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5 provisions
Art. 1
1 In allen Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen ein Eid geleistet
werden kann oder muss, wird die zur Eidesleistung berufene Person davon
entbunden, wenn sie sich, gestützt auf Artikel 49 der Bundesverfassung, weigert, den Eid zu leisten.
Art. 2
1 In diesem Falle hat die Person, welcher der Eid auferlegt ist, die im Gesetz
vorgesehene Formel zu sprechen, mit der Abänderung, dass die Worte «ich
schwöre» durch «ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen» ersetzt werden und mit Auslassung des Schlusssatzes, durch welchen die Gottheit zur Bekräftigung der Behauptung angerufen wird.
Art. 3
1 Die in Artikel 187 des Strafgesetzbuches gegen Eidbrüchige bestimmten
Strafen sind ebenfalls auf diejenigen anwendbar, welche ihr in obenerwähnter
Weise abgelegtes Versprechen verletzen.
129.1.2
Art. 4
1 Die Wirkungen des Versprechens sind die gleichen, wie diejenigen des Eides.
Art. 5
1 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. 1)
1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 15.12.1875.
129.1.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.11.1875 Erlass Grunderlass 15.12.1875 BL/AGS 1875 f 512 / d 441
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.11.1875 15.12.1875 BL/AGS 1875 f 512 / d 441