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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024

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Contents: 8 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
  3. § 2 Inkrafttreten
  4. Schlussformel
  5. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)
  6. Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)
  7. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)
  8. Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

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8 provisions

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Propose a change

§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist. (2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird. Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird. Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, 2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

Propose a change

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Propose a change

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 4) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert bis 25 000 | 1,2358 26 000 | 1,2306 27 000 | 1,2242 28 000 | 1,2169 29 000 | 1,2088 30 000 | 1,2002 31 000 | 1,1911 32 000 | 1,1817 33 000 | 1,1720 34 000 | 1,1621 35 000 | 1,1521 36 000 | 1,1421 37 000 | 1,1319 38 000 | 1,1218 39 000 | 1,1117 40 000 | 1,1016 41 000 | 1,0917 42 000 | 1,0817 43 000 | 1,0719 44 000 | 1,0622 45 000 | 1,0526 46 000 | 1,0431 47 000 | 1,0337 48 000 | 1,0245

Propose a change

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 5) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert bis 25 000 | 0,6165 26 000 | 0,6314 27 000 | 0,6439 28 000 | 0,6542 29 000 | 0,6626 30 000 | 0,6695 31 000 | 0,6751 32 000 | 0,6794 33 000 | 0,6827 34 000 | 0,6851 35 000 | 0,6868 36 000 | 0,6878 37 000 | 0,6882 38 000 | 0,6880 39 000 | 0,6875 40 000 | 0,6866 41 000 | 0,6852 42 000 | 0,6836 43 000 | 0,6818 44 000 | 0,6797 45 000 | 0,6774 46 000 | 0,6749 47 000 | 0,6722 48 000 | 0,6695

Propose a change

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert 48 000 | 1,0245 100 000 | 0,6974 150 000 | 0,5407 200 000 | 0,4458 250 000 | 0,3817 300 000 | 0,3350 350 000 | 0,2996 400 000 | 0,2714 450 000 | 0,2486 500 000 | 0,2297

Propose a change

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert 48 000 | 0,6695 100 000 | 0,5096 150 000 | 0,4090 200 000 | 0,3436 250 000 | 0,2978 300 000 | 0,2637 350 000 | 0,2373 400 000 | 0,2162 450 000 | 0,1989 500 000 | 0,1844

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