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Gesetz betreffend Abänderung der Eidesformel in Anwendung des Artikels 49, 2. Absatz der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

Fribourg · 129.1.2 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 In allen Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen ein Eid geleistet werden kann oder muss, wird die zur Eidesleistung berufene Person davon entbunden, wenn sie sich, gestützt auf Artikel 49 der Bundesverfassung, weigert, den Eid zu leisten.

Art. 2

1 In diesem Falle hat die Person, welcher der Eid auferlegt ist, die im Gesetz vorgesehene Formel zu sprechen, mit der Abänderung, dass die Worte «ich schwöre» durch «ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen» ersetzt werden und mit Auslassung des Schlusssatzes, durch welchen die Gottheit zur Bekräftigung der Behauptung angerufen wird.

Art. 3

1 Die in Artikel 187 des Strafgesetzbuches gegen Eidbrüchige bestimmten Strafen sind ebenfalls auf diejenigen anwendbar, welche ihr in obenerwähnter Weise abgelegtes Versprechen verletzen. 129.1.2

Art. 4

1 Die Wirkungen des Versprechens sind die gleichen, wie diejenigen des Eides.

Art. 5

1 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. 1) 1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 15.12.1875. 129.1.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.11.1875 Erlass Grunderlass 15.12.1875 BL/AGS 1875 f 512 / d 441 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.11.1875 15.12.1875 BL/AGS 1875 f 512 / d 441

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