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Beschluss des Interkantonalen Organs betreffend Brandschutzvorschriften

Intercantonal · 5.2-1 · intercantonal agreement

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1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1 Beschluss des Interkantonalen Organs betreffend Brandschutzvorschriften vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2019) Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR 18.09.2014 01.01.2015 22.09.2016 01.01.2017 20.09.2018 01.01.2019 Kantonale Publikationen Kanton Fundstelle ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG nGS 2015-045 GR AG AGS 2014/6-17, AGS 2017/4-1, AGS 2018/7-23 TG TI VD VS NE GE JU GesetzessammlungdesKantonsSt.Gallen 871.14 BeschlussdesInterkantonalenOrgansbetreffend Brandschutzvorschriften vom 18.September2014(Stand1.Januar2017) DasInterkantonaleOrgantechnischeHandelshemmnisse gestütztaufArt.6Abs.1inVerbindungmitArt.3derInterkantonalenVereinbarungzum AbbautechnischerHandelshemmnisseIVTHvom 23.Oktober19981 beschliesst:2 Ziff.1 1FolgenderevidierteBrandschutzvorschriftenVKFwerdenfürverbindlicherklärt: a) Brandschutznorm (1_15de/1.1.2015); b)*Brandschutzrichtlinie«BegriffeundDefinitionen»(10_15de/1.1.2017); c) Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» (11_15de/1.1.2015); d) Brandschutzrichtlinie«BrandverhütungundorganisatorischerBrandschutz» (12_15de/1.1.2015); e)*Brandschutzrichtlinie«BaustoffeundBauteile»(13_15de/1.1.2017); f) Brandschutzrichtlinie«VerwendungvonBaustoffen»(14_15de/1.1.2015); g) Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» (15_15de/1.1.2015); h) Brandschutzrichtlinie«Flucht-undRettungswege»(16_15de/1.1.2015); i) Brandschutzrichtlinie«KennzeichnungvonFluchtwegenSicherheitsbeleuchtungSicherheitsstromversorgung»(17_15de/1.1.2015); j) Brandschutzrichtlinie«Löscheinrichtungen»(18_15de/1.1.2015); k) Brandschutzrichtlinie«Sprinkleranlagen»(19_15de/1.1.2015); l) Brandschutzrichtlinie«Brandmeldeanlagen»(20_15de/1.1.2015); m)Brandschutzrichtlinie «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» (21_15de/1.1.2015); n) Brandschutzrichtlinie«Blitzschutzsysteme»(22_15de/1.1.2015); o) Brandschutzrichtlinie«Beförderungsanlagen»(23_15de/1.1.2015); p) Brandschutzrichtlinie«WärmetechnischeAnlagen»(24_15de/1.1.2015); q) Brandschutzrichtlinie«LufttechnischeAnlagen»(25_15de/1.1.2015); 1 sGS552.531. 2 InVollzugab1.Januar2015. nGS2015-045 871.14 r) Brandschutzrichtlinie«GefährlicheStoffe»(26_15de/1.1.2015); s) Brandschutzrichtlinie «Nachweisverfahren im Brandschutz» (27_15de/1.1.2015); t) Brandschutzrichtlinie«Anerkennungsverfahren»(28_15de/1.1.2015). 871.14 *Änderungstabelle-NachBestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-045 18.09.2014 01.01.2015 Ziff.1,Abs.1,b) geändert – 22.09.2016 01.01.2017 Ziff.1,Abs.1,e) geändert – 22.09.2016 01.01.2017 *Änderungstabelle-NachErlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 18.09.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-045 22.09.2016 01.01.2017 Ziff.1,Abs.1,b) geändert – 22.09.2016 01.01.2017 Ziff.1,Abs.1,e) geändert – Das Interkantonale Organ Beschluss des Interkantonalen Organs zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IOTH) vom 20. September 2018 zur Teilrevision der Schweizerischen Brandschutzvorschriften (Ausgabe 2015, Stand 1. Januar 2017 Anpassung der Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz und Brandschutzrichtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen 1. Das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse IOTH hat am 18. September 2014 die Schweizerischen Brandschutzvorschriften „BSV 2015“ für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. 2. Aufgrund auftretender Probleme in der Praxis in Zusammenhang mit den Haftungsregelungen, welches das 2015 eingeführte Instrument der Übereinstimmungserklärung für den QS-Verantwortlichen Brandschutz und für die „Eigentümer- und Nutzerschaft“ vorsieht, wird der Wortlaut der Brandschutzrichtlinien 11-15 und 10-15 geändert. Einerseits soll die Haftung des QS-Verantwortlichen Brandschutz auf das gesetzlich vorgegebene Mass angepasst werden, um keine Divergenzen mit dem OR zu schaffen und sein Haftungsrisiko nicht über seine Kompetenzen hinaus auszudehnen. Andererseits wird die „Eigentümer- und Nutzerschaft“ aus der Verpflichtung zur Unterzeichnung der Übereinstimmungserklärung entlassen, da hier die Haftungsregelungen des OR genügend greifen. Durch die Änderungen in der Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz entsteht eine Divergenz zwischen dieser und der Richtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen. Letztere bedarf daher ebenfalls einer marginalen Anpassung um Kohärenz herzustellen Beschluss: Das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse beschliesst die folgende revidierte Brandschutzvorschriften VKF für verbindlich: a) Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen » (10-15de/Ausgabe 1.1.2019); Die detaillierten Angaben finden sich im Dokument "Änderungen Brandschutzrichtlinie 10_15de.pdf". b) Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» (11-15de/Ausgabe 1.1.2019); Die detaillierten Angaben finden sich im Dokument "Änderungen Brandschutzrichtlinie 11_15de.pdf" - 2 - Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen » (10-15de/Ausgabe 1.1.2017) und die Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» (11-15de/Ausgabe 1.1.2017). Der Beschluss vom 20. September 2018 ist auf der Homepage der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK veröffentlicht; ebenso wurde er allen Kantonen mitgeteilt. Damit sind die im Beschluss des Interkantonalen Organs vom 20. September 2018 verbindlich erklärten Brandschutzrichtlinien für alle Kantone zwingend anwendbar. Die Mitteilung geht an alle Kantone, die Bauproduktekommission des Bundes sowie die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. St. Gallen, 20. September 2018 für das Interkantonale Organ: Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse IOTH Die Präsidentin Die Generalsekretärin Jacqueline de Quattro Christa Hostettler Anhang Änderungen zur Brandschutzrichtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung Begriff Übereinstimmungserklärung Brandschutz Übereinstimmungserklärung Brandschutz Mit der Übereinstimmungserklärung Brandschutz bestätigt der Eigentümer rechtsgültig die vollständige und fachgerechte Ausführung der Baute oder Anlage gemäss dem Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder des Brandschutzkonzeptes. Übereinstimmungserklärung Mit der Übereinstimmungserklärung bescheinigt der QS-Verantwortliche Brandschutz der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen. Durch die Änderungen in der Brandschutzrichtlinie 11-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“ ist eine Divergenz zwischen den beiden Richtlinien entstanden. Durch die vorliegende Anpassung wird dieser Unterschied behoben. Änderungen Brandschutzrichtlinie 10_15de.pdf Anhang Änderungen zur Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung 4.1.1 lit. e [Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen:] unterzeichnen rechtsgültig vor Bezug der Baute oder Anlage die Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigen der Brandschutzbehörde die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen (verfügt sie nicht über das notwendige Fachwissen, stützt sie sich auf die Übereinstimmungserklärung des QS Verantwortlichen Brandschutz); - Es wurde erkannt, dass die Unterzeichnung durch die Eigentümer- und Nutzerschaft ein unnötiger Akt ist. Einerseits ist im Einzelfall (z. B. bei einem Mieterausbau oder einem Teilausbau eines Gebäudes in Stockwerkeigentümerschaft) teilweise unklar, wer nun konkret unterschreiben müsste. Gleichzeitig kann mit der Zweitunterschrift kein Gewinn bei Rechtssicherheit oder Qualitätssicherung erzielt werden, zumal der QSV ohnehin Hilfsperson der „Eigentümer- und Nutzerschaft“ ist und diese sich lediglich auf seine Aussagen verlassen kann. 4.1.3 lit. e [Der QS Verantwortliche Brandschutz:] bescheinigt vor Bezug der Baute oder Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung; [Der QS-Verantwortliche Brandschutz:] bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung; Die Ergänzung der „Inbetriebnahme“ ergänzt eine falsche Verkürzung. Die Formulierung wird damit dem Stand der anderen, ähnlich lautenden Normen angepasst (vgl. 4.1.3 lit. f). Der Begriff der „Brandschutzmassnahme“ im bestehenden Wortlaut ist problematisch, weil er unbestimmt ist. Nach dem Wortlaut sind hier alle Massnahmen mit Bezug auf den Brandschutz – auch auf der Baustelle – gemeint. Die Aufgabe des QSV erstreckt sich indessen lediglich auf die Qualitätssicherung des Brandschutzes (nicht den Brandschutz selbst). Gerade dort, wo sich seine Tätigkeit auf die Stichprobenahme beschränkt, kann er keine Aussage zu „allen“ Brandschutzmassnahmen tätigen – und erst recht nicht zu deren „mängelfreier“ Umsetzung. Er ist indessen gehalten, zuzusichern, dass er alle „ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen“ ordnungsgemäss (das heisst ggf. auch „nur“ stichprobenartig, wenn so vorgesehen) erfüllt hat. Änderungen Brandschutzrichtlinie 11_15de.pdf Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung 4.1.4 lit. f [Die Fachplaner:] stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und Revisionsunterlagen Brandschutz dem QS Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; [Die Fachplaner:] stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Da die Eigentümer- und Nutzerschaft die Übereinstimmungserklärung nicht länger mitunterzeichnet, ist die vorliegende Litera entsprechend umzugestalten. Der Satz wird zudem aus Gründen des einfacheren Verständnisses umgestellt. 4.1.5 lit. e [Die Fachplaner technischer Brandschutz:] stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem QS Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; [Die Fachplaner technischer Brandschutz:] stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dito 4.1.4 lit. f. 4.1.6 lit. c [Die Errichter:] stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; [Die Errichter:] stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS-Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; Dito 4.1.4 lit. f. Zudem dienen die Unterlagen der Errichter letzten Endes der Erstellung der Übereinstimmungserklärung. Im Sinne einer speditiven und hierarchisch sinnvollen Arbeitsteilung haben die Errichter (je nach QSS und/oder Konzeption der individuellen Organisation) ihre Unterlagen einer bestimmten Stelle weiter zu geben. Dies kann – muss aber nicht – der QSV sein. Dessen ungeachtet sind die involvierten Stellen gehalten, ihre Dokumente (allenfalls mittelbar) konsolidiert dem QSV weiter zuleiten. Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung 4.1.7 lit. i [Die Brandschutzbehörde:] kann von Systemhaltern bei von der VKFanerkannten Baustoffen, Bauteilen, Systemen oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen; [Die Brandschutzbehörde:] kann von für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen; Zum Zeitpunkt der Erstellung der Brandschutzvorschriften 2015 war die Anerkennung durch die VKF De-facto-Standard im Brandschutz. In zeitlicher Nähe (Oktober 2014) wurde indessen das Bundesgesetz über Bauprodukte in Kraft gesetzt, welches für Bauprodukte, die nach europäischen (bzw. damit harmonisierten) Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, eine Anerkennung durch die VKF nicht länger zulässt. Um hier keine Lücke in der Kompetenz der Brandschutzbehörden entstehen zu lassen, wird sie abstrakter gefasst, so dass die Möglichkeit zur Kontrolle im Bereich der Verwendung dieser Produkte auch weiterhin gegeben ist.

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