Art. 1
SVG hat sich die Fahrzeugführerin vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass sie keine Kinder oder andere Strassenbenützerinnen oder -benützer gefährdet." 4 Sind unter den antragstellenden oder rechtsuchenden Personen sowohl solche männlichen wie weiblichen Geschlechts, werden geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder Paarbildungen verwendet. 5 Sparschreibungen mit Schrägstrichen und grossen Buchstaben im Wortinnern (Lehrer/-in; LehrerIn) sind auch in Verfügungen und Beschlüssen unzulässig. 6 Ein Gesetzes-, Dekrets- oder Verordnungstext kann auch - als echtes Zitat - unverändert in eine Verfügung oder einen Beschluss übernommen werden. _________________________ Fussnoten: 1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Mai 2016 2) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2022 Verfügungen und Beschlüsse
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