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Satzung des Europarates

Confederation · 0.192.030 · treaty

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42

42 provisions

Art. 41

(a) Vorschläge auf Änderung dieser Satzung können dem Ministerkomitee oder, unter den in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung unterbreitet werden. (b) Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschenswert erachteten Änderungen der Satzungen und sorgt für ihre Aufnahme in ein Protokoll. (c) Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist. (d) Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten die Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum des vom Generalsekretär errichteten Sonderprotokolls, das den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst vom Schluss der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Versammlung an Anwendung finden.

Art. 42

(a) Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt. (b) Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von sieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen das Inkrafttreten der Satzung und die Namen der derzeitigen Mitglieder des Europarates bekannt. (c) In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartner dieser Satzung. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben. Geschehen zu London am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Abschriften den anderen Unterzeichnerregierungen.

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