Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden
1 Der Kanton entschädigt Wildschaden, der
a. durch jagdbare Tiere in eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten verursacht wird,
b. durch Wildtiere bundesrechtlich geschützter Arten, für die der Bund die Kantone
zur Schadenabgeltung verpflichtet, verursacht wird,
c. durch Wildtiere kantonalrechtlich geschützter Arten verursacht wird.
2 Der Kanton und die betroffenen Gemeinden entschädigen den Schaden, der durch jagdbare Tiere in nicht verpachteten Jagdrevieren verursacht wird, je zur Hälfte.
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§ 42
Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung
1 Die Entschädigung entfällt, wenn
a. der oder die Geschädigte die erforderlichen zumutbaren oder die von der Revierkommission empfohlenen Schutzvorkehren nicht getroffen oder nicht ordnungsgemäss unterhalten hat,
b. der Schaden durch Wildtiere angerichtet wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen
zulässig sind,
c. der Schaden in Gebieten oder an Örtlichkeiten innerhalb verpachteter Jagdreviere
angerichtet wurde, wo die Jagd nicht ausgeübt werden darf,
d. der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht überschreitet.
§ 43
Schadenermittlung im Streitfall
1 Kommt mit dem oder der Geschädigten keine Einigung über die Berechtigung oder die
Höhe der Schadenersatzforderung zustande, entscheidet eine aus drei Mitgliedern bestehende Schätzungskommission. Bei einem Streitwert bis 500 Franken ist der Präsident
oder die Präsidentin der Schätzungskommission alleine zuständig.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission und deren Stellvertretung werden für jeden Gerichtsbezirk vom Bezirksgericht auf vier Jahre gewählt. Beide
Streitparteien ernennen je ein Kommissionsmitglied.
3 Gegen den Entscheid der Schätzungskommission oder ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem
Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
4 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
5 Die rechtskräftigen Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten oder
der Präsidentin sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs4 gleichgestellt.
6 Die Schätzungskommission steht unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtes.
7 Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren über die Schätzung von Wildschaden in einer Verordnung.
5 Jagdaufsicht
§ 44
Organe der Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufsicht wird von den Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie den Wildhüterinnen und -hütern ausgeübt.
4 SR 281.1
Nr. 725 15
2 Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonntagen und öffentlichen
Ruhetagen und zur Nachtzeit ausüben.
§ 45
Jagdaufseherinnen und -aufseher
1 In verpachteten Jagdrevieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht in ihrem Jagdrevier auf ihre Kosten mit mindestens einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie einer Stellvertretung sicher. Jagdaufseherinnen und -aufseher müssen für die Aufgabe geeignet sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie müssen
nicht Mitglied der Jagdgesellschaft sein.
2 Die Übertragung der Jagdaufsicht an Jagdpächterinnen oder -pächter und Jagdaufseherinnen oder -aufseher anderer Jagdreviere ist verboten.
§ 46
Aufgaben der Jagdaufseherinnen und -aufseher
1 Die Jagdaufseherinnen und -aufseher überwachen die Befolgung der bundes- und
kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Sie sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen. Für das Anhalten
von Personen, die Feststellung ihrer Personalien, die Durchsuchung von Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen ziehen sie die
Luzerner Polizei bei.
2 Sie müssen einen Jagdpass auf sich tragen, der sie als Jagdaufseher oder Jagdaufseherin ausweist.
§ 47
Wildhüterinnen und -hüter
1 Die zuständige Dienststelle ernennt für die Aufsicht und die Bestandesregulierung in
eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie nicht verpachteten und nicht
bejagten Jagdrevieren oder Revierteilen Wildhüterinnen und -hüter und stellt ihnen
einen Ausweis aus.
2 Zur Verfolgung von Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts
sind die Wildhüterinnen und -hüter im ganzen Kantonsgebiet befugt, wie die Luzerner
Polizei Personen anzuhalten, ihre Personalien festzustellen, Räume, Einrichtungen und
Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen. Widersetzt sich eine
Person diesen polizeilichen Zwangsmassnahmen, ziehen die Wildhüterinnen und -hüter
die Luzerner Polizei bei.
3 Bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches und kantonales Jagdrecht, welche die
Wildhüterinnen und -hüter bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erheben sie wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
4 Wildhüterinnen und -hüter sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des
kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung
nicht selber zuständig sind.
16 Nr. 725
5 Wildhüterinnen und -hüter können mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle für
Regulierungsmassnahmen und Hegeabschüsse in den Wildschutzgebieten zur Ausübung
der Jagd berechtigte Personen beiziehen.
§ 48
Dienstleistungen zugunsten Dritter
1 Die Jagdaufsichtsorgane sowie die Jagdpächterinnen und -pächter können für Dienstleistungen zugunsten Dritter eine Entschädigung verlangen. Entschädigungsberechtigt
sind insbesondere
a. die Beratung und Unterstützung bei Selbsthilfemassnahmen,
b. Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren,
c. das Einfangen oder der Abschuss ausgerissener Tiere.
2 Entschädigungspflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren der Fahrzeuglenker
oder die Fahrzeuglenkerin, in den übrigen Fällen der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beziehungsweise der Verursacher oder die Verursacherin.
3 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der Entschädigung fest.
4 Der Anspruch auf Entschädigung ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.
§ 49
Wertersatz
1 Die Jagdgesellschaft kann für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in
ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild
nicht mehr verwertet werden kann.
2 Die zuständige Dienststelle kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere in
eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Gebieten von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr
verwertet werden kann.
3 Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt und verschuldet,
dass jagdbares Wild zu Schaden kommt, hat der betroffenen Jagdgesellschaft oder dem
Kanton Wertersatz zu leisten.
4 Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes in der Verordnung fest.
5 Der Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1-4 ist auf dem Zivilweg geltend zu
machen.
6 Information und Ausbildung
§ 50
Information
1 Die zuständige Dienststelle informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz.
§ 51 Nr. 725 17
Aus- und Weiterbildung
1 Die zuständige Dienststelle sorgt in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Jagdverband für eine zeitgemässe Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen
und -aufseher, der Wildhüterinnen und -hüter und der Jägerinnen und Jäger.
2 An die Aus- und Weiterbildung kann der Kanton Beiträge leisten.
3 Die Jagdgesellschaften unterstützen, fördern und begleiten angehende Jägerinnen und
Jäger während ihrer Jagdausbildung.
7 Kantonale Jagdkasse
§ 52
Zuständigkeit und Mittel
1 Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle
geführt wird.
2 In die Kasse fliessen
a. die Hälfte der Jagdpassgebühren,
b. die Jagdpachtzins-Zuschläge nach § 10 Absatz 1,
c. die Nettoerträge aus der Verwertung von Wildtieren,
d. die Erträge aus Wertersatzforderungen nach § 49 Absatz 2.
§ 53
Verwendung der Mittel der kantonalen Jagdkasse
1 Die Mittel aus den Jagdpachtzins-Zuschlägen werden verwendet für
a. Beiträge an die Kosten von Vorkehren zur Wildschadenverhütung von jagdbaren
Arten,
b. die Entschädigung von Wildschaden jagdbarer Arten,
c. Beiträge an die Jagdhundeausbildung,
d. Beiträge an Massnahmen des Wild- und Vogelschutzes von jagdbaren Arten,
e. Beiträge an Massnahmen zur Information der Bevölkerung über die Jagd,
f. Beiträge an Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger,
g. die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und -aufseher,
h. Beiträge im allgemeinen Interesse der Jagd im Einvernehmen mit dem kantonalen
Jagdverband.
Über die Verwendung der Mittel aus den Jagdpachtzins-Zuschlägen wird dem kantonalen Jagdverband jährlich Bericht erstattet.
2 Die übrigen Mittel aus den Erträgen nach § 52 Absatz 2 werden verwendet für
a. Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von nicht jagdbaren Arten, soweit der Kanton dazu verpflichtet ist,
b. Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von jagdbaren
oder nicht jagdbaren Arten in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Jagdrevieren,
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c. die Übernahme von Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung, soweit
diese nicht aus den Mitteln der Jagdpachtzins-Zuschläge gedeckt werden können,
d. Beiträge im allgemeinen Interesse des Wildschutzes, der Lebensraumaufwertung
und -vernetzung sowie der Öffentlichkeitsarbeit,
e. die Aus- und Weiterbildung der kantonalen Wildhüterinnen und -hüter.
3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Verwendungszwecke festlegen.
8 Rechtsschutz
§ 54
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können unter Vorbehalt abweichender Regelungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725 angefochten werden.
9 Strafbestimmungen
§ 55
Übertretungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7 Absatz 4, 17 Absatz 8,
19 Absatz 3, 21 Absatz 3, 23 Absatz 1, 24, 25 Absätze 1 und 2, 27 sowie 32 Absatz 1
dieses Gesetzes, gegen seine Ausführungsbestimmungen, welche Strafandrohungen vorsehen, und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis
20 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. *
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 … *
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts. *
§ 56
Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen und behördlichen Entscheide
in Jagdsachen sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
5 SRL Nr. 40
Nr. 725 19
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57
Vereinsgründung
1 Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Termin als Verein im Sinn von § 7 zu konstituieren.
2 Kommt eine Jagdgesellschaft der Verpflichtung nach Absatz 1 innert Frist nicht nach,
wird die Jagdpacht im Sinn von § 11 vorzeitig beendet.
3 Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die bestehenden Jagdgesellschaften die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.
§ 58
Pachtverträge
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen weiter. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der bestehenden Pachtverträge vor.
2 Die bestehenden Pachtverträge werden auf einen durch den Regierungsrat festzulegenden Termin durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.
3 Die Jagdgesellschaft kann das Pachtverhältnis innert drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf Ende des Jagdjahres bei der zuständigen Dienststelle schriftlich kündigen, wenn sie das Pachtverhältnis nicht fortsetzen will.
§ 59
Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren sind von der nach bisherigem
Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht zu entscheiden.
§ 60
Verordnungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
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Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.12.2017 01.04.2018 Erstfassung K 2017 3492 | G 2018-
§ 47 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 55 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 55 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-059
§ 55 Abs. 4 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
Nr. 725 21
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2017 01.04.2018 Erlass Erstfassung K 2017 3492 | G 2018-
09.09.2019 01.01.2020 § 47 Abs. 3 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 55 Abs. 1 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 55 Abs. 3 aufgehoben G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 55 Abs. 4 geändert G 2019-059