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9 provisions
Art. I
Dieses Protokoll ergänzt das am 23. September 1971 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Art. II
1) In Art. 1 des Übereinkommens wird der folgende neue Abs. 1bis hinzugefügt:
"1bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe
a) auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, gegen eine Person eine gewalttätige Handlung verübt, die eine schwere Verletzung oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
b) die Einrichtungen eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder ein nicht im Einsatz befindliches Luftfahrzeug, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder die Dienste des Flughafens unterbricht,
wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist."
2) In Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens werden nach den Worten "Abs. 1" die folgenden Worte eingefügt:
"oder Abs. 1bis".
Art. III
In Art. 5 des Übereinkommens wird der folgende Abs. 2bis hinzugefügt:
"2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Art. 1 Abs. 1bis und nach Art. 1 Abs. 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Art. 8 an den in Abs. 1 Bst. a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert."
Art. IV
Dieses Protokoll liegt am 24. Februar 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 9. bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäss Art. VI für alle Staaten in London, Moskau, Washington und Montreal zur Unterzeichnung auf.
Art. V
1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Art. 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.
Art. VI
1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen und gemäss Art. 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Art. VII
1) Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Art. 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
3) Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
Art. VIII
1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositare gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
3) Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
4) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
Art. IX
1) Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beitretenden Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
2) Die Depositare notifizieren den in Abs. 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Art. VI in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 24. Februar 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)