Art. 1
Kantonale IV-Stelle a. Errichtung 1 Unter der Bezeichnung „Invalidenversicherungs-Stelle Obwalden" wird eine kantonale IV-Stelle als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen errichtet.
Obwalden · 853.31 · decree
Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 71f611d5b3ef548309bf15b4661850c0d004cd52a9c13bf0db9d69dcb583ba69
Kantonale IV-Stelle a. Errichtung 1 Unter der Bezeichnung „Invalidenversicherungs-Stelle Obwalden" wird eine kantonale IV-Stelle als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen errichtet.
Aufgaben 1 Die IV-Stelle vollzieht alle Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung3)) überträgt. 2 Der Regierungsrat kann: a. durch Verwaltungsvereinbarung einzelne Aufgaben an die IV Stelle eines andern Kantons übertragen oder b. der kantonalen IV-Stelle weitere sachverwandte Aufgaben zuweisen. 3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben gehen zu Lasten des Kantons. 1) SR 831.20 2) GDB 101.0 3) Art. 57 IVG und Art. 41 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung IVV, SR 831.201 OGS 2011, 61 853.31 4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4) gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält.
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der IV-Stelle mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an.
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt in personeller und organisatorischer Hinsicht die Aufsicht aus, soweit sie nicht den Bundesorganen übertragen ist.
Leitung 1 Die Leitung der IV-Stelle und der kantonalen Ausgleichskasse wird in Personalunion wahrgenommen. 2 Sie ist als geschäftsführendes Organ verantwortlich für die Organisation und die Führung der IV-Stelle, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere: a. die Anstellung des Personals; b. der Verkehr mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten. 3 Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung5) unabhängig von der kantonalen Verwaltung.
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren6). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts7) sowie Art. 69 IVG. 4) GDB 853.1 5) SR 831.2 6) GDB 134.14 7) SR 830.1 853.31 3 Zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 27bis IVG ist das Schiedsgericht gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation8) zuständig.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. November 19939) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung10) durch den Bund11). 8) GDB 134.1 9) OGS 1993, 138, OGS 1997, 54, OGS 2002, 2 und 25 10) Von Eidgenössischen Departement des Innern EDI am 29. November 2011 genehmigt 11) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 75) 853.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 61 853.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.11.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 61