§ 1 Aufsicht über das Bergführerwesen
Das Bergführerwesen steht unter der Aufsicht und Leitung der Fürstlichen Regierung, welche sich hiebei nach Erfordernis der Mitwirkung bestehender alpiner Vereine bedient.
Liechtenstein · 935.211 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 fdb0cc917e708128092ee9992f5e674383fd43a8d001c0802b2430df5bab6130
Das Bergführerwesen steht unter der Aufsicht und Leitung der Fürstlichen Regierung, welche sich hiebei nach Erfordernis der Mitwirkung bestehender alpiner Vereine bedient.
1) Behufs Erlangung der Autorisation zum Bergführerdienste ist erforderlich: a) Guter Leumund und bürgerliche Unbescholtenheit; b) der Nachweis der körperlichen Rüstigkeit und der fachlichen Befähigung. 2) Die Behörde hat sich vor der Autorisation eines Bergführers über diese Eigenschaften die Überzeugung durch ein Zeugnis der Ortsvorstehung, sowie eventuell durch Anhörung jenes alpinen Vereins, welcher in dem betreffenden Gebiete die vorzugsweise Tätigkeit entfaltet, zu verschaffen.
1) Das Führerbuch muss durchwegs mit gedruckten Seitenzahlnummern versehen sein und hat zu enthalten: 1. Die fortlaufende Nummer des Führerprotokolls; 2. den Tauf- und Geschlechtsnamen eventuell auch Vulgärnamen, die Heimat und den Wohnort des Inhabers; 3. die Personsbeschreibung des Bergführers; 4. das von der Fürstlichen Regierung vidierte Verzeichnis jener Touren, für welche der Inhaber geeignet befunden wurde; 5. die Führerordnung; 6. den Führertarif; 7. eine entsprechende Anzahl freier Blätter zum Eintragen von Zeugnissen seitens der Reisenden. 2) Bei der alljährlich vorzunehmenden Vidierung ist das Tourenverzeichnis zu revidieren und sind auch die eingetragenen Zeugnisse der Prüfung zu unterziehen. 3) Neue Touren sind in das Verzeichnis nur aufgrund der nachgewiesenen Befähigung aufzunehmen.
1) Jeder Bergführer ist, besondere Umstände ausgenommen, verpflichtet, auf Verlangen der Reisenden auf den in seinem Buche verzeichneten Routen den Dienst zu leisten. 2) Jedoch kann ein Bergführer Personen, deren physische Konstitution auffallend schwach erscheint, oder zu jugendliche Personen von der Teilnahme an einer Hochtour ausschliessen, eventuell seine Mitwirkung ablehnen. 3) Die begonnene Tour ist, ein gegenteiliges Übereinkommen ausgenommen, vollends durchzuführen. Sollte der Führer jedoch begründete Bedenken finden, die Tour zu vollenden, so hat er dies dem Touristen kundzugeben, und falls Letzterer auf der Fortsetzung der Tour bestehen sollte, sich diesen Umstand im Bergführerbuche bestätigen zu lassen.
1) Aufgabe der Bergführer ist es, die Reisenden auf einer bestimmten Tour zu begleiten, dieselben auf die notwendigen Vorsichten aufmerksam zu machen, Verirrungen und sonstige Gefahren hintanzuhalten und auf die Verhütung von Unglücksfällen ein besonderes Augenmerk zu richten. 2) Er ist daher berechtigt, bei allen in den einzelnen Tarifen besonders bezeichneten Touren die Mitnahme eines weiteren Führers oder Trägers bzw. bei zwei oder mehreren Touristen die Mitnahme zweier weiterer Führer oder Träger zu verlangen, im Verweigerungsfalle aber seine Teilnahme an der Tour abzulehnen. 3) Er ist aber auch verpflichtet, wenn besondere Umstände, wie schlechte Witterung, ungünstige Schneeverhältnisse, ungewöhnliche Jahreszeit, mindere Eignung oder mangelhafte Ausrüstung des Touristen nach seiner Erfahrung die Gefahr der Tour auf eine mit derselben gewöhnlich nicht verbundene Weise erhöhen, eine den Verhältnissen entsprechende Anzahl von Bergführern zu begehren, im Verweigerungsfalle aber die Teilnahme an der Tour abzulehnen. 4) Die Bezeichnung der im Abs. 2 angeführten Touren erfolgt durch die Fürstlichen Regierung über Anregung der alpinen Vereine oder von Amts wegen auf Grund der gemachten Wahrnehmungen; für die Beobachtung dieser und der im vorstehenden Paragraphe enthaltenen Anordnungen ist der Führer persönlich verantwortlich und es wird jede Ausserachtlassung strenge geahndet.
1) Der Bergführer ist verpflichtet, sich gegen die Reisenden stets anständig, höflich und zuvorkommend zu benehmen und ihnen alle tunliche Beihilfe zu leisten. 2) Dagegen sind auch die Reisenden gehalten, an den Bergführer keine ungebührlichen Zumutungen und Anforderungen zu stellen, insbesondere Einschüchterungen zu unterlassen, wenn derselbe im Sinne dieser Bestimmungen die Mitnahme weiterer Führer begehrt, oder aber seine Mitwirkung an einer Tour berechtigterweise ablehnt. 3) Der Bergführer ist verpflichtet, besondere Wahrnehmungen über Wege und Unterkünfte der Fürstlichen Regierung entweder unmittelbar oder durch die betreffende Ortsvorstehung oder durch die Bevollmächtigten der bestehenden Alpenvereine anzuzeigen, damit allfälligen Übelständen abgeholfen werden könne.
1) Jeder Bergführer ist verpflichtet, sobald er in Kenntniss kommt, dass ein Bergführer oder ein Tourist vermisst wird, oder wenn die begründete Vermutung besteht, dass eine Touristengesellschaft verunglückt ist, beim Erreichen der nächsten menschlichen Hilfe, sowie in allen auf seinem Wege gelegenen Schutzhäusern und bewohnten Alpenhütten der nächsten Ortsvorstehung oder Vorstehung eines alpinen oder Führervereins Anzeige zu erstatten, überdies, soweit ihm dies möglich ist, die Bergführer seiner Station und Umgebung zur Hilfeleistung aufzufordern, und falls er als Führer dienstfrei ist, soweit seine Kräfte es gestatten, selbst zu Hilfe zu eilen. 2) Jeder Bergführer, welcher sich nicht auf einer Tour befindet oder eben erst von einer solchen zurückgekehrt ist, hat einer solchen Aufforderung unweigerlich, und wenn es die Umstände zulassen, ohne Aufschub Folge zu leisten. 3) Ebenso hat der Bergführer führerlosen Touristen, die ihm im Gebirge begegnen und ihn um Auskunft angehen, dieselbe so gut es ihm möglich ist, zu erteilen.
Es ist den Bergführern strenge untersagt, Reisende an andere Orte oder in andere Gasthäuser, als ihnen von denselben bezeichnet wurden, zu führen.
1) Bei allen Hochtouren ist der Führer nur verpflichtet, acht Kilogramm Gepäck, einschliesslich des Proviantes und der fremden Ausrüstung, zu tragen, und kann unter keinen Umständen verhalten werden, ein Übergewicht zu übernehmen. 2) Für diese Last gebührt ihm keine Vergütung, und ist der Führer für das anvertraute Gepäck verantwortlich.
Bei allen Hochtouren hat der Führer ausser mit einem entsprechend langen und starken Seile und einem Kompasse, mit Eispickel und Steigeisen ausgerüstet zu sein. Für die entsprechende Beschaffenheit und Verwendung dieser Gegenstände ist der Führer verantwortlich.
1) Den Reisenden bleibt es unbenommen, nebst dem Führer auch nicht als Führer autorisierte Personen zur Begleitung oder zum Tragen von Gepäck mitzunehmen. Jedoch ist Personen, welche keine Autorisation zum Bergführerdienste besitzen, untersagt, sich als Führer anzubieten und - gerechtfertigte Ausnahmsfälle ausgenommen - sich als solche verwenden zu lassen. 2) Jenen Personen, welche sich zum Dienste als Träger melden, ist analog den für die Bergführer geltenden Bestimmungen eine Legitimation auszufertigen und gelten für dieselben die Bestimmungen dieser Bergführerordnung in sinngemässer Anwendung.
Die normierten und bestätigten Tarifsätze haben für die behördlich autorisierten Bergführer und Träger unter allen Umständen, für andere Personen aber, welcher sich die Reisenden nach § 13 bedienen, insoferne zu gelten, als nicht eine von denselben abweichende Entlohnung ausdrücklich ausbedungen wurde.
Der Führer hat sich überall selbst zu verpflegen und darf ausser den Tarifsätzen keinerlei Nebengebühren beanspruchen. Die Entlohnung für den Rückweg des Führers ist im Tarifsatze stets schon mit inbegriffen.
Für andere als im Führertarife enthaltene Touren bleibt die Entlohnung dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen.
Streitigkeiten zwischen Reisenden und ihren Führern sind mit Ausnahme der den kompetenten Gerichten vorbehaltenen Klagen bei dem nächsten Ortsvorsteher oder bei der Fürstlichen Regierung anhängig zu machen.
Übertretungen dieser Bergführer-Ordnung werden, soferne sie sich nicht als Übertretungen des Strafgesetzes darstellen, nach der Fürstlichen Verordnung vom 9. Dezember 1858 Nr. 10,073 mit Verweisen und nach Umständen mit Geldstrafen von 2 bis 80 Franken oder mit Arrest von sechs Stunden bis zu 10 Tagen geahndet.
Die Abnahme des Bergführerbuches kann auch als Strafe für die Übertretungen der Bergführerordnung erfolgen. Die Abnahme ist aber jedenfalls zu verfügen, wenn sich die Behörde aus den im Führerbuche eingetragenen Zeugnissen oder in sonstiger Weise überzeugt, dass der Bergführer die Vertrauenswürdigkeit oder die körperliche Tauglichkeit verloren hat.
Diese Bergführer-Ordnung tritt mit dem 1. August 1901 in Kraft. Vaduz, am 9. Juli 1901 Fürstliche Regierung: v. In der Maur m. p. Fürstlicher Kabinettsrat