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Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten

Confederation · 0.193.211 · treaty

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61

61 provisions

Art. 41

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist nur dann öffentlich, wenn ein mit Zustimmung der Parteien gefasster Gerichtsbeschluss dies anordnet. Über die Verhandlungen wird von Sekretären, die der Präsident ernennt, ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll allein hat authentischen Charakter.

Art. 42

Nach Schluss der Untersuchung kann das Schiedsgericht alle neuen Aktenstücke und Urkunden von der Verhandlung ausschliessen, welche eine Partei ohne Zustimmung der anderen ihm vorlegen möchte.

Art. 43

Das Schiedsgericht ist befugt, alle neuen Aktenstücke und Urkunden in Betracht zu ziehen, auf welche die Vertreter der Parteien sein Augenmerk lenken. In diesem Fall ist das Schiedsgericht berechtigt, die Vorlage dieser Aktenstücke und Urkunden zu verlangen. Hiervon hat es der Gegenpartei Kenntnis zu geben.

Art. 44

Das Schiedsgericht kann ausserdem von den Vertretern der Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte verlangen. Wird dies abgelehnt, so nimmt das Schiedsgericht hiervon Vormerkung.

Art. 45

Die Vertreter der Parteien sind berechtigt, dem Gericht mündlich alles vorzutragen, was sie zur Unterstützung ihrer Sache für nützlich halten.

Art. 46

Die Parteien haben das Recht, Zwischenfragen aufzuwerfen und Prozesseinreden geltend zu machen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über solche Punkte sind endgültig und können keine weiteren Erörterungen veranlassen.

Art. 47

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind berechtigt, an die Vertreter der Parteien Fragen zu stellen und von ihnen die Aufklärung zweifelhafter Punkte zu verlangen. Weder die im Laufe der Verhandlungen gestellten Fragen noch die von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des Schiedsgerichts im allgemeinen oder seiner Mitglieder im besondern aufgefasst werden.

Art. 48

Das Schiedsgericht entscheidet über den Umfang seiner Kompetenz durch Auslegung des Schiedsvertrages und aller sonstigen einschlägigen Staatsverträge sowie durch Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts.

Art. 49

Das Schiedsgericht erlässt die prozessleitenden Verfügungen, bestimmt die Formen und die Fristen, binnen welcher die Parteien ihre Schlussanträge einzureichen haben, und trifft alle das Beweisverfahren betreffenden Anordnungen.

Art. 50

Nachdem die Vertreter der Parteien alle Aufklärungen gegeben und alles Beweismaterial zur Stütze ihrer Sache beigebracht haben, verfügt der Präsident den Schluss der Verhandlung.

Art. 51

Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind geheim. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Weigert sich ein Mitglied, seine Stimme abzugeben, so muss hiervon im Protokoll Vormerkung genommen werden.

Art. 52

Der mit Mehrheit gefällte Schiedsspruch soll die Entscheidungsgründe angeben. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können bei der Unterschrift ihrer abweichenden Meinung Erwähnung tun.

Art. 53

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach ordnungsmässiger Vorladung der Parteivertreter verkündigt.

Art. 54

Der ordnungsmässig verkündete und den Vertretern der streitenden Parteien mitgeteilte Schiedsspruch entscheidet den Streit endgültig und ohne Berufung.

Art. 55

Die Parteien können sich im Schiedsvertrag vorbehalten, eventuell die Revision des Schiedsspruches zu verlangen. Der Antrag muss, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, an das Schiedsgericht gestellt werden, das den Spruch gefällt hat. Er kann nur begründet werden mit der Entdeckung einer neuen Tatsache, die bei Schluss der Verhandlung dem Schiedsgericht und dem Antragsteller unbekannt war, und welche derart ist, dass sie auf das Urteil einen entscheidenden Einfluss hätte ausüben müssen. Das Revisionsverfahren kann nur durch einen Beschluss des Schiedsgerichts eröffnet werden, welcher ausdrücklich feststellt: das Vorhandensein der neuen Tatsache, dass sie den im ersten Absatz bezeichneten Charakter trägt, und dass demgemäss der Revisionsantrag begründet ist. Der Schiedsvertrag setzt die Frist fest, innert welcher das Revisionsbegehren einzureichen ist.

Art. 56

Der Schiedsspruch ist nur für die Parteien bindend, welche den Schiedsvertrag geschlossen haben. Wenn es gilt, eine Konvention auszulegen, an welcher noch andere Mächte als die Streitparteien beteiligt sind, so teilen letztere jenen Mächten den abgeschlossenen Schiedsvertrag mit. Jeder der Vertragsstaaten hat das Recht, an dem Prozess als Intervenient teilzunehmen. Wenn einer oder mehrere von ihnen von diesem Rechte Gebrauch machen, so wird das Urteil auch für sie bindend.

Art. 57

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der Gerichtskosten.

Art. 58

Die gegenwärtige Konvention soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine authentische Abschrift allen Mächten, welche an der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten waren, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden wird.

Art. 59

Die Nichtsignatarmächte, welche an der internationalen Friedenskonferenz vertreten waren, können der gegenwärtigen Konvention beitreten. Zu diesem Zwecke haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten in der Weise zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Niederlande richten, welche sie allen andern Vertragsmächten zugehen lässt.

Art. 60

Die Bedingungen, unter welchen die an der internationalen Friedenskonferenz nicht vertretenen Mächte der gegenwärtigen Konvention beitreten können, werden durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsmächten festgesetzt werden.

Art. 61

Wenn eine der hohen vertragschliessenden Parteien diese Konvention kündigen sollte, so wird diese erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande und durch diese unmittelbar darauf an alle andern Vertragsmächte ergangenen Mitteilung ausser Kraft treten. Diese Kündigung wird ihre Wirkung nur gegenüber derjenigen Macht äussern, von welcher sie ausgegangen ist.

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