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Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Luzern · 725 · statute

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Contents: 60 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30 Nr. 725 11
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38 Nr. 725 13
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 Nr. 725 17
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60

60 provisions

§ 1

Zweck und Ziel 1 Das Gesetz bezweckt die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft sowie des Natur- und des Tierschutzes mit dem Ziel a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und der ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, b. bedrohte Tierarten zu schützen, c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden am Wald sowie an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen, d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten, e. Wildtiere vor Störung ausreichend zu schützen, f. die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz zu informieren, g. die Jägerinnen und Jäger aus- und weiterzubilden. 1 B 95-2017 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2017 3492 | G 2018-014 2 Nr. 725

§ 2

Zuständigkeit 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle vollzieht die jagdrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz oder das dazu erlassene Verordnungsrecht nichts anderes regeln. 2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

§ 3

Grundsätze 1 Die Jagd ist Staatsregal. 2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Jagdrevieren. 2 Jagd 2.1 Jagdreviere

§ 4

Festlegung der Jagdreviere 1 Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt. 2 Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden und die Jagdgesellschaften sind anzuhören.

§ 5

Schatzungswert der Jagdreviere 1 Die Jagdreviere werden zum Schatzungswert verpachtet. 2 Die zuständige Dienststelle legt den Schatzungswert der Jagdreviere vor jeder Verpachtung anhand von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und anhand von wichtigen, den Jagdwert mindernden Faktoren fest. 3 Die Reviergemeinden sind anzuhören. Als Reviergemeinde gilt die Gemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier. Nr. 725 3 2.2 Verpachtung der Jagdreviere

§ 6

Zuständigkeiten 1 Die Jagdreviere werden von der zuständigen Dienststelle öffentlich ausgeschrieben und im Auftrag des Kantons durch die Reviergemeinde für die Dauer von acht Jagdjahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen an Jagdgesellschaften verpachtet. 2 Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.

§ 7

Jagdgesellschaft 1 Als Jagdgesellschaft gilt der Zusammenschluss von Personen mit einem anerkannten Jagdfähigkeitsausweis in der Rechtsform des Vereins im Sinn von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072. 2 Der Regierungsrat legt für die Jagdreviere die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft aufgrund der Revierfläche fest. 3 Anrechenbar an die Mindestzahl nach Absatz 2 sind nur Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 erfüllen. 4 Die Unterpacht ist ausgeschlossen. 5 Die Jagdgesellschaft bezeichnet ein Mitglied, welches die Jagdgesellschaft gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertritt. 6 Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jagdgesellschaft während der laufenden Jagdpachtperiode bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.

§ 8

Durchführung der Verpachtung 1 Zur Verpachtung sind Jagdgesellschaften zugelassen, welche die von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen erfüllen. Die Verpachtung erfolgt zum Schatzungswert durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages. 2 Bewerben sich mehr als eine Jagdgesellschaft um ein Jagdrevier, wird derjenigen die Pacht übertragen, welche mehr Mitglieder zählt, die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jagdjahren zur Ausübung der Jagd berechtigt waren. 3 Bei gleicher Zahl von Mitgliedern, welche in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd im betreffenden Jagdrevier berechtigten waren, wird derjenigen Jagdgesellschaft die Pacht übertragen, der mehr Mitglieder mit Wohnsitz in den Gemeinden mit einem Gebietsanteil am Jagdrevier angehören. 4 Verbleiben unter diesen Voraussetzungen immer noch mehr als eine Jagdgesellschaft, entscheidet das Los. 2 SR 210 4 Nr. 725 5 Liegen keine oder keine geeigneten Bewerbungen vor, kann die zuständige Dienststelle nach Anhörung der Reviergemeinde das Jagdrevier neu bewerten, bei Bedarf die Mindestpächterzahl neu ansetzen und das Jagdrevier erneut ausschreiben oder sie kann auf die Verpachtung verzichten. 6 Die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd berechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft werden bei der erneuten Ausschreibung und Verpachtung des Jagdreviers nicht im Sinn von Absatz 2 berücksichtigt, wenn sie sich bei der ersten Ausschreibung nicht rechtzeitig oder in mangelhafter Weise beteiligt haben. 7 Wird auf gemeinsamen Antrag von am Jagdrevier beteiligten Gemeinden auf die Verpachtung von Jagdrevieren oder Revierteilen verzichtet, haben sich die betroffenen Gemeinden zu zwei Dritteln an den dem Kanton daraus entstehenden Mehraufwendungen zu beteiligen. Der Regierungsrat legt die Mehraufwendungen fest und teilt die Beiträge der Gemeinden im Verhältnis des flächenmässigen Anteils an den nicht verpachteten Gebieten auf. 8 Eine Beschwerde gegen die Pachtvergabe hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 9

Jagdpächterinnen und -pächter 1 Mit der Verpachtung eines Jagdreviers werden die Mitglieder der Jagdgesellschaft zu Jagdpächterinnen und -pächtern. 2 Jagdpächterinnen und -pächter dürfen im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.

§ 10

Jagdpachtzins und Zuschlag 1 Die Jagdgesellschaft hat den Jagdpachtzins zusammen mit einem Zuschlag von 15 Prozent als Einlage in die kantonale Jagdkasse jährlich im Voraus bis zum 1. April zu bezahlen. 2 Die zuständige Dienststelle kann auf begründetes Gesuch der Jagdgesellschaft bei dauerhaften Veränderungen von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und von wichtigen, den Jagdwert vermindernden Veränderungen eines Jagdreviers den Jagdpachtzins während der laufenden Pachtperiode anpassen. Die Reviergemeinde ist anzuhören. 3 Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeiten oder Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten und bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierung von Wildbeständen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Jagdpachtzinses. 4 Der Jagdpachtzins fällt je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinden, in denen das Jagdrevier liegt. Nr. 725 5 5 Sind an einem Jagdrevier mehrere Gemeinden beteiligt, haben sie den Gemeindeanteil am Jagdpachtzins im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am Jagdrevier unter sich aufzuteilen.

§ 11

Ende der Jagdpacht 1 Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der achtjährigen Pachtdauer oder mit der Auflösung der Jagdgesellschaft. 2 Sie endet ausserdem vorzeitig entschädigungslos und ohne Rückerstattung bereits bezahlter Pachtzinsen und Zuschläge nach erfolgloser Mahnung mit Gewährung einer letzten Frist durch Verfügung der zuständigen Dienststelle, wenn a. der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Verpflichtungen der Jagdgesellschaft aus der Jagdgesetzgebung nicht erfüllt werden, b. eine Jagdgesellschaft die vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern während mehr als zwölf Monaten nicht mehr erreicht, c. eine Jagdgesellschaft oder ihre Mitglieder gesetzliche Pflichten aus der Jagdgesetzgebung oder den Pachtvertrag grob verletzen, d. eine Jagdgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet, e. eine Jagdgesellschaft wiederholt behördliche Verfügungen missachtet. 2.3 Berechtigung zur Ausübung der Jagd

§ 12

Voraussetzungen 1 Zur Ausübung der Jagd berechtigt sind Personen, die a. urteilsfähig und mündig sind, b. einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben, c. die Treffsicherheit nachgewiesen haben, d. Mitglied, Gast oder Jagdaufseher oder -aufseherin einer Jagdgesellschaft sind, e. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind, f. nicht von der Jagd ausgeschlossen sind und g. einen gültigen Jagdpass besitzen. 2 Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd von Jagdprüfungskandidatinnen und -kandidaten gemäss § 17 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

§ 13

Jagdfähigkeitsausweis 1 Der Regierungsrat bestellt eine Prüfungskommission und erlässt Bestimmungen zur Ausbildung von Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, sowie zur Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises. 2 Er regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise. 6 Nr. 725

§ 14

Nachweis der Treffsicherheit 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 15

Jagdgäste 1 Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Jagdrevier Jagdgästen die Ausübung der Jagd erlauben. 2 Jagdgäste dürfen die Jagd nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters oder einer Jagdpächterin ausüben.

§ 16

Ausschluss von der Jagd 1 Von der Jagd sind Personen ausgeschlossen, a. die die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllen, b. die den Jagdpass aufgrund von unwahren Angaben erhalten haben, c. die aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen, d. denen der Richter die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19863 entzogen hat, e. die in den letzten fünf Jahren wegen fahrlässiger Vergehen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Übertretungen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes oder wegen Widerhandlungen gegen tierschutz-, jagd- oder fischereirechtliche Bestimmungen des Kantons oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden sind, f. die Abschüsse gegenüber der zuständigen Dienststelle oder den Jagdaufsichtsorganen nachweislich falsch deklariert haben. 2 Richterliche und behördliche Entscheide nach Absatz 1c und e sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. 3 Die zuständige Dienststelle verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren, entzieht den Jagdpass und informiert die betroffene Jagdgesellschaft. 4 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

§ 17

Jagdpass 1 Der Jagdpass wird von der zuständigen Dienststelle als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar. 3 SR 922.0 Nr. 725 7 2 Der Jahresjagdpass kann an Jagdpächterinnen und -pächter, Jagdaufseherinnen und - aufseher sowie an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt a. Jagdpächterinnen und -pächter während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd im eigenen Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, b. die Jagdaufseherinnen und -aufseher während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd nach Anordnung der Jagdpächterinnen und -pächter in deren Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, c. den Jagdgast auf Einladung während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdrevieren des Kantons. 3 Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Jagdrevier, für das er ausgestellt ist. 4 An Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Kanton Luzern auf die Jagdprüfung vorbereiten, können nach bestandener Schiessprüfung pro Jagdjahr höchstens drei Tagesjagdpässe abgegeben werden. 5 Jagdpässe werden gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden. 6 Jagdberechtigten aus Jagdrevieren, die an den Kanton Luzern angrenzen, kann der Regierungsrat die Jagdpassgebühren erlassen, sofern der Nachbarkanton Gegenrecht gewährt. 7 Die Jagdpassgebühren fallen je zur Hälfte in die kantonale Jagdkasse und in die Staatskasse. 8 Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und den Jagdaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 18

Versicherungen 1 Die Jagdgesellschaften haben sich gegen Ersatzrechte von Geschädigten zu versichern (Vereinshaftpflichtversicherung). 2 Sie haben die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Jagdgehilfinnen und -gehilfen gegen Unfälle beim Jagdbetrieb und bei der Ausübung der Jagdaufsicht sowie bei Hegearbeiten zu versichern. 3 Der Regierungsrat regelt die minimale Deckungssumme der Versicherungen. 8 Nr. 725 2.4 Jagdplanung und Jagdbetrieb

§ 19

Aufgaben und Befugnisse des Kantons 1 Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die Auswirkungen der Wildtiere auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf den Wald, die landwirtschaftlichen Kulturen und die Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulierung und nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest. 2 Der Regierungsrat regelt insbesondere a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Rahmenjagdzeiten, b. die Grundsätze der revierweisen und der revierübergreifenden Abschussplanung und -erfüllung, c. die Jagdmethoden, d. den Einsatz von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln, e. die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden. 3 Die zuständige Dienststelle trifft nach Anhörung der interessierten Verbände im Rahmen von jährlichen Jagdbetriebsvorschriften Anordnungen insbesondere hinsichtlich a. der konkreten Nutzung und Regulierung der Arten innerhalb der Rahmenjagdzeiten, b. der Koordination der revierübergreifenden Bestandeserhebung, c. der revierübergreifenden Bejagungs- und Abschusspläne, d. der revierübergreifenden Zusammenarbeit. 4 Die zuständige Dienststelle kann insbesondere zur Verhütung von Wildschaden, in Seuchenfällen und zum Arten- und Lebensraumschutz jagdliche Massnahmen anordnen und die Jagdgesellschaften verpflichten, bei der Regulierung bestimmter Wildtierarten revierübergreifend zusammenzuarbeiten.

§ 20

Aufgaben und Berechtigungen der Jagdgesellschaften 1 Bei jagdbaren Wildtierarten, für welche die zuständige Dienststelle in den Jagdbetriebsvorschriften keine übergeordneten Vorgaben für die revierübergreifende Bewirtschaftung vorsieht, sind die Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren verantwortlich. 2 Bei allen revierweise bejagten Arten sind nach Weisungen der zuständigen Dienststelle jährlich Bestandeserhebungen durchzuführen und für jede bejagte Art Abschusspläne zu erstellen. Für revierübergreifend bewirtschaftete Wildtierarten gelten die Vorgaben der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften der zuständigen Dienststelle. 3 Die jagdberechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft sowie die Jagdaufseherinnen und -aufseher dürfen das Jagdrevier das ganze Jahr mit der Jagdwaffe begehen. 4 Die Jagdgesellschaften sind berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebs Jagdgehilfinnen und -gehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen. Nr. 725 9 5 Die Jagdgesellschaften versorgen alle in ihrem Jagdrevier getöteten, verendeten und verletzt aufgefundenen Wildtiere.

§ 21

Anrecht auf Wildtiere 1 Ein Anrecht auf Wildtiere haben die Jagdgesellschaften bei jagdbaren Wildtieren, die in ihrem Jagdrevier erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen Jagdgesellschaften. 2 Ein Anrecht auf Wildtiere hat der Kanton bei a. Wildtieren, die in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden, b. ohne Jagdberechtigung oder ausserhalb der Jagdzeiten erlegten Wildtieren, c. allen Tieren geschützter Arten. 3 Die Aneignung von Fall- oder Unfallwild durch nicht jagdberechtigte Personen ist verboten.

§ 22

Jagdstatistik 1 Die Jagdgesellschaften haben der zuständigen Dienststelle nach deren Anordnungen die für die Jagdstatistik erforderlichen Angaben zu machen. 2.5 Ausübung der Jagd

§ 23

Grundsatz 1 Solange der Jagdpachtzins samt Zuschlag nicht bezahlt ist und die erforderlichen Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherungen nicht abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden. 2 Die Jagd ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, weidmännisch und nach überkommenen Jagdregeln auszuüben. Auf die örtlichen Verhältnisse und die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Natur- und des Tierschutzes ist Rücksicht zu nehmen.

§ 24

Jagdbereich 1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. 2 Zur Ausübung der Jagd darf fremder Boden betreten werden. Die Jagd ist unter der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber Personen und fremdem Eigentum auszuüben. 3 Das Betreten fremder Jagdreviere und die Verfolgung von Wild über die Reviergrenzen hinaus sind nur gestattet, wenn zwischen den benachbarten Jagdgesellschaften entsprechende Abmachungen bestehen. 10 Nr. 725 4 Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten.

§ 25

Zeitliche Einschränkungen der Jagd 1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde verboten. 2 Nachts darf nicht gejagt werden. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang. 3 Ausnahmen vom Nachtjagdverbot bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung.

§ 26

Örtliche Einschränkung der Jagd 1 In nächster Umgebung von Gebäuden sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Weinbergen, Obstgärten, Gemüse- und Beerenpflanzungen darf nur mit Bewilligung des Besitzers oder der Besitzerin gejagt werden. 2 In Friedhöfen darf nicht gejagt werden. Die zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen.

§ 27

Abschuss kranker und verletzter Tiere 1 Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher und jagdberechtigte Mitglieder der Jagdgesellschaft sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere ohne zeitliche und örtliche Einschränkungen zu erlegen. Jede Schussabgabe an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei umgehend zu melden. Die Abschüsse sind der zuständigen Dienststelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 3 Arten- und Lebensraumschutz

§ 28

Geschützte Tierarten 1 Wildlebende Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften nicht als jagdbar gelten, sind geschützt.

§ 29

Lebensraumschutz 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebung über die Jagd, den Wald, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landwirtschaft, die Umwelt sowie das Planungs- und Bauwesen für den Schutz der Wildtiere sowie die Aufwertung und Vernetzung der Lebensräume.

§ 30 Nr. 725 11

Ausscheidung von kantonalen Wildschutzgebieten und Vogelreservaten 1 Zur Beschaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel, zum Schutz bedrohter Tierarten oder bei Vorliegen anderer öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden kantonale Wildschutzgebiete und Vogelreservate ausscheiden. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Dienststelle in diesen Gebieten Eingriffe in den Wildbestand vornehmen oder anordnen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

§ 31

Schutz vor Störungen 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung, insbesondere über die Ausscheidung von Wildruhezonen sowie über streunende Katzen und wildernde, streunende und unangeleinte Hunde. 2 Die zuständige Dienststelle kann das Betreten bestimmter Gebiete örtlich und zeitlich einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere vor Störung erforderlich ist. Dabei hört sie die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften und Grundbesitzerinnen und - besitzer an.

§ 32

Wildtierfütterung 1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Fütterung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 33

Verhinderung der Ausbreitung von nicht einheimischen Tierarten 1 Sind Tiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, ausgesetzt worden oder durch andere Umstände in die freie Wildbahn gelangt, trifft die zuständige Dienststelle auf Kosten der Verursachenden Massnahmen gegen die weitere Ausbreitung und die Vermehrung der Tiere.

§ 34

Wildtier- und Vogelschutz 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel Projekte und Massnahmen zugunsten bedrohter Säugetier- und Vogelarten und zur Hege geschützter Säugetiere und Vögel. Die zuständige Dienststelle kann Projekte und Massnahmen initiieren, durchführen oder durchführen lassen. 12 Nr. 725 4 Wildschaden 4.1 Verhütung von Wildschaden

§ 35

Grundsatz 1 Die Verhütung von Wildschaden soll die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sicherstellen sowie dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren dienen. 2 Wildschaden wird insbesondere verhütet durch a. die Regulierung der Wildbestände durch deren angemessene jagdliche Nutzung, b. die standortgerechte Wald- und Kulturlandbewirtschaftung, c. geeignete Tierhaltung, d. erforderliche zumutbare Schutzvorkehren, e. Selbsthilfemassnahmen.

§ 36

Schutzvorkehren der Grundbesitzerinnen und -besitzer 1 Die Grundbesitzerinnen und -besitzer treffen die erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren gegen Wildschaden. 2 Die Revierkommission berät die Grundbesitzerinnen und -besitzer. Sie empfiehlt ihnen die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt zuhanden der Beitragsbehörde die beitragsberechtigten Kosten fest. 3 Die Revierkommission wird von der Reviergemeinde nach Bedarf gewählt. Sie besteht aus je einer Vertretung der Gemeinde, der Jagdgesellschaft, der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin. 4 Gemeinden mit mehreren Jagdrevieren oder benachbarte Gemeinden können für ihre Jagdreviere eine gemeinsame Revierkommission wählen.

§ 37

Beiträge 1 An die Kosten der Vorkehren zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren vor Wildschaden von jagdbaren Wildtieren, welche von der Revierkommission empfohlen wurden und von den Grundbesitzerinnen und -besitzern ausgeführt werden, leisten der Kanton, die Einwohnergemeinde und die Jagdgesellschaft Beiträge. 2 Der Kanton leistet seinen Beitrag aus der kantonalen Jagdkasse. 3 Der Beitrag der Jagdgesellschaft kann mit dem Einverständnis der Grundbesitzerinnen und -besitzer auch in der Form von Arbeitsleistungen erbracht werden. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 38 Nr. 725 13

Selbsthilfemassnahmen 1 Grundbesitzerinnen und -besitzer sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und in Kulturen der näheren Umgebung gegen vom Regierungsrat bezeichnete jagdbare und vom Bund bezeichnete geschützte Wildtiere Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen, sofern es zum Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist. 2 Der Regierungsrat bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und den Umkreis, in dem die Hilfsmittel angewendet werden dürfen. 3 Erlegte jagdbare Tiere sind den Jagdgesellschaften herauszugeben. Erlegte geschützte Tiere gehören dem Kanton. 4.2 Entschädigung von Wildschaden

§ 39

Grundsatz 1 Wildschaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welchen jagdbare oder vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete geschützte Wildtiere verursachen, wird angemessen entschädigt.

§ 40

Entschädigung durch die Jagdgesellschaft 1 Wildschaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, ist von der Jagdgesellschaft zu entschädigen. 2 Hat die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Wildschadenentschädigungen, soweit sie 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigen. 3 Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat sie den vollen Betrag zu übernehmen.

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