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Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923 (RSO)

Liechtenstein · 283.0 · regulation

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 bis 14
  2. Art. 15 bis 36
  3. Art. 37 bis 41
  4. Art. 42 bis 48
  5. Art. 49 Zulässigkeit
  6. Art. 50 Verfahren - Allgemeine Grundsätze
  7. Art. 51 Der Rechtsöffnungsentscheid
  8. Art. 52 Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides
  9. Art. 53 Die Aberkennungsklage
  10. Art. 54 Zulässigkeit und Inhalt
  11. Art. 55 Offenbarungseid über eine Verwaltung oder einen Inbegriff
  12. Art. 56
  13. Art. 57 bis 63
  14. Art. 64 Zweck - Anfechtungsbefugnis
  15. Art. 65 Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen
  16. Art. 66 Anfechtung wegen Überschuldung
  17. Art. 67 Allgemeiner Anfechtungsanspruch
  18. Art. 68 Anfechtung von Unterlassungen
  19. Art. 69 Zwangsvollstreckung und Anfechtung
  20. Art. 70 Anfechtungsgegner
  21. Art. 71 Umfang der Leistung
  22. Art. 72 Anfechtungsklage
  23. Art. 73 Anfechtung vor der Zwangsvollstreckung (Einrede)
  24. Art. 74 Anfechtungsfrist - Verlängerung
  25. Art. 75 International-rechtliche Bestimmungen
  26. Art. 76 Allgemeines
  27. Art. 77 bis 80
  28. Art. 81a Elektronische Beurkundungssignatur
  29. Art. 83 Unterzeichnung
  30. Art. 84 Fremde Sprache
  31. Art. 85 Inhalt der Urkunde
  32. Art. 86 Protokollierung
  33. Art. 87 Beglaubigungen
  34. Art. 87a Beglaubigungsermächtigung und Beglaubigung in Abwesenheit
  35. Art. 88 International-rechtliche Bestimmung
  36. Art. 90 Inhalt im allgemeinen
  37. Art. 91 Gegenstand der Verbindlichkeit
  38. Art. 92 Der Rechtsgrund
  39. Art. 93 Beteiligte Personen
  40. Art. 94 Zeit, Ort und Art der Verbindlichkeit
  41. Art. 95 Vollstreckbarkeitsklausel
  42. Art. 96 Stellung des Verpflichteten
  43. Art. 97 Grundbücherliche Behandlung
  44. Art. 98 Allgemeine Bestimmung
  45. Art. 101 Prüfung und Bekanntmachung des Gesuchs
  46. Art. 102 Einsprachen
  47. Art. 103 Erlass des Amtsverbots
  48. Art. 104 Geltendmachung der Busse
  49. Art. 105 Ergänzende Bestimmungen - Kosten
  50. Art. 107 II. Durch das Landgericht
  51. Art. 108 A. Rechtsausübung und Selbstverteidigung
  52. Art. 109 B. Selbsthilfe
  53. Art. 110 Geltungsbereich
  54. Art. 112 Aufhebung und Ersetzung früherer Gesetze über das Zwangsvollstreckungsrecht
  55. Art. 113 II. Anwendung auf das Rechtsfürsorgeverfahren
  56. Art. 114 III. Anwendung auf das Verwaltungszwangsverfahren
  57. Art. 115 IV. Anwendung auf das Insolvenzrecht
  58. Art. 117 Vollstreckungsvereitelung
  59. Art. 118 Leichtsinniges Schuldenmachen
  60. Art. 119 Übergangs- und Schlussbestimmung
  61. Art. 120 Ungehorsamsstrafe
  62. Art. 121 VI. Zeitliche Anwendung
  63. Art. 122 VII. Aufhebung bzw. Abänderung bestehender Gesetze und Verordnungen
  64. Art. 123 VIII. Kosten und Gebühren
  65. Art. 124 IX. Referendumsklausel und Durchführung

65 provisions

Art. 95 Vollstreckbarkeitsklausel

1) In der Urkunde muss die bestimmte und unzweideutige Erklärung des Verpflichteten enthalten sein, dass die Urkunde hinsichtlich der anerkannten Schuld sofort oder von einem bestimmten Zeitpunkt an vollstreckbar sein soll. 2) Die vollstreckbare Eigenschaft eines Anspruchs ist unzweideutig, wie durch Ausdrücke: bei sonstiger Zwangsvollstreckung, bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung u. a. Wendungen in die Urkunde aufzunehmen. 3) Die Wirkung der Vollstreckbarkeitsklausel ist verschieden, je nachdem es sich um eine solche hinsichtlich eines zur Zeit der Urkundeerrichtung bereits fälligen Anspruchs handelt, oder ob dieser Anspruch zu dieser Zeit bedingt, betagt oder mit einer Auflage versehen oder von einer Gegenleistung abhängig ist. 4) Lautet die Urkunde auf sofortige Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder sonstige bestimmte Gegenstände, ohne dass eine Nebenbestimmung (Bedingung, Befristung oder Auflage) oder eine Gegenleistung davon abhängig ist, so kann gleich einem gerichtlichen Vergleich Zwangsvollstreckung verlangt werden. 5) In allen andern Fällen hingegen kann die Zwangsvollstreckung auf Grund von öffentlichen Urkunden vom Berechtigten nur verlangt werden, wenn er mittels öffentlicher Urkunde oder eines vollstreckbaren Titels nachweist, dass er die Nebenbestimmungen erfüllt oder die Gegenleistung geleistet habe; jedoch ist auf Grund einer solchen Urkunde die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Ermessen zu bewilligen, oder es kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl ohne Leistung einer Sicherheit oder Glaubhaftmachung eines Gefährdefalles seitens des Berechtigten erwirkt oder das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden.

Art. 96 Stellung des Verpflichteten

1) Wenn auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde Zwangsvollstreckung bewilligt worden ist, so stehen dem Verpflichteten die im Vollstreckungsverfahren eingeräumten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung. 2) Wurde Vollstreckung bis zur Sicherstellung gewährt, so hat der Berechtigte binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des Bescheides wegen Vollstreckung bis zur Sicherstellung Klage auf Feststellung seines Anspruches beim Gerichte einzubringen. 3) Wurde ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen oder die Rechtsöffnung bewilligt, so hat der Berechtigte bzw. Verpflichtete nach den einschlägigen Vorschriften vorzugehen.

Art. 97 Grundbücherliche Behandlung

1) Enthält eine vollstreckbare Urkunde eine zulässige Verfügung über ein Grundstück oder ein daran haftendes Recht, so kann sie, wenn im übrigen die erforderlichen Grundbuchsangaben darin enthalten sind, als grundbuchsmässige (eintragungsfähige) Urkunde für den Eintrag ins Grundbuch verwendet werden. 2) Auf jeden Fall kann auf Grund einer solchen Urkunde eine grundbücherliche Vormerkung bzw. Anmerkung nach den Bestimmungen über das Sachenrecht stattfinden. 3) Ist für einen Anspruch gemäss Art. 95 Abs. 5 die Vollstreckbarkeit vereinbart worden, so kann diese beim Grundbuchseintrag angemerkt werden.

Art. 98 Allgemeine Bestimmung

1) Wenn auf Grund einer nach diesem Teil zustande gekommenen Urkunde beim Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Antrag gestellt wird, so ist in jedem Fall die gesetzliche Zulässigkeit der Vereinbarung und ihre Tragweite zu prüfen. 2) Aufgehoben 3) Beschwerden gegen das Landgericht sind beim Obergericht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Ausserstreitverfahren einzubringen und zu behandeln. 4. Abschnitt

Art. 101 Prüfung und Bekanntmachung des Gesuchs

1) Der Gemeinderat hat das Gesuch nach allen in Betracht kommenden Richtungen unter Einsichtnahme ins Grundbuch prüfen zu lassen und die nötigen Anordnungen auf Vervollständigung zu treffen. 2) Das Gesuch, allenfalls nach erforderlicher Ergänzung, ist a) vom Vorsteher der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt und wenn es mehrere Gemeinden betrifft, von allen Vorstehern, allenfalls b) auch auf Antrag des Gesuchstellers oder nach Ermessen des vom Gemeinderat andern in Betracht fallenden Gemeindevorstehungen zur Kenntnisnahme für die Gemeinde und zur Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde zuzustellen. 3) Die Grenzanstösser sind vom Vorsteher vom Verbotsgesuch amtlich zu verständigen. 4) Vom Gemeinderat kann das Verbotsbegehren auszugsweise in den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht werden.

Art. 102 Einsprachen

1) Innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bzw. in den amtlichen Kundmachungsorganen können Einsprachen gegen den Erlass eines Amtsverbotes bei der Gemeindevorstehung erheben a) der Vorsteher der betreffenden Gemeinde für diese wegen bestehender öffentlicher Fuss-, Fahr- und Tränkewege oder Durchgänge und ähnlichem Gemeingebrauch, gleichgültig ob ein bezüglicher Eintrag im Grundbuch besteht oder nicht, b) jeder, der dem zu erlassenden Verbote entgegenstehende Rechte oder Besitz am Grundstück zu haben behauptet, gleichgültig ob ein bezüglicher Grundbuchseintrag hierüber besteht oder nicht. 2) Gehen solche Einsprachen schriftlich ein oder werden sie mündlich beim betreffenden Vorsteher angemeldet, so ist hierüber ein Amtsvermerk zu machen. Die Vorsteher der andern Gemeinden haben sie dem zuständigen Gemeinderate mitzuteilen. 3) Gegen rechtzeitig eingegangene Einsprachen kann der Gesuchsteller mittels Rechtsbots bzw. im Klagewege vorgehen. 4) Der unbenützte Ablauf der Einsprachefrist hat die Wirkung, dass im Grundbuch nicht eingetragene Geh-, Fahr-, Tränke-, Schleipf- oder ähnliche Rechte am betreffenden Grundstück von nachträglichen Einsprechern gegen den Gesuchsteller nach den Bestimmungen des Privatrechts nur mehr mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden können, wenn der Dritte nachweisbar keine Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder wenn er trotz Kenntnis durch ein unabweisliches oder unübersteigliches Hindernis den Einspruch nicht rechtzeitig geltend machen konnte. 5) Im Falle des vorhergehenden Absatzes bleibt jedoch gegenüber dem Dritten das Amtsverbot bis zur rechtskräftigen Feststellung seines Rechts wirksam.

Art. 103 Erlass des Amtsverbots

1) Das Amtsverbot wird unter Vorbehalt der Einsprachen und der vom Gesuchsteller anerkannten Rechte, welche im Verbot aufzuführen sind, unter Strafandrohung vom Gemeinderat erlassen. 2) Das Verbot ist vom Gemeinderat durch Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bekannt zu machen und kann in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gegeben werden. 3) Wenn irgend tunlich, soll das Verbot auszugsweise und mit Anführung der Strafandrohung an einer in die Augen springenden Stelle auf dem betreffenden Grundstück oder durch eine Warnungstafel zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

Art. 104 Geltendmachung der Busse

1) Die im Verbot angedrohte Ordnungsbusse ist auf Antrag des Gesuchstellers oder seines Rechtsnachfolgers gegen den schuldhaften Übertreter des Verbots vom Landgerichte mittels Strafverfügung zu verhängen. 2) Die verhängte Strafe wird nicht ins Strafregister eingetragen und darf in einem späteren Strafverfahren nicht erwähnt werden. 3) Die Ordnungsbusse kann wiederholt gegen denselben Täter verhängt werden. 4) Aufgehoben

Art. 105 Ergänzende Bestimmungen - Kosten

1) Insoweit sich aus den vorstehenden Artikeln keine Abweichungen ergeben oder Verhältnisse nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Ausserstreitverfahren (insbesondere über das Ermittlungsverfahren) ergänzende Anwendung. 2) Die durch Erlass eines Amtsverbots entstehenden Kosten hat der Gesuchsteller zu tragen. 3) Eine Beschwerde gegen ein Amtsverbot kann von Dritten nicht ergriffen werden; im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Ausserstreitverfahren.

Art. 107 II. Durch das Landgericht

1) Eine nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abzugebende Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung des Landgerichts nach den Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgt ist. 2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthaltsort dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 ZustG) erfolgen. 3) Die Kosten und Gebühren trägt der Erklärende unbeschadet eines ihm etwa zustehenden Ersatzanspruches. 4) Es findet Art. 77 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 4. Hauptstück

Art. 108 A. Rechtsausübung und Selbstverteidigung

1) Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen. 2) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. 3) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden. 4) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht ausser Verhältnis zu der Gefahr steht (Notstand). 5) Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. 6) Der Eigentümer einer Sache ist insbesondere nicht berechtigt, die Einwirkung eines andern auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismässig gross ist. 7) Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Art. 109 B. Selbsthilfe

1) Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder wer zwecks Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe (Art. 25) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. 2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Verhältnismässigkeit). 3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Vollstreckung bis zur Sicherung oder Zwangsvollstreckung erwirkt wird, ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl zu beantragen. 4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, die Sicherung der Person des Verpflichteten (Art. 24) unter Vorführung desselben zum Landgericht zu beantragen. 5) Wird ein Auftrag im Sinne des dritten und vierten Absatzes verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sache und die Freilassung des Verpflichteten unverzüglich zu erfolgen. 6) Wer eine der im ersten Absatze bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem andern Teile zum Schadenersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Art. 110 Geltungsbereich

1) Durch vorstehende Bestimmungen über Selbstverteidigung und Selbsthilfe werden etwa in andern Gesetzen vorgesehene Massnahmen ähnlicher Art, wie Selbstpfändung, im Besitzrecht, im Miet- und Pachtrecht, Abholung von Sachen auf einem fremden Grundstück, Abschneiden von Wurzeln und überhängenden Zweigen nicht berührt. 2) Die Bestimmungen über Rechtsausübung und Selbstverteidigung finden auf allen Gebieten des Privatrechts Anwendung. 5. Hauptstück

Art. 112 Aufhebung und Ersetzung früherer Gesetze über das Zwangsvollstreckungsrecht

Aufgehoben

Art. 113 II. Anwendung auf das Rechtsfürsorgeverfahren

Aufgehoben

Art. 114 III. Anwendung auf das Verwaltungszwangsverfahren

Aufgehoben

Art. 115 IV. Anwendung auf das Insolvenzrecht

1) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung finden auch Anwendung, wenn ein Gläubiger im Konkursverfahren nicht voll befriedigt worden ist. 2) Anfechtungsberechtigt ist für die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter und, wenn ein solcher nicht besteht oder die Anfechtung ablehnt, jeder Gläubiger gemäss dem ersten Absatz. 3) Vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwärts zwei Monate gerechnet fallen, abgesehen von der sonstigen Anfechtungsmöglichkeit, alle richterlich bewilligten Pfandrechte dahin und kann sich der betreffende Gläubiger nur noch insolvenzmässige Befriedung verschaffen. Vorbehalten bleibt Art. 136 Abs. 3 der Insolvenzordnung.

Art. 117 Vollstreckungsvereitelung

Aufgehoben

Art. 118 Leichtsinniges Schuldenmachen

Aufgehoben

Art. 119 Übergangs- und Schlussbestimmung

1) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf solche Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden, nur insoweit Anwendung, als dieselben einer strengeren Bestrafung unterliegen würden. 2) Der zweite Absatz des § 183 des allgemeinen Strafgesetzbuches bleibt aufgehoben. 3) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und seiner Nachtragsgesetze über Übertretungen sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung und ihrer Nachtragsgesetze im Verfahren bei Übertretungen finden entsprechende Anwendung.

Art. 120 Ungehorsamsstrafe

Aufgehoben

Art. 121 VI. Zeitliche Anwendung

Aufgehoben

Art. 122 VII. Aufhebung bzw. Abänderung bestehender Gesetze und Verordnungen

1) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere: a) §§ 275 bis und mit 297 der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781, hierlands eingeführt mit Verordnung vom 18. Februar 1812 und alle auf diese Bestimmungen bezüglichen Nachtragserlässe; b) das Gesetz vom 5. Juli 1883, LGBl. 1883 Nr. 1, betreffend die Rezipierung des § 389 der westgalizischen Gerichtsordnung; c) die Verordnung vom 20. September 1846 über das Verfahren bei Exekutionen beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Eigentums- oder andere Rechte zu haben behaupten; d) jene Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches, welche mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, vor allem mit den Art. 37 bis 40, 108 bis 110 und 116 bis 119 in Widerspruch stehen; e) das auch in Liechtenstein geltende österreichische Hofdekret vom 5. November 1819, Nr. 1621 (und alle hierauf bezüglichen Nachträge) betreffend die pfandweise Beschreibung von eingebrachten Fahrnissen der Mieter und Pächter; f) das Gesetz betreffend die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen vom 25. Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 3; g) die Art. 5 bis und mit 8 des Gesetzes betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern vom 4. Dezember 1911, LGBl. 1911 Nr. 6, an ihre Stelle treten die Art. 77 bis 80 dieses Gesetzes; h) die Verordnung vom 22. Juni 1843; i) das Gesetz vom 17. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 20, betreffend die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über das Zwangsvollstreckungsverfahren; k) das Gesetz vom 16. Oktober 1891, LGBl. 1891 Nr. 9, betreffend die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile; l) das Gesetz vom 16. August 1892, LGBl. 1892 Nr. 4, womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert und ergänzt werden; m) das Gesetz vom 13. Juli 1897, LGBl. 1897 Nr. 4, betreffend die im Fürstentum Liechtenstein vollstreckbaren österreichischen Exekutionstitel; n) das Gesetz vom 9. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 5, betreffend den Schuldentrieb im Fürstentum Liechtenstein; o) das Gesetz vom 15. April 1884, LGBl. 1884 Nr. 2, betreffend Ergänzung der Konkursordnung. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Aufgehoben 7) Aufgehoben 8) Aufgehoben

Art. 123 VIII. Kosten und Gebühren

1) Hinsichtlich der Bestimmung über die Tragung der Kosten, zu welchen auch die Amtskosten und Gebühren gehören, finden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Bei Errichtung öffentlicher Urkunden sind nebst dem Stempel von den Urkundspersonen an Gebühren zu Handen der Staatskasse einzuheben: a) bei Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen 1 bis 50 Franken; b) bei Errichtung sonstiger Urkunden je nach dem Werte und der Bedeutung der Urkunde 1 bis 100 Franken. 5) Aufgehoben 6) Aufgehoben 7) Aufgehoben 8) Aufgehoben

Art. 124 IX. Referendumsklausel und Durchführung

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 2) Mit seiner Durchführung ist die Regierung beauftragt. Vaduz, am 9. Februar 1923 gez. Johann gez. Schädler Fürstlicher Regierungschef

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