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Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung

Basel-Stadt · RiE 153.100 · communal act

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Contents: 45 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45

45 provisions

§ 41

Ausweis der Folgekosten 1 Wer, namentlich bei Investitionen und bei Stellenschaffungen, Kreditbeschlüsse oder andere Entscheide mit wesentlichen finanziellen Folgen beantragt, orientiert das beschlussfassende Organ über die Folgekosten und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.

§ 42

Ausgabenbewilligungen 1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderats bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich einmalige oder wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100'000. 2 Die Gemeindeverwaltung bewilligt einmalige oder wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50'000. 3 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeiten: a) im Fall gebundener Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen; b) bezüglich Löhnen und Lohnnebenkosten; c) aufgrund besonderer Bestimmungen in einem Gemeinderatsbeschluss. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie. Er bestimmt, wer die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen kann.

§ 43

Kontrolle der Ausgabenbewilligung 1 Wer für den Vollzug einer Ausgabenbewilligung zuständig ist, sorgt dafür, dass die Ausgabenbewilligung nicht überschritten wird oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig eine Erhöhung beantragt wird. 2 Führt die Erhöhung einer Ausgabenbewilligung dazu, dass ein Budgetkredit nicht mehr ausreicht, so ist gleichzeitig eine Kreditüberschreitung oder ein Nachtragskredit zu beantragen.

§ 44

Anweisung zur Zahlung 1 Eingehende Rechnungen werden so visiert und zur Zahlung angewiesen, dass sie rechtzeitig beglichen werden können. 2 Wer eine Rechnung visiert, prüft: a) ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt; b) ob die Leistung mit dem Anspruch der oder des Leistungsempfangenden übereinstimmt. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45

Übergangsbestimmungen 1 Das Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) vom 17. Dezember 2002 gilt für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im Jahr 2024. 2 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) vom 17. Dezember 2002 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.03.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 02.04.2022 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.03.2022 01.01.2024 Erstfassung KB 02.04.2022

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