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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Korrektion der Roggia Molinara (Gemeinden Chiasso und Como)

Confederation · 0.721.194.545 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Die Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como soll korrigiert werden auf Grund des von der Gemeinde Chiasso am 9. Mai 1949 ausgearbeiteten und von der Gemeinde Como am 9. März 1950 genehmigten Projektes, das einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet (vgl. Beilagen Nrn. 1 und 2). Die neue Kanalachse stimmt mit dem gemäss dem Abkommen betreffend die Grenzbereinigung vom 5. April 1951 bereinigten Grenzverlauf überein. Diese Beilagen wurden in der AS nicht veröffentlicht. SR 0.132.454.22

Art. 2

Die Kosten für die Erstellung des Kanals sowie für die Verlegung des italienischen Grenzhages werden wie folgt verteilt: vier Fünftel gehen zu Lasten der Gemeinde Chiasso und ein Fünftel zu Lasten der Gemeinde Como, entsprechend der Vereinbarung vom 8. März 1950 zwischen den Delegierten der Gemeinden Chiasso und Como. Die zusätzlichen Kosten für Arbeiten, die sich während der Ausführung als notwendig erweisen sollten, sind von den beiden interessierten Gemeinden im gleichen Verhältnis zu tragen.

Art. 3

Unter Vorbehalt der Zustimmung des «Dipartimento delle pubbliche costruzioni» des Kantons Tessin und der zuständigen italienischen Behörden werden die technischen Büros der Gemeinden Chiasso und Como die nötigen Abmachungen über die Ausführung der Bauarbeiten und die Lieferung des Materials treffen. Das «Ufficio tecnico» des Kantons Tessin und das zuständige Amt der Provinz Como werden die nötigen Abmachungen zur Überwachung der Bauarbeiten und zur Vornahme der Abrechnung treffen.

Art. 4

Die Einrichtungen und Baumaschinen sowie das für die Ausführung der Arbeiten verwendete Material sollen gegenseitig von den Zollabgaben und jeder andern Steuer befreit werden. Vorbehalten bleiben die Kontrollmassnahmen der jeweils zuständigen Zollverwaltungen.

Art. 5

Die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden werden sofort nach Beendigung der Arbeiten die Kollaudation vornehmen. Diese Kollaudation schliesst die endgültige Übernahme der Anlage in sich, unter Vorbehalt der Ausführung allfälliger zusätzlicher Arbeiten von untergeordneter Bedeutung. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten verpflichten sich, nach der Kollaudation den Kanal in gutem Zustand zu erhalten und die Unterhaltskosten für den auf ihrem Gebiet liegenden Teil der Anlage zu übernehmen.

Art. 6

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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