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Marktordnung

Glarus Nord · 9.5-1 · communal act

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 Rechtsgrundlage
  2. Art. 2 Marktkommission
  3. Art. 3 Aufgaben der Marktkommission
  4. Art. 4 Marktchef
  5. Art. 5 Betroffene Märkte
  6. Art. 6 Marktzeiten
  7. Art. 7 Verkaufsstände
  8. Art. 8 Zulassung
  9. Art. 9 Anmeldung
  10. Art. 10 Bewilligung
  11. Art. 11 Platzbelegung / Abmeldung / Abtretung an Dritte
  12. Art. 12 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen
  13. Art. 13 Marktdauer / Verkaufszeiten / Fahrzeuge
  14. Art. 14 Gebühren
  15. Art. 15 Ordnung und Abfallentsorgung
  16. Art. 16 Schaustellungen / Vergnügungsbetriebe
  17. Art. 17 Besondere Vorschriften/Versicherungen
  18. Art. 18 Zuwiderhandlungen
  19. Art. 19 Änderungen im Marktwesen
  20. Art. 20 Rechtsmittel
  21. Art. A1-1
  22. Art. A2-1
  23. Art. A3-1
  24. Art. A4-1
  25. Art. A5-1 Näfelser Fahrt
  26. Art. A5-2 Chilbi Näfels
  27. Art. A5-3 Chilbi Mollis
  28. Art. A5-4 Chilbi Oberurnen
  29. Art. A5-5 Chilbi Niederurnen
  30. Art. A5-6 Chilbi Bilten
  31. Art. A5-7 Chilbi Kerenzen

31 provisions

Art. 1 Rechtsgrundlage

1 Der Gemeinderat Glarus Nord erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und die dazugehörende Verordnung, das Kantonale Gesetz über die Handelspolizei sowie Art. 86 lit. b des Gemeindegesetzes die Marktordnung für die Gemeinde Glarus Nord. Das Marktwesen auf dem gesamten Gemeindegebiet untersteht der Aufsicht des Gemeinderates, welcher hierfür das Ressort Gesellschaft einsetzt.

Art. 2 Marktkommission

1 Die mit dem Vollzug der Marktordnung beauftragte Marktkommission setzt sich zusammen aus dem Bereichsleiter Gesellschaft (Vorsitz), dem Sekretariat des Bereichs sowie dem für den jeweiligen Markt zuständigen Marktchef bzw. dessen Stellvertretung.

Art. 3 Aufgaben der Marktkommission

1 Die Marktkommission als Marktleitung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Organisation und Durchführung der von der Gemeinde organisierten Märkte; b) Werbung; c) Bewilligungen zur Marktteilnahme; d) Zuweisung von Ort und Raum der Markthändler zum Verkauf ihrer Waren; e) Einzug der Stand- und Platzgebühren; f) Überprüfung der Arbeitsbewilligungen (bei Ausländern gewerbliche Bewilligung der kantonalen Fremdenpolizei bzw. Niederlassungsbewilligung C).

Art. 4 Marktchef

1 Die Marktkommission bezeichnet für jeden Markt einen Marktchef respektive eine entsprechende Stellvertretung. Dem Marktchef obliegt insbesondere: a) Erstellen eines Planes, Einteilung und Nummerierung der Standplätze; b) Vorbereiten des Marktgebietes (Einzeichnen Standplätze, Verkehr, Strom, Wasser, Reinigung); c) Vollzug der verkehrspolizeilichen Anordnungen; d) Überwachung des Marktbetriebes; e) Kontrolle über die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften; f) Kontrolle betreffend Einhaltung der angemeldeten Platzmasse und des Warensortiments; g) Kontrolle der Arbeitsbewilligungen.

Art. 5 Betroffene Märkte

1 Die durch die Gemeinde organisierten und daher von diesem Reglement betroffenen Märkte sind (in der Reihenfolge ihres Stattfindens): a) Näfelser Fahrt; b) Chilbi Oberurnen; c) Chilbi Niederurnen; d) Grämplitag Näfels (lokaler Flohmarkt, nicht für professionelle Markthändler); e) Chilbi Näfels; f) Chilbi Kerenzen (jährlich abwechselnd in Mühlehorn, Obstalden, Filzbach); g) Chilbi Mollis; h) Chilbi Bilten. 2 Die Daten der Durchführung sind dem Anhang 1 zu entnehmen, welcher jährlich angepasst wird. Die Anmeldetermine richten sich nach dem jeweiligen «Chilbifäller» und sind im Anhang 2 aufgeführt. Die Perimeter der Marktplätze sind im Anhang 5 aufgeführt.

Art. 6 Marktzeiten

1 Die Durchführungszeiten der verschiedenen Märkte sind unterschiedlich und können dem Anhang 3 entnommen werden. Die Betriebszeiten der Schausteller resp. Bahnen sind separat vertraglich geregelt.

Art. 7 Verkaufsstände

1 Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Es gilt die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten (Rettungsgasse).

Art. 8 Zulassung

1 Der Markt steht jedermann, der sich den Bestimmungen dieser Marktordnung unterzieht zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen. Bei der Erteilung der Bewilligungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot zu achten. 2 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn: a) das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht; b) zu spät oder gar nicht angemeldet wurde; c) ein Überangebot des betreffenden Artikels besteht; d) der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet; e) der Gesuchsteller vormals eine Standplatzgebühr nicht bezahlt hat. 3 Bewerben sich mehrere Markthändler mit gleichartigem Angebot, erhalten bisherige Bewerber den Vorzug, wenn deren einwandfreie Betriebsführung ausgewiesen ist. Der Marktchef kann Personen, die sich den Marktvorschriften nicht fügen, gegen die vorliegende Marktordnung verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenverkauf verbieten und vom Platz weisen.

Art. 9 Anmeldung

1 Anmeldungen haben schriftlich (Post oder e-Mail) zu erfolgen. Anmeldeschluss ist grundsätzlich (Ausnahme Grämplitag) jeweils drei Monate vor «Chilbifäller» (Oberurnen, Niederurnen, Näfels, Mollis und Bilten) resp. vor Durchführung (Näfelser Fahrt und Kerenzen). Die Termine sind im Anhang B aufgeführt. Später eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. 2 Zu- und Absagen werden grundsätzlich (Ausnahme Grämplitag) bis einen Monat nach Anmeldeschluss von der Marktkommission schriftlich bestätigt. 3 In der Anmeldung sind alle Verkaufsartikel sowie die Masse des Verkaufsstandes und der Strombedarf genau zu deklarieren.

Art. 10 Bewilligung

1 Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine schriftliche Bewilligung (Zusage) sowie den Zahlungsnachweis der Stand- / Platzgebühr. Erstere wird von der Marktkommission erstellt. Markthändler müssen die Rechnung für den Standplatz bis spätestens 14 Tage vor der Chilbi bezahlt haben. Der Marktchef ist nicht ermächtigt, selbständig Bewilligungen zu erteilen, er ist verpflichtet, Markthändler abzuweisen, welche nicht über eine schriftliche Bewilligung verfügen.

Art. 11 Platzbelegung / Abmeldung / Abtretung an Dritte

1 Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 08:00 Uhr nicht belegt sind, kann der Marktchef anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. 2 Im begründeten Verhinderungsfall hat eine Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch eingegangen zu sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag wird die Platzmiete zur Zahlung fällig. 3 Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung des Marktchefs nicht an Dritte abgetreten werden.

Art. 12 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen

1 Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Für Wagen oder Stände im Marktareal, welche sich nicht vor dem eigenen Geschäft befinden, wird die Platzmiete fällig. 2 Am Markttag hat das Gewerbe die Marktstände auch vor den Schaufenstern zu dulden. 3 Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes kann die Zulassung von Vereinen, politischen, kulturellen oder gemeinnützigen Institutionen durch die Marktkommission begrenzt werden. 4 Einheimische Vereine und gemeindenahe Organisationen sind von einer Platzmiete befreit.

Art. 13 Marktdauer / Verkaufszeiten / Fahrzeuge

1 Die Dauer des Warenmarktes sowie die Verkaufszeiten sind von Anlass zu Anlass unterschiedlich und können dem Anhang C entnommen werden. Die Zeiten sind verbindlich. Es ist untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in das Marktgelände einzufahren, ebenso zu Marktbeginn vor dem Erstellen der Umleitungen. 2 Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegut auf dem Marktareal hat nach Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Entladene Fahrzeuge sind vor Marktbeginn aus dem Marktareal zu entfernen.

Art. 14 Gebühren

1 Für die Benützung der Standplätze setzt der Gemeinderat auf Antrag der Marktkommission den Gebührentarif (Laufmeterpreis) fest. Die Standplatzgebühren sind im Anhang D ersichtlich. 2 Es wird grundsätzlich erwartet, dass die Markthändler eigene Marktstände respektive ‑fahrzeuge mitbringen. Gemeindeeigene Marktstände werden nur für Vereine oder gemeindenahe Institutionen zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Marktstandgebühren sind ebenfalls dem Anhang D zu entnehmen.

Art. 15 Ordnung und Abfallentsorgung

1 Die Markthändler haben nach Marktschluss ihre Stände und Plätze zu räumen und in der unmittelbaren Umgebung des Verkaufsplatzes für Ordnung zu sorgen. 2 Es darf nichts liegen gelassen werden. Der Abfall ist mitzunehmen.

Art. 16 Schaustellungen / Vergnügungsbetriebe

1 Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem eidgenössischen Reisendengewerbegesetz samt zugehöriger Verordnung. 2 Mit den Schaustellern schliesst die Marktkommission separate Verträge ab.

Art. 17 Besondere Vorschriften/Versicherungen

1 Alle am Markt angebotenen Lebensmittel unterliegen der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittel- und Fleischschauverordnung sowie der kantonalen Lebensmittelkontrolle. 2 Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten. 3 Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist, insbesondere dürfen keine alkoholischen Getränke offen ausgeschenkt werden. 4 Es sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Mass und Gewicht einzuhalten. 5 Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Mindestgrösse von 20 cm × 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften. 6 Sämtliche angebotene Ware muss mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift in CHF versehen sein. 7 Jeder Markthändler verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Geschäft. Die Marktgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch kurzfristig verfügte, begründete Absage infolge höherer Gewalt entstehen können.

Art. 18 Zuwiderhandlungen

1 Wer die Bestimmungen dieser Marktordnung oder die Anordnungen der zuständigen Funktionäre missachtet, wird: a) in leichten Fällen verwarnt b) in schweren Fällen vom Markt gewiesen 2 Bei wiederholten Verstössen kann ein Markthändler für weitere Marktbesuche in der Gemeinde gesperrt werden. Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 19 Änderungen im Marktwesen

1 Bei Veränderungen im Marktwesen der Gemeinde Glarus Nord wird der Schweizerische Marktverband (SMV) in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen.

Art. 20 Rechtsmittel

1 Zusagen, Absagen und allfällige Weisungen der Marktorgane im öffentlichen Dienst sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Gegen solche kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.

Art. A1-1

1 Marktdaten im Allgemeinen: a) Fahrt: erster Donnerstag im April, eine Woche später, wenn er in die Karwoche fällt; b) Oberurnen, Chilbifäller: Bartholomäus, 24. August; c) Niederurnen, Chilbifäller: Verena, 1. September; d) Näfels, Chilbifäller: Maria Geburt, 8. September; e) Kerenzen, Chilbifäller: Wochenende nach Bettag (3. Sonntag im Sept.), Wechsel in den Dörfern; f) Mollis, Chilbifäller: Chilbifäller: Michaeli, 29. September; g) Bilten, Chilbifäller: Lukas, 18. Oktober. 2 «Chilbifäller»: Chilbi am darauffolgenden Sonntag, fällt der «Chilbifäller» selbst auf den Sonntag, findet die Chilbi statt (mit Ausnahme von Oberurnen, in diesem Fall wird die Chilbi um eine Woche verschoben, so dass sie eigentlich immer am letzten August-Wochenende stattfindet [wie Sound of Glarus]). Bettag ist immer der dritte Sonntag im September, folglich die Chilbi Kerenzen (und Schwanden) immer der vierte Sonntag im September. 3 Marktdaten: Markt 2024 Fahrt 04.04. Oberurnen 24./25.08. Niederurnen 31.08./01.09. Näfels 07./08.09. Kerenzen 21./22.09. (Filzbach) Mollis 28./29.09. Bilten 19./20.10.

Art. A2-1

1 Anmeldefristen: a) Fahrt: 5. Januar b) Oberurnen: 24. Mai c) Niederurnen: 1. Juni d) Näfels: 8. Juni e) Kerenzen: 15. Juni f) Mollis: 29. Juni g) Bilten: 18. Juli

Art. A3-1

1 Marktzeiten: a) Fahrt: 1. DO: 09:00–18:00 b) Oberurnen: 1. FR: 18:00–22:00 2. SA: 13:00–22:00 3. SO: 09:00–18:00 c) Niederurnen: 1. FR: 18:00–22:00 2. SA: 13:00–22:00 3. SO: 09:00–18:00 d) Näfels: 1. FR: 18:00–22:00 (90er) 2. SA: 13:00–22:00 (90er) 3. SO: 09:00–18:00 (alle) e) Kerenzen: 1. SA: 13:00–22:00 2. SO: 09:00–18:00 f) Mollis: 1. SA: 13:00–22:00 2. SO: 09:00–18:00 g) Bilten: 1. SA: 13:00–22:00 2. SO: 09:00–18:00

Art. A4-1

1 Gebühr Markthändler: a) Fahrt: 1. CHF 10.00 pro m², inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag b) Oberurnen: 1. CHF 5.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag c) Niederurnen: 1. CHF 5.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag d) Näfels: 1. CHF 10.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag e) Kerenzen: 1. CHF 5.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag f) Mollis: 1. CHF 5.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag g) Bilten: 1. CHF 5.00 pro m²&Tag, inkl. 230 V Strom&Wasser 2. CEE 16 Anschluss: CHF 25.00 pro Anschluss und Tag 3. CEE 32 Anschluss: CHF 50.00 pro Anschluss und Tag

Art. A5-1 Näfelser Fahrt

1 Standplätze:

Art. A5-2 Chilbi Näfels

1 Standplätze:

Art. A5-3 Chilbi Mollis

1 Standplätze:

Art. A5-4 Chilbi Oberurnen

1 Standplätze:

Art. A5-5 Chilbi Niederurnen

1 Standplätze:

Art. A5-6 Chilbi Bilten

1 Standplätze:

Art. A5-7 Chilbi Kerenzen

1 In Mühlehorn, Obstalden und Filzbach findet im Wechsel jährlich die Chilbi Kerenzen statt. Die Chilbi ist sehr kleinräumig und wird vor allem von lokalen Vereinen organisiert – für externe Markthändler ist nur sehr beschränkt Platz vorhanden. Allfällige Interessenten werden an den jeweils zuständigen Marktchef verwiesen. 2 Mühlehorn: 3 Obstalden: 4 Filzbach:

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