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Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

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Contents: 85 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Zweck der Ausbildung
  4. § 3 Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung
  5. § 4 Privatflugzeugführer (zu § 1 LuftPersV)
  6. § 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 3a LuftPersV)
  7. § 6 Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 3b LuftPersV)
  8. § 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)
  9. § 8 Segelflugzeugführer (zu § 36 LuftPersV)
  10. § 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 40a LuftPersV)
  11. § 10 Freiballonführer (zu § 46 LuftPersV)
  12. § 11 Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)
  13. § 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)
  14. § 13 Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)
  15. § 14 Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)
  16. § 15 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)
  17. § 16 Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)
  18. § 17 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV (zu § 88a LuftPersV)
  19. § 18 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)
  20. § 19 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
  21. § 20 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)
  22. § 21 Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
  23. § 22 Inkrafttreten
  24. Anlage 1A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer(zu § 4)
  25. Anlage 1B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
  26. Anlage 1C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
  27. Anlage 1D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
  28. Anlage 2A Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 5)
  29. Anlage 2B Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)
  30. Anlage 3A Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
  31. Anlage 3B Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
  32. Anlage 4A Lehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)
  33. Anlage 4B Lehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)
  34. Anlage 5A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer(zu § 8)
  35. Anlage 5B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 8)
  36. Anlage 5C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 8)
  37. Anlage 5D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 8)
  38. Anlage 6A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 9)
  39. Anlage 6B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 9)
  40. Anlage 6C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 9)
  41. Anlage 7A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer(zu § 10)
  42. Anlage 7B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)
  43. Anlage 7C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)
  44. Anlage 7D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)
  45. Anlage 8A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
  46. Anlage 8B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
  47. Anlage 8C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
  48. Anlage 8D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
  49. Anlage 9A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
  50. Anlage 9B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
  51. Anlage 9C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
  52. Anlage 9D Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
  53. Anlage 10A Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung (zu § 13)
  54. Anlage 10B Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung (zu § 13)
  55. Anlage 11 Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung (zu § 14)
  56. Anlage 12A Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)
  57. Anlage 12B Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)
  58. Anlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
  59. Anlage 13B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
  60. Anlage 13C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
  61. Anlage 13D Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
  62. Anlage 14A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  63. Anlage 14B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  64. Anlage 14C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  65. Anlage 14D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  66. Anlage 14E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  67. Anlage 14F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)
  68. Anlage 15A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  69. Anlage 15B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  70. Anlage 15C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  71. Anlage 15D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  72. Anlage 15E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  73. Anlage 15F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
  74. Anlage 16A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  75. Anlage 16B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  76. Anlage 16C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  77. Anlage 16D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  78. Anlage 16E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  79. Anlage 16F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
  80. Anlage 17A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
  81. Anlage 17B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
  82. Anlage 17C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
  83. Anlage 17D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
  84. Anlage 17E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
  85. Anlage 17F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Proposed changes to this act

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85 provisions

Anlage 17B Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 232 - 235 1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. 2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden. 3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen: - Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen - ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen - gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) - Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen. Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): .................... II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I ------------------------------- III. Bemerkungen ................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen Wetterbedingungen: ------------------------------------------------------------------------------ Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort ------------------------------------------------------------------------------ I I I I I I I I ------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------ Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten ------------------------------------------------------ Bewertung der einzelnen Flugübungen ------------------------------------------------------------------------------ Prüfungsabschnitt/Übung I B/NB ------------------------------------------------------------------------------ 1. Flugvorbereitung ------------------------------------------------------------------------------ 2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste ------------------------------------------------------------------------------ 3. Anlassen der Triebwerke ------------------------------------------------------------------------------ 4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen ------------------------------------------------------------------------------ 5. Ablegen vom Mast ------------------------------------------------------------------------------ 6. Start ------------------------------------------------------------------------------ 6.1 Normales Startverfahren ------------------------------------------------------------------------------ 6.2 Notstartverfahren ------------------------------------------------------------------------------ 6.3 Durchstarten (siehe 12.3) ------------------------------------------------------------------------------ 6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall ------------------------------------------------------------------------------ 7. Steigflug ------------------------------------------------------------------------------ 8. Flugübungen ------------------------------------------------------------------------------ 8.1 Horizontalflug ------------------------------------------------------------------------------ 8.2 Kurvenflug ------------------------------------------------------------------------------ 8.3 Flug in Prallhöhe ------------------------------------------------------------------------------ 8.4 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten ------------------------------------------------------------------------------ 8.5 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten ------------------------------------------------------------------------------ 8.6 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten ------------------------------------------------------------------------------ 8.7 Führung des Flugdurchführungsplanes ------------------------------------------------------------------------------ 9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug ------------------------------------------------------------------------------ 9.1 Rechnerisch ------------------------------------------------------------------------------ 9.2 Praktisch (Weight-off, Speed/Attitude) ------------------------------------------------------------------------------ 10. Sinkflug ------------------------------------------------------------------------------ 10.1 Normaler Sinkflug ------------------------------------------------------------------------------ 10.2 Notsinkflug ------------------------------------------------------------------------------ 11. Anflug ------------------------------------------------------------------------------ 11.1 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall ------------------------------------------------------------------------------ 12. Landungen ------------------------------------------------------------------------------ 12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere ------------------------------------------------------------------------------ 12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall ------------------------------------------------------------------------------ 12.3 - Abbruch der Landung und Durchstarten (siehe 6.3) ------------------------------------------------------------------------------ 13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast ------------------------------------------------------------------------------ 14. Sprechfunkverkehr ------------------------------------------------------------------------------ 15. Gebrauch der Klarlisten ------------------------------------------------------------------------------ 16. Prüfung am Boden ------------------------------------------------------------------------------ 16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand ------------------------------------------------------------------------------ 16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer ------------------------------------------------------------------------------ 16.3 Verhalten bei Systemausfällen ------------------------------------------------------------------------------ 16.4 Handlungen bei Notlandung mit und ohne Unterstützung durch die Bodenmannschaft ------------------------------------------------------------------------------

Propose a change

Anlage 17C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 236 - 238 Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines - Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens - Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung - Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler - erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler - Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen - gegenseitige Achtung und Kameradschaft - Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt - Erziehung zur Flugdisziplin - Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind – Luftkrankheit – Angstgefühl – Mangel an fliegerischem Gefühl – verkrampfte Steuerführung – Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen – mangelnde Übersicht und Belastbarkeit – mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen – mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit – Komplexe – mangelnder Lernwille – zu niedriges Intelligenzniveau – charakterliche Mängel – Disziplinlosigkeit - Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen - Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges - Prüfungsbefangenheit - Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges - Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik - der Lehrende - der Lernende - der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff - Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts - Lehrtechnik - richtiges Ansprechen des Flugschülers - Erwecken seiner Aufmerksamkeit - Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan - Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode - sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes - Kontinuität der Ausbildung - Häufigkeit der Wiederholungen - Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge - Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge - Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung - Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge - Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge - Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte - bis zum ersten Alleinflug – Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug – Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges - Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden - Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle THEORETISCHER FLUGUNTERRICHT UND FLUGLEHRERUNTERRICHT Allgemeine Einweisungen - Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen - Sicherheitsbestimmungen - allgemeine Vorschriften - Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes - Flughandbuch - Klarliste Umfassender Unterricht - Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen - Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge - Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. - Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen Erarbeitung eines Lehrtextes - Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten: – Ausbildungsthema – Ausbildungsziel – Ausbildungsform – Ausbildungsverfahren – Ausbildungsmittel – Zeitbedarf – Ablauf – Stoffgliederung – Teilziele - Hilfsmittel etc. - organisatorische Maßnahmen - Nachbereitung Verhalten in besonderen Fällen - Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung - Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten - Funkausfall Verhalten in Notfällen und Notverfahren - Feuer an Bord - Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen - Notlandungen - Verhalten nach einer Notlandung

Propose a change

Anlage 17D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 239 Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein. Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte. 1. Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers 2. Methodische Flugausbildung Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber - zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler, – zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes, - zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers, - zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers, - zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände, - zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen) – zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers befähigen. Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.

Propose a change

Anlage 17E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240 1. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach | Bearbeitungszeit Std. (maximal) Pädagogik in der Flugausbildung | 1:30 Methodik in der Flugausbildung | 1:30 gesamt | 3:00 2. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 3. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Propose a change

Anlage 17F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 241 - 243 1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 5. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 6. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen: - Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes - Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer - Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse. 7. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen. 8. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): .................... II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I ------------------------------- III. Bemerkungen ................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen Wetterbedingungen: ------------------------------------------------------------------------------ Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort ------------------------------------------------------------------------------ I I I I I I I I ------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------ Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten ------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------ Aus der Anlage 8B ausgewählte Übungen I Bewertung I (B/NB) ------------------------------------------------------------------------------ I ------------------------------------------------------------------------------ I ------------------------------------------------------------------------------ I ------------------------------------------------------------------------------ I ------------------------------------------------------------------------------ I ------------------------------------------------------------------------------ Anmerkung: Die Rolle des „Flugschüler“ übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war. Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem „Flugschüler“ zu besprechen. Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen. Danach ist die Übung vom „Flugschüler“ unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren. In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den Bewerber die einzelnen Übungen mit dem „Flugschüler“ auszuwerten.

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