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15 provisions
Art. 1
Rechtsform und Zweck
1 Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist eine selbständige
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Sie hat Sitz in Appenzell.
2 Die Versicherungskasse versichert ihre Mitglieder im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Art. 2
Organe
1 Organe der Versicherungskasse sind die Verwaltungskommission und die
Geschäftsleitung.
Art. 3
Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse.
2 Die Verwaltungskommission besteht aus drei von den versicherten Arbeitnehmern1) gewählten Arbeitnehmervertretern und drei von der Standeskommission gewählten Arbeitgebervertretern. Die Verwaltungskommission regelt
die Wahl der Arbeitnehmervertreter; sie kann betriebsbezogene Wahlkreise
bilden.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Versicherungskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und von Weisungen der Aufsichtsorgane wahr.
2 Sie erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente,
insbesondere das Vorsorge-, Anlage-, Rückstellungs-, Teilliquidations- und
Organisationsreglement.
3 Sie bezeichnet oder wählt die Geschäftsleitung und bildet die erforderlichen Kommissionen.
4 Sie kann die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Art. 5
Geschäftsleitung
1 Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht der Verwaltungskommission durch die Geschäftsleitung besorgt.
2 Die Geschäftsleitung orientiert die Verwaltungskommission periodisch über
den Geschäftsverlauf sowie umgehend über alle besonderen Vorkommnisse.
3 Der Geschäftsleiter wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit
beratender Stimme bei.
Art. 6
Versichertenkreis
1 Die Mitgliedschaft bei der Versicherungskasse ist obligatorisch für Mitarbeiter
a) der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der unselbständigen Anstalten;
b) der kantonalen Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse und
der Arbeitslosenkasse;
c) der Appenzeller Kantonalbank;
d) der von Gesetzes wegen angeschlossenen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
2 Die Versicherungskasse kann aufgrund vertraglicher Abmachungen Mitarbeiter und Behördenmitglieder versichern von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons;
b) Institutionen mit Sitz im Kanton, die einen Auftrag erfüllen, welcher
ansonsten von der öffentlichen Hand übernommen würde;
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.410
c) Anstalten und Betrieben, die einen Bezug zum Kanton haben.
Art. 7
Versicherter Jahreslohn
1 Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen
Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der versicherte
Jahreslohn ist auf den siebenfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente
begrenzt.
2 Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend
sind.
3 Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis einem Drittel des
massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der maximalen AHV-
Altersrente. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinationsbetrag.
4 Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von 50% der
maximalen AHV-Altersrente.
Art. 8
Versicherung von Lohn anderer Arbeitgeber
1 Die Versicherungskasse führt keine freiwilligen Versicherungen von Teilzeitarbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen.
2 Von dieser Regelung ausgenommen sind Mitglieder der Standeskommission.
3 Weitere Ausnahmen können von der Verwaltungskommission nach objektiven Kriterien festgelegt werden, wobei in diesen weiteren Fällen stets das
Einverständnis des davon betroffenen Arbeitgebers erforderlich ist.
Art. 9
Finanzierung
1 Mit den Sparbeiträgen werden die Altersleistungen finanziert.
2 Die Standeskommission legt auf Antrag der Verwaltungskommission die
Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns innerhalb der folgenden Bandbreiten fest:
Alter (Jahre) Sparbeitrag Arbeitgeber Sparbeitrag Arbeitnehmer
20-22 0% - 5% 0% - 5%
23-29 4% - 6% 4% - 6%
172.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Alter (Jahre) Sparbeitrag Arbeitgeber Sparbeitrag Arbeitnehmer
30-34 5.5% - 7.5% 4.5% - 6.5%
35-39 7.5% - 9.5% 5.5% - 7.5%
40-44 9.5% - 11.5% 6.5% - 8.5%
45-49 10.5% - 12.5% 7.5% - 9.5%
50-54 12.5% - 14.5% 7.5% - 9.5%
55-59 13.0% - 15.0% 8.5% - 10.5%
60-65 14.0% - 16.0% 9.0% - 11.0%
66-70 0% - 5% 0% - 5%
3 Die Versicherungskasse kann für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer abweichende Sparbeiträge zulassen. Bei vertraglich angeschlossenen Betrieben
regelt der Anschlussvertrag die Einzelheiten. Abweichende Sparbeiträge bedürfen der Genehmigung der Standeskommission, wenn sie selber betroffen
ist, der Genehmigung des Grossen Rats.
4 Die Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden vollumfänglich dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
5 Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung:
a) des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos,
b) der Beiträge an den Sicherheitsfonds,
c) der Verwaltungs- und der übrigen Kosten.
6 Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen
Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Sie werden von der Standeskommission auf Antrag der Verwaltungskommission festgelegt. Die Zusatzbeiträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanziert. Sie betragen total höchstens 5% des versicherten Jahreslohns.
7 Die Arbeitgeber von Mitarbeitern gemäss Art. 6 Abs. 1 leisten höchstens
60% der gesamten Spar- und Zusatzbeiträge.
Art. 10
Vollkapitalisierung und Unterdeckung
1 Die Versicherungskasse wendet den Grundsatz der Vollkapitalisierung an.
2 Im Falle einer Unterdeckung erarbeitet die Verwaltungskommission ein Sanierungskonzept zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener
Frist. Sie nimmt die Informationspflichten gemäss Bundesrecht wahr, insbesondere sind die Arbeitgeber über Sanierungsbeiträge rechtzeitig zu informieren.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.410
3 Die Verwaltungskommission legt das Sanierungskonzept der Standeskommission zur Kenntnisnahme vor. Sind Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber
von mehr als 1.5% des versicherten Jahreslohns vorgesehen, ist die Zustimmung der Standeskommission einzuholen. In diesem Fall stellt die Verwaltungskommission der Standeskommission spätestens sechs Monate vor der
erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge Antrag.
4 Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber beteiligen sich je zur Hälfte an den
Mass-nahmen zur Behebung der Unterdeckung.
Art. 11
Vorsorgeleistungen
1 Die Verwaltungskommission regelt die Vorsorgeleistungen.
2 Die Altersleistungen sind nach dem Beitragsprimat ausgestaltet.
Art. 12
Übergangsbestimmungen
1 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben im Amt. Die
Amtsperiode läuft für alle Mitglieder am 31. Dezember 2014 ab.
Art. 13
Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Die Verordnung über die Versicherungskasse (VKV) vom 1. Dezember
1969 wird aufgehoben.
2 Art. 37 Abs. 3 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998 wird
aufgehoben.
3 Art. 6 Abs. 2 der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998 wird aufgehoben.
Art. 13der
Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell (Spitalverordnung) vom 23. Juni 2003 lautet neu: Marginalie "Personalvorsorge"
1 Das vom Spital besoldete Personal ist bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. angeschlossen.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
172.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.410
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.06.2013 01.01.2014 Erstfassung -