Art. 1
Gestützt auf Artikel 15a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn. die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996, jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
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Gestützt auf Artikel 15a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn. die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996, jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
Beim Beitritt jedes dieser Länder treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens genannten Bürgschaften und Vordrucke angepasst werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses benutzten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 1998 weiterverwendet werden, sofern ihr Inhalt entsprechend angepasst wurde.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.