Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a5a2834c11970b81590a1c546284ca5240bf0addb6913ae1bc35d3cf12e76c2b
12 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die katholische Kirche versteht sich unabhängig von Sprache und Nationalität ihrer
Mitglieder als weltweite Gemeinschaft von Christgläubigen. In der Nachfolge Christi gilt ihre besondere Sorge den Fremden sowie den Migrantinnen und Migranten.
§ 2
Stellung der ausländischen Katholiken
1 Den katholischen Gläubigen ohne schweizerisches Bürgerrecht stehen in der
Landeskirche und in den Kirchgemeinden die gleichen Rechte und Pflichten wie den
schweizerischen Konfessionsangehörigen zu, mit der Einschränkung, dass sie das
Stimm- und Wahlrecht erst aufgrund der im KOG genannten Bedingungen erhalten.
§ 3
Förderung des Einbezugs von anderssprachigen Katholiken
1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern die angemessene Vertretung
von anderssprachigen Katholikinnen und Katholiken in den Organen der Landeskirche und der Kirchgemeinden.
1) RB 188.21
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.216 Anderssprachigenseelsorge - V der Katholischen Synode
2. Seelsorge für Anderssprachige
§ 4
Seelsorge für Anderssprachige
1 Die Landeskirche unterhält für grössere Gruppen anderssprachiger Katholikinnen
und Katholiken eigene überpfarreiliche Seelsorgestellen – sogenannte Missionen –
die die Gläubigen in ihrer sprachlichen und kulturellen Identität seelsorglich begleiten und zugleich ihre Integration fördern.
2 Dabei arbeitet die Landeskirche mit den kirchlichen Instanzen (Bistum, Bischofskonferenz) zusammen.
3 Die Landeskirche beteiligt sich an der Errichtung und Finanzierung von interkantonal und gesamtschweizerisch organisierten Missionen.
4 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden unterstützen eine integrative Seelsorgearbeit.
§ 5
Missionen innerhalb des Kantons
1 Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kantonalen Missionen obliegt
dem Kirchenrat, der nach Rücksprache mit den kirchlichen Instanzen entscheidet.
§ 6 interkantonale Missionen
1 Für Missionen, deren Zuständigkeitsgebiet über den Kanton Thurgau hinausgeht,
trifft der Kirchenrat Absprachen und Vereinbarungen mit den zuständigen kantonalkirchlichen Organen über die Errichtung, Verwaltung und Finanzierung der Missionen.
§ 7
Ernennung und Anstellung
1 Die Missionare und andere pastorale Mitarbeitende der Missionen werden auf Vorschlag des zuständigen Nationalkoordinators und im Einvernehmen mit dem Kirchenrat vom Bischof ernannt.
2 Die Missionare und die weiteren Mitarbeitenden werden vom Kirchenrat angestellt.
§ 8
Finanzierung der Missionen
1 Die Landeskirche finanziert das Personal, die Infrastruktur und die seelsorglichen
Belange der Missionen.
2 Der Kirchenrat regelt im Rahmen des von der Synode beschlossenen Budgets die
Finanzierung der Missionen und beaufsichtigt, wie diese die landeskirchlichen Gelder verwenden.
3 Für Kollekten und Spenden unterliegen die Missionen gleich wie die Pfarreien den
Weisungen des Bistums.
§ 9 Anderssprachigenseelsorge - V der Katholischen Synode 188.216
Räumlichkeiten
1 Die Kirchgemeinden haben den Missionaren für ihre Gottesdienste eine Kirche
oder Kapelle und für Aktivitäten ein anderes geeignetes Lokal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch für den Kultusbedarf haben die Kirchgemeinden aufzukommen.
3. Fachkommission
§ 10
Fachkommission
1 Der Kirchenrat führt eine ständige Kommission, welche ihn im Themenbereich der
Anderssprachigenseelsorge berät.
2 Die Kommission berät insbesondere hinsichtlich der Errichtung, der Veränderung
und der Aufhebung von Missionen, der Organisation der Missionen und deren Zusammenarbeit mit den Pfarreien und Pastoralräumen.
3 Die Kommission wird vom Kirchenrat unter Berücksichtigung von § 3 gewählt.
Sie wird von einem Mitglied des Kirchenrats geleitet. Mitglied von Amtes wegen ist
eine Vertretung des Bischofs.
4. Schlussbestimmungen
§ 11
Ausführungsbestimmungen
1 Der Kirchenrat kann den Vollzug dieser Verordnung in Ausführungsbestimmungen
genauer regeln.
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Anderssprachigenseelsorge und die Organisation deren
Verwaltung vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
188.216 Anderssprachigenseelsorge - V der Katholischen Synode
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 51/2012