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Verordnung über den Zivilschutz

Confederation · 520.11 · ordinance

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Medizinische Beurteilung
  4. Art. 4 Zuständigkeiten
  5. Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen
  6. Art. 6 Entscheide
  7. Art. 7 Eröffnung des Entscheids
  8. Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  9. Art. 9 Gesuchsverfahren
  10. Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige
  11. Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
  12. Art. 12 Entscheide
  13. Art. 13 Kostentragung
  14. Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
  15. Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
  16. Art. 16 Datenbearbeitung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Vorzeitige Entlassung
  21. Art. 21 Verfahren
  22. Art. 22 Wiedereinteilung
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Wiederzulassung
  25. Art. 25 Meldepflicht
  26. Art. 26 Anspruch auf Sold
  27. Art. 27 Berechnung des Solds
  28. Art. 28 Rekrutierungstage
  29. Art. 29 Verpflegung
  30. Art. 30 Funktionen und Grade
  31. Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
  32. Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Rekrutierungsbestände
  35. Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten
  36. Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
  37. Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
  38. Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA
  39. Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA
  40. Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze
  41. Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
  42. Art. 42 Einrückungspflicht
  43. Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken
  44. Art. 44 Urlaub
  45. Art. 45 Definitionen
  46. Art. 46 Voraussetzungen
  47. Art. 47 Gesuch
  48. Art. 48 Personelle Ressourcen
  49. Art. 49 Prüfung und Entscheid
  50. Art. 50 Koordination und Leitung
  51. Art. 51 Armeematerial
  52. Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
  53. Art. 53 Versicherungsnachweis
  54. Art. 54 Kostentragung
  55. Art. 55 Gesuch
  56. Art. 56 Meldung an das BABS
  57. Art. 57 Entscheid
  58. Art. 58 Inhalt der Verfügung
  59. Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze
  60. Art. 60 Einsatzort
  61. Art. 61 Besondere Ereignisse
  62. Art. 62 Kaderausbildung
  63. Art. 63 Zusatzausbildung
  64. Art. 64 Weiterbildung
  65. Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
  66. Art. 66 Eignungsbeurteilung
  67. Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
  68. Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes
  69. Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone
  70. Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
  71. Art. 71 Ausnahmen
  72. Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
  73. Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
  74. Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
  75. Art. 75 Ersatzbeiträge
  76. Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
  77. Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
  78. Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
  79. Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten
  80. Art. 80 Schlusskontrollen
  81. Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
  82. Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
  83. Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung
  84. Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
  85. Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
  86. Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  87. Art. 87 Schlusskontrollen
  88. Art. 88 Periodische Kontrollen
  89. Art. 89 Aufhebung
  90. Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
  91. Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung
  92. Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
  93. Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen
  94. Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
  95. Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
  96. Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
  97. Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen
  98. Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  99. Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
  100. Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
  101. Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen
  102. Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen Schutzanlagen
  103. Art. 102a Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung
  104. Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme
  105. Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
  106. Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten
  107. Art. 105a Werterhalt
  108. Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten
  109. Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten
  110. Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten
  111. Art. 109
  112. Art. 110 Vollzug und Aufsicht
  113. Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  114. Art. 112 Übergangsbestimmungen
  115. Art. 113 Inkrafttreten

115 provisions

Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers

1 Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen. 2 Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.

Art. 42 Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.

Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich darüber zu orientieren und ihr ein Arztzeugnis zuzustellen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 44 Urlaub

1 Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch. 3 Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses. 4 Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

Art. 45 Definitionen

1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden. 2 Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. 3 Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen: a. Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen; b. Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen. SR 834.1

Art. 46 Voraussetzungen

1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist; b. der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient; c. der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient. 2 Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.

Art. 47 Gesuch

1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene dem BABS spätestens ein Jahr vor Beginn des Einsatzes ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein später eingereichtes Gesuch eingetreten werden. 2 Die Eingabe erfolgt über die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons. Diese ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Ressourcen und leitet es an das BABS weiter. 3 Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Einsatz und für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden. 4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 46 erfüllt sind.

Art. 48 Personelle Ressourcen

Der Kanton, in dem der Einsatz erfolgen soll, hat den Nachweis zu erbringen, dass er über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt; reichen diese nicht aus, so ist nachzuweisen, dass ein anderer Kanton die fehlenden personellen Ressourcen zur Verfügung stellt.

Art. 49 Prüfung und Entscheid

1 Das BABS prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung. 2 Im Entscheid des BABS werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

Art. 50 Koordination und Leitung

1 Der Kanton, in dem der Einsatz durchgeführt wird, legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin fest, wer für die Koordination und die Leitung zuständig ist. 2 Kommen bei einem Vorhaben verschiedene Zivilschutzorganisationen zum Einsatz, so wird die für die Koordination und die Leitung zuständige Stelle in Absprache mit den beteiligten Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin bestimmt und im Entscheid festgehalten. 3 Zivilschutzangehörige unterstehen immer dem eigenen Kader.

Art. 51 Armeematerial

1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. 2 Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Erwirtschaftet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so ist er oder sie verpflichtet, dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung einen angemessenen Teil zu überweisen. Dem BABS ist auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen. 2 Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes. Die Berichtigung vom 22. Jan. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 27).

Art. 53 Versicherungsnachweis

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss vor der Bewilligung des Einsatzes dem BABS schriftlich bestätigen, dass er oder sie dafür über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Art. 54 Kostentragung

1 Das BABS legt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration, Verpflegung und Unterkunft fest. 2 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt und Gemeinschaftsunterkunft berechnet. 3 Die übrigen Kosten gehen zulasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

Art. 55 Gesuch

Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons ein.

Art. 56 Meldung an das BABS

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens drei Monate vor dem Beginn des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene folgende Angaben: a. das Vorhaben; b. den Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; c. die Einsatzorte und -daten; d. die geplanten Arbeiten; e. die insgesamt zu leistenden Diensttage. 2 Entspricht der Einsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS die zuständige Stelle des betreffenden Kantons spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Ist die zuständige Stelle bereit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen, so sind die Angaben innert zwei Wochen nochmals zu melden.

Art. 57 Entscheid

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden sowie Gesuchsteller oder Gesuchstellerin fest.

Art. 58 Inhalt der Verfügung

1 Die Bewilligung für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft muss insbesondere die folgenden Angaben beinhalten: a. Bezeichnung als Bewilligung; b. Bewilligungsbehörde; c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen; d. Begründung; e. gesetzliche Grundlage; f. unterstütztes Vorhaben; g. bewilligte Arbeiten; h. Einsatzorte und -daten; i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage; j. weitere Bedingungen und Auflagen; k. Kostentragung; l. Rechtsmittelbelehrung; m. Eröffnungsformel; n. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum. 2 Die Ablehnung eines Gesuchs ist zu verfügen.

Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze

Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur für die in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten und unter Einhaltung der darin aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingesetzt werden.

Art. 60 Einsatzort

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen.

Art. 61 Besondere Ereignisse

Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge von ihrer Aufgabe entbunden werden.

Art. 62 Kaderausbildung

Die Kaderausbildung ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 63 Zusatzausbildung

Eine Zusatzausbildung absolvieren Schutzdienstpflichtige, die vorgesehen sind für: a. eine Spezialistenfunktion; b. eine Aufgabe, die zusätzlich zu ihrer ordentlichen Funktion im Zivilschutz besondere Fähigkeiten erfordert.

Art. 64 Weiterbildung

1 Die Stelle, die für die Ausbildung zu einer Funktion zuständig ist, ist auch für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen zuständig. 2 Liegt die Zuständigkeit für die Weiterbildung beim BABS oder beim BABS und den Kantonen gemeinsam, so koordiniert das BABS die Aufteilung der Weiterbildungstage.

Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem

1 Das BABS betreibt für seine Kurse ein Veranstaltungsadministratorsystem. 2 Die im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Daten werden in Anhang 3 aufgeführt. 3 Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden. 4 Die Aufbewahrung und Vernichtung der im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten von Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach Artikel 93 Absatz 4 BZG. Die übrigen im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten werden nach dem Ende des jeweiligen Kurses während zehn Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.

Art. 66 Eignungsbeurteilung

1 Dauert eine Ausbildung des Bundes fünf Tage oder länger, so werden die teilnehmenden Personen auf ihre Eignung als Kadermitglied oder Spezialist oder Spezialistin beurteilt. 2 Das BABS leitet die Beurteilung an die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone weiter.

Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes

1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. 2 Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. 3 Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. 4 Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. 5 Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird.

Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes

Das standardisierte Einsatzmaterial nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a BZG umfasst: a. das Einsatzmaterial für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz); b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Einsatzmaterial.

Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone

Das BABS kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Leistungsvereinbarungen betreffend die Beschaffung von Einsatzmaterial und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen abschliessen.

Art. 70 Anzahl der Schutzplätze

1 Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt: a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett. 1bis Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen. 2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. 3 Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt. 4 Überzählige Schutzplätze in Schutzräumen werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern: a. sich die Räume in einem bestehenden Gebäude auf demselben Areal befinden wie der Neubau; b. das bestehende Gebäude demselben Eigentümer oder derselben Eigentümerin gehört wie der Neubau; und c. die bestehenden Räume den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechen. 5 Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin für bestehende Gebäude auf demselben Areal Ersatzbeiträge geleistet, so werden diese bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt. 6 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 61 Absatz 1 BZG zu entrichten. 7 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 71 Ausnahmen

1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen anstelle des Baus von Schutzräumen Ersatzbeiträge zu leisten sind; dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten. 1bis Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden. 2 Die Kantone können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und für diese keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen. 3 Das BABS kann die Rahmenbedingungen für die Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 72 Gemeinsame Schutzräume

1 Die Kantone können festlegen, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach dem Baubeginn des ersten Gebäudes erstellt werden. 3 Für jedes Gebäude ist vor dem Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu erbringen.

Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. 2 Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundesrats ausgerüstet werden. 2bis Nicht mit Trockenklosetts und Liegestellen ausgerüstete öffentliche Schutzräume müssen damit nachgerüstet werden. 3 Vor dem 1. Januar 1987 erstellte private Schutzräume und Schutzplätze, welche die Mindestanforderungen erfüllen, die aber nicht genügend ausgerüstet sind, müssen nachgerüstet werden, wenn sie bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung nach Artikel 70 Absätze 4 und 5 einbezogen werden. 4 Das BABS erlässt Vorgaben zur Ausrüstung der Schutzräume durch Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen. 5 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, wo sich der Schutzraum befindet, zu lagern. 6 Das BABS regelt die technischen Einzelheiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung

1 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet. 2 Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet, die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Aufwand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann. 3 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest. 4 Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung. 5 Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate. 6 Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze; b. maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum; c. Festlegung der Beurteilungsgebiete; d. Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus; e. Prioritäten bei der Zuweisung; f. Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; g. Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen; h. technische Einzelheiten.

Art. 75 Ersatzbeiträge

1 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 BZG sind spätestens drei Monate nach dem Baubeginn zu entrichten. 2 Sie betragen 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. 3 Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge

1 Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Absatz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technischen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile. 2 Ersatzbeiträge können für die zivilschutznahe Umnutzung von aufgehobenen Schutzanlagen eingesetzt werden. Als zivilschutznahe Umnutzung gelten: a. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen als öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume oder Kulturgüterschutzräume; b. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen zugunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unter Beibehaltung der Schutzfunktion. 3 Ersatzbeiträge können für Ausbildungsaufgaben im Bereich der Grundausbildung für Mannschaft und Kader sowie für die Kaderausbildung im Zivilschutz verwendet werden. Dazu gehören die Finanzierung des Lehrpersonals, die Kursadministration, die Bereitstellung von Kursunterlagen und Kursmaterial, die Ausstattung der Kursräume sowie der Übungsanlagen.

Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen

1 Das Recht auf Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt zehn Jahre nach dem Baubeginn. 2 Bei einem laufenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahren und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat, steht die Verjährungsfrist still. 3 Sie wird unterbrochen durch: a. jede amtliche Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrags, die einem oder einer Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen oder die Zahlungspflichtige. 4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach dem Baubeginn.

Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen

1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren zehn Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, in jedem Fall aber nach 15 Jahren. 2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 77 Absätze 2 und 3.

Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten

Die Kantone regeln die Genehmigung von Schutzraumprojekten.

Art. 80 Schlusskontrollen

Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.

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