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Verordnung über den Zivilschutz

Confederation · 520.11 · ordinance

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Medizinische Beurteilung
  4. Art. 4 Zuständigkeiten
  5. Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen
  6. Art. 6 Entscheide
  7. Art. 7 Eröffnung des Entscheids
  8. Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  9. Art. 9 Gesuchsverfahren
  10. Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige
  11. Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
  12. Art. 12 Entscheide
  13. Art. 13 Kostentragung
  14. Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
  15. Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
  16. Art. 16 Datenbearbeitung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Vorzeitige Entlassung
  21. Art. 21 Verfahren
  22. Art. 22 Wiedereinteilung
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Wiederzulassung
  25. Art. 25 Meldepflicht
  26. Art. 26 Anspruch auf Sold
  27. Art. 27 Berechnung des Solds
  28. Art. 28 Rekrutierungstage
  29. Art. 29 Verpflegung
  30. Art. 30 Funktionen und Grade
  31. Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
  32. Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Rekrutierungsbestände
  35. Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten
  36. Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
  37. Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
  38. Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA
  39. Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA
  40. Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze
  41. Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
  42. Art. 42 Einrückungspflicht
  43. Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken
  44. Art. 44 Urlaub
  45. Art. 45 Definitionen
  46. Art. 46 Voraussetzungen
  47. Art. 47 Gesuch
  48. Art. 48 Personelle Ressourcen
  49. Art. 49 Prüfung und Entscheid
  50. Art. 50 Koordination und Leitung
  51. Art. 51 Armeematerial
  52. Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
  53. Art. 53 Versicherungsnachweis
  54. Art. 54 Kostentragung
  55. Art. 55 Gesuch
  56. Art. 56 Meldung an das BABS
  57. Art. 57 Entscheid
  58. Art. 58 Inhalt der Verfügung
  59. Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze
  60. Art. 60 Einsatzort
  61. Art. 61 Besondere Ereignisse
  62. Art. 62 Kaderausbildung
  63. Art. 63 Zusatzausbildung
  64. Art. 64 Weiterbildung
  65. Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
  66. Art. 66 Eignungsbeurteilung
  67. Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
  68. Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes
  69. Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone
  70. Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
  71. Art. 71 Ausnahmen
  72. Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
  73. Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
  74. Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
  75. Art. 75 Ersatzbeiträge
  76. Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
  77. Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
  78. Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
  79. Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten
  80. Art. 80 Schlusskontrollen
  81. Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
  82. Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
  83. Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung
  84. Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
  85. Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
  86. Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  87. Art. 87 Schlusskontrollen
  88. Art. 88 Periodische Kontrollen
  89. Art. 89 Aufhebung
  90. Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
  91. Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung
  92. Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
  93. Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen
  94. Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
  95. Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
  96. Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
  97. Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen
  98. Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
  99. Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
  100. Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
  101. Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen
  102. Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen Schutzanlagen
  103. Art. 102a Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung
  104. Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme
  105. Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
  106. Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten
  107. Art. 105a Werterhalt
  108. Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten
  109. Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten
  110. Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten
  111. Art. 109
  112. Art. 110 Vollzug und Aufsicht
  113. Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  114. Art. 112 Übergangsbestimmungen
  115. Art. 113 Inkrafttreten

115 provisions

Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume

1 Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. 2 Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. 3 Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere: a. die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen; b. die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen; c. die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkontrolle zuständigen Personals; d. das Verfahren; e. die zu kontrollierenden Punkte; und f. die Definition der Mängel und deren Bewertung. 4 Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung, die pro Beurteilungsgebiet und Art des Schutzraums mindestens folgende Angaben enthält: a. die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze; b. die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen

1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. 2 Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: a. ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. 3 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. 4 Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. 5 Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. 6 Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen.

Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung

1 Die Kantone prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung; sie reichen dem BABS ein Gesuch zur Genehmigung ein. 2 Das BABS genehmigt das Projekt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Kulturgüterschutzraum ist für die Einlagerung der Kulturgüter erforderlich. b. Der Standort des Schutzraums ist für die Unterbringung der eingelagerten Kulturgüter geeignet. Insbesondere muss der Standort nach der kantonalen Gefahrenkarte als sicher gelten. c. Das Projekt entspricht den schutzraumbaulichen und kulturgüterspezifischen Anforderungen. d. Im Schutzraum ist die notwendige und zweckmässige Ausrüstung und Einrichtung vorgesehen. e. Für einen langfristigen Schutz der eingelagerten Kulturgüter wurden die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen. Insbesondere muss ein Notfallkonzept vorliegen. 3 Es regelt die Einzelheiten des Projekts, insbesondere betreffend das Verfahren, die baulichen, kulturgüterspezifischen und organisatorischen Anforderungen, den Innenausbau, die Ausrüstung sowie die Beschaffenheit der Kulturgüterschutzräume.

Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume

1 Kulturgüterschutzräume müssen die Mindestanforderungen für Schutzbauten nach Artikel 104 erfüllen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zu den Anforderungen an den primären Strahlenschutz und das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. 2 Kulturgüterschutzräume müssen Naturgefahrenereignisse mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 300 Jahren schadenfrei überstehen. 3 Bei sehr seltenen Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 1000 Jahren sind allfällige Schäden durch bauliche und organisatorische Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen. 4 Kulturgüterschutzräume müssen im Hinblick auf mögliche Einwirkungen, insbesondere auch durch Naturgefahren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens in der Bauwerksklasse II nach der SIA-Norm 261 errichtet werden. 5 Die Schutzhülle muss auf eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren ausgerichtet sein. 6 Das BABS regelt die weiteren kulturgüterschutzspezifischen Anforderungen. Die SIA-Norm 261 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenpflichtig abgerufen werden ( www.sia.ch > sia.shop > Normenwerk > Architekt > 261).

Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen

1 Der Kanton sorgt für die zweckmässige und sichere Einrichtung der Kulturgüterschutzräume. 2 Die Einrichtung umfasst insbesondere stapelbare Behälter, Gestelle, Rollregale, Planschränke und Drahtwände für Bilder. 3 Sie muss erforderlich und zweckmässig sein und soweit notwendig schocksicher befestigt werden. 4 Sie muss einen den Kulturgütern angepassten mechanischen Schutz aufweisen. Die Materialien und die Konstruktionen müssen während einer Nutzungsdauer von mindestens dreissig Jahren die erforderliche physikalische und chemische Stabilität garantieren. Spezielle Empfindlichkeiten der gelagerten Kulturgüter und besondere lokale Risiken sind zu berücksichtigen.

Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten

1 Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung des Projekts (Art. 83 Abs. 1) ein Gesuch um Übernahme der anerkannten Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums ein. 2 Für die Mehrkosten wird grundsätzlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt 1000 Franken pro Quadratmeter. 3 In begründeten Fällen werden statt des Pauschalbeitrags die effektiven Kosten erstattet. Dazu werden zur Ermittlung des zu erstattenden Betrags von den Gesamtkosten für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums die Kosten für die Erstellung eines Normkellers, eines Lagerraums oder Lagergebäudes gleicher Fläche und Raumhöhe abgezogen. 4 Der Bund kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auflagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden. 5 Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Gesuchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten.

Art. 87 Schlusskontrollen

Das BABS kontrolliert die neuen und die erneuerten Kulturgüterschutzräume.

Art. 88 Periodische Kontrollen

1 Die Kantone sorgen nach Artikel 81 für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung. 2 Das BABS kann zum Schutz der Kulturgüter weitere kulturgüterschutzspezifische Anforderungen an die periodische Kontrolle von Kulturgüterschutzräumen festlegen. 3 Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung aller Kulturgüterschutzräume für kantonale Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung, die für jeden Kulturgüterschutzraum folgende Angaben enthält: a. letzte erfolgte Kontrolle; b. Betriebsbereitschaft; c. Ort, Bezeichnung und Betreiberin; d. Eigentümer oder Eigentümerin. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 89 Aufhebung

1 Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen. 2 Es genehmigt die Aufhebung eines Kulturgüterschutzraums nur, wenn der Schutzraum: a. den technischen Anforderungen nicht mehr entspricht und nicht erneuert werden kann; oder b. nicht mehr benötigt wird. 3 Es kann Vorgaben betreffend die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen machen.

Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen

1 Kommandoposten dienen kommunalen, regionalen und kantonalen Führungsorganen als geschützte Führungsstandorte. 2 Bereitstellungsanlagen dienen dem Zivilschutz als Logistikbasis für die geschützte Unterbringung des Personals und des Materials der Einsatzformationen, insbesondere der Angehörigen der technischen Hilfe. 3 Sanitätsdienstliche Schutzanlagen umfassen die geschützten Spitäler und die geschützten Sanitätsstellen.

Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung

1 Die Kantone erstellen eine Bedarfsplanung, in der sie die benötigten Schutzanlagen bestimmen. 2 Sie aktualisieren die Bedarfsplanung mindestens alle zehn Jahre. 3 Das BABS macht technische Vorgaben für die kantonale Bedarfsplanung.

Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane

1 Art, Anzahl und Typ der Schutzanlagen richten sich nach dem Bedarf der Kantone für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen: a. Jedes kantonale und regionale Führungsorgan verfügt über einen Kommandoposten. b. Die Zivilschutzorganisationen verfügen über die zur geschützten Unterbringung ihres Personals und Materials erforderlichen Bereitstellungsanlagen. c. Für den Fall eines bewaffneten Konflikts ist zusätzlich eine Reserve an Bereitstellungsanlagen von maximal 30 Prozent der Sollbestände einzuplanen. 2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen geografischen, topografischen oder politischen Verhältnissen, kann das BABS eine von Absatz 1 Buchstaben a und b abweichende Bedarfsplanung genehmigen. Die Abweichung darf maximal 50 Prozent betragen. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Schutzanlagen sowohl technisch wie personell entsprechend ihrer Funktion betrieben werden können. 4 Die Reserve an Bereitstellungsanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts kann in einer reduzierten Betriebs- und Einsatzbereitschaft gehalten werden. Die Kantone nehmen mindestens planerische Vorbereitungen zur Erhöhung der Betriebs- und Einsatzbereitschaft dieser Schutzanlagen vor. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebs- und Einsatzbereitschaft innert zwölf Monaten hergestellt werden kann.

Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen

Art, Anzahl und Typ der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen richten sich nach dem gesamtschweizerischen Bedarf an Patientenliegestellen für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen: a. Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent. b. Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen. c. In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen. d. Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.

Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone

1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Bedarfsplanung der Schutzanlagen für die Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane sowie der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen zur Genehmigung ein. 2 Liegt keine vom BABS genehmigte kantonale Bedarfsplanung vor oder genehmigt das BABS die Bedarfsplanung nicht, so kann es die Genehmigung von Gesuchen zur Erstellung, Erneuerung, Aufhebung und Umnutzung von Schutzanlagen verweigern.

Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen

1 Die Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen richtet sich nach der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung. 2 Das BABS kann die technischen und administrativen Aspekte der Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen regeln.

Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten

1 Die Kantone prüfen die Projekte für die Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen und reichen dem BABS das Gesuch um Genehmigung ein. 2 Das BABS genehmigt die Projekte, sofern sie der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung und den technischen und administrativen Vorgaben entsprechen. 3 Es regelt das Verfahren.

Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen

1 Das BABS berücksichtigt bei der Ausrüstung der Schutzanlagen Art, Grösse und Verwendungszweck. 2 Es kann die standardmässige Ausrüstung und die Anforderungen an die Ausrüstung regeln.

Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten

1 Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung der Schutzanlage ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Projekts ein. 2 Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten für die Erstellung einer Schutzanlage die Kosten für die Erstellung eines Normkellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen. 3 Das BABS kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auflagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden. 4 Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Gesuchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten. 5 Das BABS kann im Einvernehmen mit dem Kanton und dem Bauherrn oder der Bauherrin gestützt auf ein konkretes Projekt die Mehrkosten als Kostendach oder als Pauschale festlegen.

Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts

1 Die Pauschalbeiträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts richten sich nach Art, Typ, Grösse und Bauweise der Schutzanlagen. Die Höhe der Pauschalbeiträge ist in Anhang 4 festgelegt. 2 Das BABS überwacht die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle nach Artikel 101. 3 Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. 4 Das BABS kann die Auszahlung des Pauschalbeitrags verweigern, wenn: a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 101 nicht nachkommt; b. die Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen nicht eingehalten werden; oder c. die Schutzanlage in technischer oder personeller Hinsicht nicht entsprechend ihrer Funktion betrieben werden kann.

Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen

Das BABS kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.

Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen

1 Die Kantone kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und übermitteln dem BABS jährlich eine Zusammenstellung der kontrollierten sowie der zu kontrollierenden Schutzanlagen. 2 Sie sind für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzanlage für die Kantonsregierung zuständig. Das BABS führt periodisch Kontrollen durch. 3 Die periodische Anlagekontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Die Kantone erstellen einen Kontrollplan. 4 Das BABS kann Stichproben durchführen. 5 Es regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortlichkeiten, das Verfahren, das Personal sowie die Kontrollinstrumente.

Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen Schutzanlagen

1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung einer Schutzanlage ein. 2 Die Aufhebung von Schutzanlagen richtet sich nach der kantonalen Bedarfsplanung. 3 Bei der Aufhebung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen: a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes; b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung nach Artikel 76 Absatz 2; c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung. 4 Das BABS entscheidet über die Aufhebung oder Stilllegung. 5 Es kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 102a Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung

1 Das Gesuch um Genehmigung der Bedarfsplanung gilt gleichzeitig als Gesuch um Aufhebung der nicht mehr in der Bedarfsplanung vorgesehenen Schutzanlagen. 2 Die nicht mehr in der Bedarfsplanung vorgesehenen Schutzanlagen werden mit der Genehmigung der Bedarfsplanung gesamthaft aufgehoben. 3 Soll eine Schutzanlage stillgelegt werden, so muss dem BABS ein separates Gesuch gestellt werden. 4 Bei der Stilllegung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen und das Resultat dem Gesuch nach Absatz 3 beizulegen: a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils davon zugunsten des Zivilschutzes; b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung (Art. 76 Abs. 2); c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung. 5 Das BABS entscheidet über die Stilllegung. 6 Es kann Vorgaben zur Aufhebung und Stilllegung machen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme

1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: a. die Elektroanlagen; b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; c. die Sanitäranlagen; d. die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils. 2 Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln.

Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten

1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; b. Nahtreffer konventioneller Waffen; c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. 2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. 3 Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen.

Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten

Das BABS kann die technischen Einzelheiten für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzbauten regeln.

Art. 105a Werterhalt

1 Ist eine Schutzbaute vierzig oder mehr Jahre alt, so müssen mit Ausnahme der Schutzbauabschlüsse sämtliche Schutzbaukomponenten sowie die Ausrüstung ersetzt werden. Bei Komponenten oder Ausrüstungen, die schon ersetzt wurden, kann ein Verzicht auf den Ersatz einzelner Komponenten oder Ausrüstungen geprüft werden. 2 Ist der Schutzraum im Zeitpunkt der periodischen Schutzraumkontrolle vierzig oder mehr Jahre alt, so erfolgt der Ersatz innerhalb von fünf Jahren. 3 Bei Schutzanlagen erfolgt der Ersatz auf der Grundlage der genehmigten Bedarfsplanung. 4 Die Kantone erheben die zur Umsetzung des Werterhalts erforderlichen Daten für jede Schutzbaute mindestens alle zehn Jahre. Sie liefern dem BABS jährlich die Daten sämtlicher Schutzbauten in strukturierter Form. 5 Das BABS macht Vorgaben zum Vollzug des Werterhalts sowie zur Datenerhebung nach Absatz 4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten

1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. 2 Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. 3 Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. 4 Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln.

Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten

Das BABS regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten für die Projektierung, Erstellung, Aufhebung, Ausrüstung, Umnutzung, Stilllegung und Erneuerung von Schutzbauten.

Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten

1 Das BABS bezeichnet die prüfpflichtige Ausrüstung sowie die prüfpflichtigen Komponenten und Materialien für Schutzbauten; es entscheidet über deren Zulassung und sorgt für die Prüfung. 2 Es regelt insbesondere: a. das Zulassungsverfahren; b. die Voraussetzungen für die Erteilung und Verweigerung der Zulassung; c. die Dauer und die Verlängerung der Zulassung; d. die Gebühren.

Art. 109

1 Widerhandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 werden nach Artikel 88 BZG geahndet. 2 Widerhandlungen gegen die Artikel 25 und 43 werden nach Artikel 89 BZG geahndet.

Art. 110 Vollzug und Aufsicht

1 Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. 2 Das BABS regelt den Vollzug von Artikel 52 in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. 3 Es übt gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes die Aufsicht aus.

Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 6 geregelt.

Art. 112 Übergangsbestimmungen

1 Funktionen nach bisherigem Recht, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind, sind bis 31. Dezember 2022 aufzuheben oder in eine Funktion nach Anhang 1 zu überführen. 2 Bis zur Überführung der Funktionen gelten als Zulassungsbedingung für die Kaderausbildung nach Anhang 2 die gleichwertigen Funktionen nach bisherigem Recht in Anhang 5. 3 Die Grundlagen für die Ausbildung sind bis 31. Dezember 2022 anzupassen. 4 Kantonen, in denen keine genehmigte Bedarfsplanung für ihre Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen nach Artikel 69 Absatz 2 BZG in Verbindung mit den Artikeln 91, 92 und 94 dieser Verordnung sowie Artikel 99 Absatz 4 erster Satz BZG vorliegt, wird der jährliche Pauschalbetrag (Anhang 4) bis 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 657).

Art. 113 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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