Law

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

Zürich · 172.110.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2013-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3c702316e32ef4a70020861b499f2e65ec2f50e2b001fc466e22c78b9c88f1f6

Contents: 15 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Ziele
  3. § 3 Generalsekretariat
  4. § 4 Verwaltungseinheiten
  5. § 5 der Verwaltungseinheiten
  6. § 6 der Direktion
  7. § 7 Generalsekretariat
  8. § 8 Entscheidungsbefugnisse
  9. § 9 Finanzwesen
  10. § 10 Personalwesen
  11. § 11 Unterschriftsregelung
  12. § 12 Grundsätze
  13. § 13 Informationszugang
  14. § 14 Richtlinien
  15. § 15 Inkrafttreten

15 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Sicherheitsdirektion. 2 Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 der Verordnung die Gebäudeversicherung als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG6).

§ 2 Ziele

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Erfüllung der folgenden Direktionsziele: – kompetente, professionelle, lösungsorientierte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, – vernetzte und wirkungsvolle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten innerhalb und ausserhalb der Direktion. 2. Organisation

§ 3 Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat bildet den Direktionsstab. Es – leistet Führungsunterstützung für den/die Direktionsvorsteher/in, – koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstellten Verwaltungseinheiten, – erfüllt die Aufgaben der Direktion, welche keiner Verwaltungseinheit zugewiesen sind. 172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 2 Das Generalsekretariat ist in folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt: – Information, – Rechtsdienst, – Personal, – Finanzen/Controlling/Informatik/Logistik. 3 Die Gebäudeversicherung verfügt innerhalb des Rechtsdienstes über eine fachliche Ansprech- und Kontaktperson. 4 Die einzelnen Geschäftsbereiche unterstehen dem/der Generalsekretär/in.

§ 4 Verwaltungseinheiten

1 Die Sicherheitsdirektion ist in folgende Verwaltungseinheiten gegliedert: a. Ämter: – Kantonspolizei, – Strassenverkehrsamt, – Migrationsamt, – Amt für Militär und Zivilschutz, – Sozialamt, – Sportamt; b. Rekursabteilung; c.7 Vollzugsaufgaben: – Passbüro, – Eichämter, – Bereiche Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen. 2 Die Verwaltungseinheiten – erfüllen die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, – erledigen Aufträge der Direktion, – wirken mit bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungsgeschäften, – wirken mit bei Gesetzgebungsvorhaben oder leiten solche. 3 Die Rekursabteilung bearbeitet die Rekurse gegen die in eigenem Namen erfolgten erstinstanzlichen Verfügungen der Verwaltungseinheiten der Direktion. 4 Die Festlegung der Eichkreise erfolgt durch Verfügung des Direktionsvorstehers / der Direktionsvorsteherin.7 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 172.110.2 5 Die Beglaubigungen erfolgen im Auftrag der Staatskanzlei (vgl. Verzeichnis der zur Beglaubigung zuständigen Behörden, genehmigt vom Bundesrat am 21. Dezember 1972; § 53 lit. f in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2.2 lit. c VOG RR3). Unterstellung der Leitungen

§ 5 der Verwaltungseinheiten

1 Die Leiter/innen der Ämter und der Rekursabteilung sind dem/der Direktionsvorsteher/in unterstellt. 2 Die Leiter/innen der Vollzugsaufgaben sind dem/der Stellvertreter/in des Generalsekretärs / der Generalsekretärin unterstellt. Davon ausgenommen sind die Eichämter, für welche er/sie die entsprechende Aufsicht sicherstellt.7 Orientierung

§ 6 der Direktion

1 Die Verwaltungseinheiten orientieren die Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes Handeln möglich ist. Vor Entscheidungen besonderer Tragweite im eigenen Zuständigkeitsbereich nehmen sie mit der Direktion Rücksprache. 2 Sie orientieren die Direktion über bei ihnen eingegangene Petitionen und deren vorgesehene Erledigung. Administrative Betreuung durch das

§ 7 Generalsekretariat

1 Die Finanz- und Personaladministration sowie die Informatikdienstleistungen für die Rekursabteilung und die Vollzugsaufgaben (mit Ausnahme der Eichämter) werden durch das Generalsekretariat wahrgenommen.7 2 Das Generalsekretariat kann mit Genehmigung des Direktionsvorstehers / der Direktionsvorsteherin entsprechende Aufgaben von den Ämtern übernehmen. 3. Zuständigkeiten und Unterschriftsregelung

§ 8 Entscheidungsbefugnisse

1 Die Verwaltungseinheiten verfügen in den Fällen gemäss § 66 Abs. 1 VOG RR3 erstinstanzlich in eigenem Namen. 2 Erstinstanzliche Verfügungen des Generalsekretariats erfolgen im Namen der Direktion, diejenigen des Bereichs Beglaubigungen im Namen der Staatskanzlei.9 3 Die Rekursabteilung erlässt zu den bei ihr eingegangenen Geschäften die verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheide im Namen der Direktion. 172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

§ 9 Finanzwesen

1 Die Ausgabenkompetenzen des Generalsekretariats und der Verwaltungseinheiten im Rahmen von § 39 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 20085 richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschritten, beschliesst der/die Direktionsvorsteher/in über die Ausgabe. 2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten gemäss besonderen Bestimmungen in einzelnen Sacherlassen.

§ 10 Personalwesen

1 Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Angestellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht nicht eine Verfügung der Direktion erforderlich ist. Ausgenommen sind folgende Personalverfügungen, welche in die Zuständigkeit der Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) fallen: a. Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung, b. Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994 für die Angestellten ab Lohnklasse 21, c. Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter. 2 Personalverfügungen für das Personal der übrigen Verwaltungseinheiten und des Generalsekretariats werden durch die Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen. 3 Die Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Stellenpläne erfolgt auf Antrag der Verwaltungseinheiten durch den/die Direktionsvorsteher/in. 4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates.

§ 11 Unterschriftsregelung

1 Der/die Direktionsvorsteher/in regelt schriftlich die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen des Generalsekretariats, der Rekursabteilung und der Vollzugsaufgaben (einschliesslich Zuständigkeit für Ausgaben). 2 Die Leiter/innen der Ämter regeln schriftlich die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich (einschliesslich Zuständigkeit für Ausgaben). Die Regelungen werden dem Generalsekretariat mitgeteilt. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist die Doppelunterschrift anzuwenden. 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

§ 12 Grundsätze

1 Die Koordination der Medienarbeit obliegt dem/der Kommunikationsbeauftragten der Direktion. Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 172.110.2 2 Für die Kommunikation von Geschäften und Ereignissen besonderer Tragweite, darunter solche mit politischem Gehalt, ist der/die Direktionsvorsteher/in zuständig. Behandlung der Gesuche um

§ 13 Informationszugang

1 Das Generalsekretariat und die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in ihrem Aufgabenbereich. Die Zuständigkeit für Verfügungen richtet sich nach § 8 dieser Verordnung. 2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Sicherheitsdirektion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. In Zweifelsfällen nehmen die Verwaltungseinheiten mit diesem Rücksprache. 5. Schlussbestimmungen Ergänzende Weisungen,

§ 14 Richtlinien

Nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Direktion und Verwaltungseinheiten, zu den Arbeitsabläufen sowie zur Kommunikation innerhalb der Sicherheitsdirektion und nach aussen werden in ergänzenden Weisungen und Richtlinien geregelt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 1 OS 67, 574; Begründung siehe ABl 2012-10-12. 2 LS 170.4. 3 LS 172.11. 4 LS 177.111. 5 LS 611.2. 6 LS 862.1. 7 Fassung gemäss Vfg. vom 28. Januar 2014 (OS 69, 111; ABl 2014-02-07). In Kraft seit 1. März 2014. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 (OS 72, 370; ABl 2017-05-26). In Kraft seit 1. Juli 2017. 9 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 (OS 72, 370; ABl 2017-05-26). In Kraft seit 1. Januar 2018. 172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion Anhang8 Ausgabenkompetenzen 1. Das Generalsekretariat und die Ämter verfügen im Rahmen des Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 pro Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern unbegrenzt sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV5 aufgeführten Konten zu verbuchen sind (ohne Konten 3133, 3153, 3158) Konten 3133, 3153, 3158 bis Fr. 200 000 pro Jahr Gebundene einmalige oder wiederkehrende unbegrenzt Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden 2. Die Rekursabteilung und das Passbüro verfügen im Rahmen des Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20 000 pro Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie bis Fr. 80 000 pro Jahr zulasten eines der in Anhang 1 FCV aufgeführten Konten zu verbuchen sind Gebundene einmalige oder wiederkehrende bis Fr. 80 000 pro Jahr Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden

← Find another law