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15 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Schiffe, die über Freiburger
Kennzeichen verfügen müssen, und der Schiffe, deren Standort in einem
anderen Kanton liegt und die mehr als einen Monat auf dem Gebiet des
Kantons Freiburg benützt werden, im Sinne der Bundesgesetzgebung über
die Binnenschifffahrt geregelt.
Art. 2
Steuerbefugnis
1 Der Staat erhebt gemäss diesem Gesetz eine Steuer auf Schiffen.
Art. 3
Zuständige Behörde
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist dafür zuständig,
die Steuerkategorie der einzelnen Schiffe festzulegen.
2 Es hat den Auftrag, die Steuer zu erheben.
Art. 4
Steuerpflicht
1 Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Schiff hält.
Art. 5 Besteuerung der Schiffe – G 635.4.2
Nicht steuerbare Schiffe
1 Nicht steuerbar sind:
a) Schiffe des Bundes und Schiffe mit einer Konzession;
b) Schiffe, die ausschliesslich für den Rettungsdienst eingesetzt werden;
c) Schiffe im Besitz des Staates mit Ausnahme von Schiffen, die Anstalten
mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören.
Art. 6
Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird von der Länge des Schiffes und von der Leistung des oder
der Motoren oder pauschal bestimmt. Ausschlaggebend sind die im Schiffsausweis eingetragenen Werte.
2 Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren eingetragen, so wird jeder Motor
nach seiner Leistung besteuert. Ein kW-Bruchteil über 0,5 wird auf das
nächste kW aufgerundet.
3 Die Besteuerungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.
Art. 7
Steuerreduktion und Steuerbefreiung
1 Für Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung über 2,5 kW wird
eine Steuerreduktion von 30 % gewährt.
2 Elektro- und Wasserstoffmotoren mit einer Leistung von höchstens 2,5 kW
sind von der Steuer befreit.
Art. 8
Veranlagung
1 Der Steuerbetrag wird für jede Schiffkategorie entsprechend den Kategorien
und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2 Die Klassierung der Schiffkategorien erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter sind verpflichtet, dem Amt jeden
Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, innert 14 Tagen zu melden.
Art. 9
Steuerperiode und Zahlungsart
1 Die Steuer wird für die Zeit von 1. April bis 31. März des Folgejahres geschuldet.
2 Wird ein Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr gesetzt oder vor dem 1. Juli
aus dem Verkehr genommen, so wird die halbe Steuer geschuldet.
3 Die gesamte Steuer ist am 1. April oder bei der Aushändigung des Schiffsausweises zu bezahlen.
Art. 10 Besteuerung der Schiffe – G 635.4.2
Nichtbezahlung der Steuer
1 Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so
verfügt dieses nach einer Mahnung den Entzug des Schiffsausweises.
2 Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten
Frist geregelt, so nimmt die Polizei den Schiffsausweis ab.
Art. 11
Verjährung
1 Das Recht, ein Schiff zu besteuern, das seinen Standort im Kanton hat, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer Schiffhalterin oder einem
Schiffhalter und das Recht einer Schiffhalterin oder eines Schiffhalters auf
Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des
Jahres, in dem die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung
entstanden sind.
Art. 12
Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel
1 Die Schiffhalterinnen und Schiffhalter müssen dem Amt Wohnsitzwechsel
oder Wechsel des Standorts des Schiffs innert 14 Tagen melden.
Art. 13
Anpassung des Tarifs
1 Der Grosse Rat kann den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der
Konsumentenpreise anpassen, sofern sich der Index um mindestens 5 % verändert.
2 Die Anpassung tritt frühestens am 1. April nach dem Jahr in Kraft, in dem
der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.
Art. 14
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, in denen die Steuer festgesetzt wird, kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
Art. 15
Strafbestimmungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer
Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz 1) ausgesprochen.
1) SGF 130.1
Besteuerung der Schiffe – G 635.4.2
2 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 2).
A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 6)
Art. A1-1
1 Die Jahressteuer beträgt:
1. Motorboote, Segelschiffe, Ruderboote, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte
a) bis 4 m Länge: Fr. 20
b) bis 5 m Länge: Fr. 30
c) bis 7 m Länge: Fr. 50
d) bis 9 m Länge: Fr. 80
e) über 9 m Länge: Fr. 110
f) Zuschlag pro kW von 1–50 kW Motorleistung: Fr. 8
g) pro zusätzliches kW: Fr. 11
2. Güterschiffe und Schubschiffe
a) Pauschalbetrag: Fr. 200
b) Zuschlag pro kW von 1–100 kW Motorleistung: Fr. 8
c) pro zusätzliche kW: Fr. 11
3. Händlerschilder: Fr. 400
4. Schiffe von Berufsfischerinnen/Berufsfischern:Zur Anwendung kommt ausschliesslich Ziff. 1 Bst. a–e
Art. A1-2 Die obenstehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise beim Stand von 104,6 Punkten (Grundlage Dezember 2020 = 100 Punkte).
2) SR 311.0
Besteuerung der Schiffe – G 635.4.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.03.2023 Erlass Grunderlass 01.04.2024 2023_033
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.03.2023 01.04.2024 2023_033