Art. 1
1 Dem Kanton Waadt wird ein Bundesbeitrag für die Regulierung der Wasserstände der Seen des Jouxtales zugesichert. 2 Dieser Beitrag wird festgesetzt auf eine Pauschalsumme von 350 000 Franken.
Confederation · 721.322 · decree
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 1903-12-15, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 73b4049cbae3b197c918f036d2838c178bf7ead47c3c0d2522231f8d9b22b3b3
1 Dem Kanton Waadt wird ein Bundesbeitrag für die Regulierung der Wasserstände der Seen des Jouxtales zugesichert. 2 Dieser Beitrag wird festgesetzt auf eine Pauschalsumme von 350 000 Franken.
Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.
Der Kanton Waadt verpflichtet sich gegenüber der Eidgenossenschaft, die Wasserstände der Jouxseen innert der Koten von 1005 und 1008,50 m ü. M. zu halten. Der Wortlaut sowie allfällige Abänderungen des Schleusenreglementes für die Wasserfassung und die natürlichen Ausflussöffnungen ist der Genehmigung des Bundesrates zu unterstellen.
Der Bundesrat überwacht die Ausführung der durch den heutigen Beschluss genehmigten und subventionierten Bauten und übernimmt die Oberaufsicht über deren Unterhalt sowie über die Handhabung aller Schleusen, die dazu dienen, die Abflussverhältnisse der Seen im Jouxtale zu regeln.
Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.
Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.
Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.