiv zu bewirtschaften. Die Nutzung ist den Schutzzielen anzupassen.

§ 5

Veränderungen im Schutzgebiet 1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der Grundeigentümerin sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 6

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Tiefbauamt, Abt. Wasserbau. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. 2 Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.044 3 790.550 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 03.10.1995 01.11.1995 Erlass Erstfassung GS 2025.044 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.044 4 790.550 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.10.1995 01.11.1995 Erstfassung GS 2025.044 § 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.044

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