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5 provisions
Art. 1 als Gegenrechtsvereinbarung:2
1 Die von den Kantonen Zürich und St.Gallen ausgestellten Fähigkeitsausweise für
Jäger werden in beiden Kantonen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt
worden sind.
2 Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im Jagdrecht des
andern Kantons zu unterziehen.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich oder St.Gallen werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Jägerprüfung im andern
Kanton zugelassen.3
1 (nGS 4, 68) sGS 853.1.
2 nGS 7, 413. In Vollzug ab 24. Dezember 1970.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15.
nGS 7, 413
853.153
Art. 3
1 Die Jagdbehörden der Kantone Zürich und St.Gallen sind berechtigt, gelegentlich
bei Jägerprüfungen des andern Kantons anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
Art. 4
1 Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gelangt zur Anwendung, nachdem ihr beide Regierungen zugestimmt haben.
853.153
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 413 24.12.1970 24.12.1970
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.12.1970 24.12.1970 Erlass Grunderlass 7, 413