§ 6 Nr. 215 3
Kauf- und Tauschbrief
a. Inhalt
1 Nach Einreichung des Kauf- oder Tauschvertrages hat der Gemeinderat mit seinem
Schreiber den Kauf- oder Tauschbrief anzufertigen. Derselbe soll enthalten:
a. Name, Heimat und Wohnort der vertragschliessenden Teile und ihrer allfälligen
Vertreter;
b. das Datum des Erwerbstitels des Verkäufers, wenn ein solcher vorhanden, mit
dem Datum der Fertigung;
c. die Beschreibung der Grundstücke mit Angabe des Masses (soweit dies aus den
Protokollen ersichtlich ist), der Begrenzungen und der mit den Grundstücken verbundenen Rechtsamen und Beschwerden, in möglichster Kürze und Bestimmtheit;
d. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;
e. die auf den Grundstücken haftenden Verschreibungen, mit Gattung, Kapitalbetrag,
Inhaber, Angangsdatum, nebst ausstehenden Zinsen und Marchzinsen in Franken
und Rappen, unter Angabe des Zinstragers; wenn auf der Liegenschaft die Tragerei haftet, so ist dem Kaufbrief eine Übersicht der Einzinser und ihrer Schuldraten
nachzutragen; die Lasten und Schuldposten sind genau auf diejenigen Grundstücke zu verlegen, auf denen dieselben nach dem letzten, auf die Unterpfande bezüglichen Handänderungs- oder Verpfändungsakte haften; sollte eine Unrichtigkeit sich ergeben, so hat eine Berichtigung einzutreten;
f. die Zeit des Anfangs von Nutzen und Schaden;
g. die Kaufssumme;
h. die Abrechnung unter Angabe der Abzahlungsweise der sich ergebenden Kaufsrestanz;
i. endlich die weitern Kaufsbedingnisse.
2 Dieser Kaufsakt ist vom Gemeinderat (Präsidenten und Schreiber) zu unterzeichnen
und zu besiegeln.
§ 7 b. Vergleichung (Confrontation)
1 Der so ausgefertigte Kaufs- oder Tauschbrief wird der Gerichtskanzlei zu Handen des
Gerichtsoffiziums eingereicht.
2 Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen und berichtigen geringere Irrungen und Auslassungen, oder senden ihn
zu verbesserter Ausfertigung dem Gemeinderat zurück. Die Vergleichung soll innert
vierzehn Tagen erfolgen.
3 Die mit den gerichtlichen Protokollen übereinstimmend gefundene Ausfertigung wird
ans gerichtliche Protokoll getragen und die Richtigkeit mit Siegel und Unterschrift des
Präsidenten und Schreibers beglaubigt.
4 Gehören Teile der Liegenschaft in einen andern Gerichtskreis, so erfolgt die nötige Vergleichung und Vormerkung auch in diesem andern Gerichtskreise.
4 Nr. 215
§ 8 Fertigung
1 Nachdem der Kaufs- oder Tauschbrief solchermassen ausgefertigt ist, so erfolgt darauf
die Zufertigung durch den Gemeinderat.
2 Nach der Fertigung ist der ganze Kaufs- oder Tauschakt mit der Übersicht der Einzinser, wenn eine solche vorhanden ist, samt der Fertigungsverhandlung in das gemeinderätliche Kaufsprotokoll nach dem Datum der Fertigung einzutragen.
§ 9 * …
§ 10
1 Wenn ein Ehegatte an den andern, oder ein Vater an seine Kinder oder Schwiegerkinder
eine Liegenschaft aus freier Hand verkaufen will, so darf die Fertigung frühestens zwei
Monate nach der gerichtlichen Beglaubigung erfolgen. Jeder Ansprecher im Fahrenden
kann während dieser Frist an das Botenbuch eine Verwahrung stellen lassen, dass er an
dem Verkäufer eine und welche Forderung besitze. In Folge einer solchen Verwahrung
darf die Fertigung erst erfolgen, wenn für die Forderung Sicherheit geleistet oder die
Verwahrung auf andere Weise gehoben ist. Eine während obiger Frist im Falle des gegenwärtigen Paragraphen angehobene Betreibung vertritt die Stelle der Verwahrung.
§ 11
1 Durch die Fertigung werden die allfälligen Mängel des Vertrages nicht gehoben und
auch den Ansprüchen wegen Servituten, Beschwerden, Schuldverhaftungen, wenn dergleichen nicht überbunden worden wären, kein Eintrag getan. (§ 625 des bürgerl. Gesetzb.7)
§ 12 2. Teilung und Auskauf
1 Bei Teilungen von Liegenschaften unter mehrere Mitbesitzer oder bei Auskäufen eines
oder mehrerer Mitbesitzer ist die Fertigung nicht erforderlich. Die Verschreibung, Vergleichung mit den gerichtlichen Protokollen, die Aufnahme in die Protokolle und die Beglaubigung hat aber in gleicher Weise zu erfolgen, wie bei Käufen. (§§ 2 bis 7.) Hiebei
ist die Angabe der ausstehenden Zinse und Marchzinse jedoch nicht obligatorisch.
2 … *
3 Handelt es sich um Teilungen oder Auskäufe von Liegenschaften in einer Erbsmasse,
so hindern die Betreibungen, welche auf einzelnen Erbberechtigten haften mögen, eine
Veräusserung der Liegenschaften nicht, wenn sie innert sechs Monaten nach Anfall der
Erbschaft erfolgt.
7 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
Nr. 215 5
§ 13 Verantwortlichkeit
1 Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbindung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.
§ 14
1 Ist der Verkäufer nicht im Stande, diese Entschädigung zu leisten, und sind jene Beschwerden oder Schulden in den Erwerbsakten oder den Protokollen, welche diese enthalten, zu ersehen, so haben die Mitglieder des Gemeinderates, durch welchen die Zufertigung geschehen ist, sowie der Gemeindeschreiber dem Übernehmer an den deshalb
erlittenen Schaden zwei Dritteile solidarisch und der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber einen Dritteil, ebenfalls solidarisch, zu leisten.
2 Wenn ein Beamter oder eine Behörde, die früher im Amte waren, den Fehler verschuldet haben, so sind diese zunächst und subsidiär die Gemeinde beziehungsweise der Gerichtsbezirk für den Schadenersatz verantwortlich.
§ 15 3. Handänderung von Gesetzes wegen
1 Erfolgt die Handänderung einer Liegenschaft nicht in Folge eines Vertrages, so tritt an
die Stelle der Fertigung eine blosse Zuschreibung. (§ 293 des bürgerl. Gesetzb.8)
2 Hypothekarwesen
2.1 Über die bisherigen Verschreibungen
§ 16 Rechte
1 Alle Verschreibungen, seien sie vor 1798 oder seither errichtet worden, haben die gleiche Kraft und geniessen die gleichen Rechte, sie mögen im In- oder Auslande liegen und
einem Kantonsbürger oder einem andern angehören.
§ 17 9
1 Die bisher bestehenden Verschreibungen auf Liegendem, als: Gülten, Aufschläge,
Kaufszahlungsbriefe, Erbsauskäufe, Jahrzeitenkapital usw. sind bis zu ihrer Ablösung
und Löschung nach den bisherigen Gesetzen zu behandeln.
8 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
9 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
6 Nr. 215
§ 18 Ablösung und Umwandlung10
1 Die Abkündung und Abbezahlung der bisherigen Hypothekarinstrumente erfolgt nach
den Bestimmungen des Gesetzes über Einzinserei vom 5. Oktober 185911.
2 Bei dem § 3 desselben wird jedoch festgesetzt, dass es bei einer Aufkündung, wo entweder ein Alleinschuldner oder alle Mitschuldner das ganze Instrument aufkünden, der
gemeinderätlichen Erklärung nicht bedarf.
3 Die Umwandlung der alten Verschreibungen in neue Gülten erfolgt nach den §§ 29 u.
ff. des gleichen Gesetzes.
4 Wenn in Folge Übereinkunft zwischen dem Ansprecher und der Einzinserkasse eine
alte Verschreibung ohne vorherige rechtliche Aufkündung an die Einzinserkasse zum
Zwecke der Ablösung abgetreten wird, so ist eine rechtliche Aufkündung nicht mehr nötig.
§ 19
1 Ist die Erklärung zur Umwandlung von ältern Verschreibungen in neue Gülten zu Handen der Einzinserkasse dem Gemeinderate schriftlich vorgelegt und an den Protokollen
des Gemeinderates und des Gerichts vorgemerkt worden, so hat die Einzinserkasse für
ihre auf die ältern Verschreibungen geleisteten Zahlungen samt Zins das Forderungsrecht auf dem Liegenden, und zwar in der Kollokation der abbezahlten Posten, auch
wenn die neue Verschreibung noch nicht ausgefertigt ist.
2 Die spezifizierte Aufzählung der ältern Verschreibungen oder der Schuldraten in eine
solche, wie sie in § 30 des Einzinsergesetzes12 vorgeschrieben ist, muss in den Protokollen erscheinen; hingegen genügt in dem neuen Instrumente die Angabe, dass es an die
Stelle von alten Verschreibungen errichtet worden sei. Wenn diese getilgt sein werden,
so ist die diesfällige Erklärung durch die Verwaltung der Einzinserkasse in dem Instrumente nachzutragen.
3 Wenn durch die neuen Gülten alles ältere Verschriebene abgelöst wird, so ist auch eine
besondere Vormerkung desselben in den Protokollen nicht mehr nötig.
4 Gehen die Unterpfande eines Einzinsers, der die Umwandlung angelobt hat, in andere
Hand über, bevor die neuen Gülten errichtet sind, so hat der neue Eigentümer sie errichten zu lassen und die Kosten zu tragen.
§ 20
1 Die alten Prioritätsgülten sind in Beziehung auf Aufkündung und Umwandlung oder
Verteilung den gleichen Vorschriften unterworfen wie die gewöhnlichen Gülten.
10 Die aus einem Randtitel hervorgegangene Sachüberschrift „Umwandlung“ vor Absatz 3 wurde 2009
aus publikationstechnischen Gründen mit der Sachüberschrift des Paragrafen zusammengeführt.
11 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
12 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
Nr. 215 7
2 Im Falle der Umwandlung dürfen die neuen Gülten errichtet werden ohne Rücksicht
auf einen grössern oder kleinern Betrag.
2.2 Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute
2.2.1 Umfang, Arten, Errichtung
§ 21 1. Umfang
1 Von nun an müssen die hypothekarischen Verschreibungen nach den Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes errichtet und in die Grundbücher eingetragen werden.
2 Verschreibungen oder Verpfändungen liegender Güter in anderer Form sind unzulässig
und ungültig, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen über Verpfändung
von Eisenbahnen und anderweitigen Grundeigentums anonymer Gesellschaften.
§ 22
1 Neben demjenigen, was nach § 207 u. ff. des bürgerl. Gesetzbuches13 zum Liegenden
gehört, werden auch die mit einer Liegenschaft verbundenen mechanischen Einrichtungen als Teile der Liegenschaft betrachtet und dürfen nur vereinigt mit derselben verpfändet werden.
2 Namentlich sind als mit der Liegenschaft verbunden zu betrachten:
a. zunächst die Triebwerke (wie Wasserkräfte, Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen, Röhrenleitungen u. dgl.);
b. sodann alle jene Werke, welche der Liegenschaft den Charakter einer bestimmten
mechanischen Einrichtung verleihen und durch jene Triebwerke in Bewegung gesetzt werden. (So z. B. gehören zur Liegenschaft einer Mühle die Mahlwerke; zur
Liegenschaft einer Spinnerei die Spinnstühle und die Spindeln; zur Liegenschaft
einer Säge die Sägeeinrichtung; zur Liegenschaft einer Stampfe die Stampfwerke;
zur Liegenschaft einer Parkettfabrik die Hobel-, Nut- und Sägemaschinen, die
Drehbänke u. dgl.; zur Liegenschaft einer Hammerschmiede die Hammerwerke;
zur Liegenschaft einer Bleicherei mit Appreturen der Dampfkessel, die Walke
usw.).
3 Wenn liegendes Gut von vorbezeichneter Art verpfändet wird, so sind die einzelnen
verpfändeten Gegenstände so genau als möglich aufzuzählen und zu bezeichnen, damit
über den Umfang der Verpfändung nicht wohl ein Zweifel entstehen kann.
4 Der Schuldner ist zu sorgfältigem Unterhalt der verpfändeten mechanischen Einrichtungen verpflichtet und darf sich keine Wertverminderung derselben erlauben, welche
nicht eine natürliche Folge sachgemässen Gebrauches ist.
13 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
8 Nr. 215
5 Bei Reparaturen und Verbesserungen tritt neu angeschafftes Material an die Stelle des
alten; auch wird bei jeder Vermehrung des Materials alles zum Pfande gerechnet, was
einen Bestandteil der zum Liegenden gehörenden mechanischen Einrichtungen ausmacht.
§ 23
1 Rechtsamen, die zu den Liegenschaften gehören, werden durch Verschreibung der Liegenschaft mitverpfändet, auch wenn sie speziell nicht angezeigt sind.
2 Rechtsamen, die zu einem Unterpfand erworben werden, sind als Zuwachs zu betrachten, und es haben auch früher errichtete Pfandbriefe ein Recht darauf.
3 Wenn jedoch eine Rechtsame gegen Übernahme einer Beschwerde erworben wird, so
kann die Rechtsame nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Beschwerde übernommen wird.
§ 24
1 Wenn über die Frage, ob ein Gegenstand als liegendes Gut verpfändet werden könne,
sich Anstände erheben, so entscheidet der Gemeinderat, in zweiter Instanz das Kantonsgericht14.
§ 25 Rangordnung
1 Im Pfandrechte geht jeweilen die ältere Verpfändung der jüngern vor.
2 Verschreibungen oder Beschwerden bleiben in ihrem Rechte und in ihrer Kollokation,
auch wenn sie bei spätern Verpfändungen nicht angezeigt würden.
§ 26 2. Arten
1 Nur der Eigentümer liegender Güter kann dieselben verpfänden, und zwar:
a. durch Errichtung von Gülten (§§ 28 bis 62);
b. durch Errichtung von Zahlungsbriefen (§§ 63 bis 71).
2 Wer dergleichen Verschreibungen errichten lässt, haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Derselbe hat auch für die verschriebene
Summe persönliche Nachwähr zu leisten. (§ 742 des bürgerl. Gesetzb.15)
3 Dem Errichter eines Zahlungsbriefes bleiben jedoch die in den §§ 13 und 14 zugesicherten Rechte bewahrt.
14 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 24 und 85 die Bezeichnung «Obergericht» durch
«Kantonsgericht» ersetzt.
15 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
Nr. 215 9
§ 27 3. Errichtung
1 Die Gemeinderäte besorgen unter Mitwirkung der Gerichtsoffizien die Ausfertigung
der Zahlungsbriefe und die Anfertigung der Gültaufsätze. Die Ausfertigung der Gülten
geschieht durch die Gerichtsoffizien.
2 Die Gemeinderäte führen über die Ausfertigung der Zahlungsbriefe, über die Gülten,
die ihnen von den Gerichtsoffizien zugestellt werden, und über die Aushändigung dieser
Pfandverschreibungen eine eigene Kontrolle.
3 Die Titel dürfen nur an den zur Übernahme Berechtigten ausgehändigt werden.
2.2.1.1 Von den Gülten insbesondere
2.2.1.1.1 Gewöhnliche Gülten
§ 28 Inhalt
1 Eine Gült muss enthalten:
a. * den oder die Pfandgeber; falls sie unter umfassender Beistandschaft stehen, müssen die Beistände mitbenannt werden;
b. den Kapitalwert der Verschreibung in Schweizerfranken, in Zahlen und Worten
ausgeschrieben; die Verschreibungen sind in runden Summen auszustellen;
c. den Zinsfuss, der jedoch fünf vom Hundert nicht übersteigen darf;16
d. das Datum der Anstellung der Gült und die jährliche Verfallzeit der Zinsen. Dieses
Datum darf nicht auf bewegliche Feste, sondern muss auf einen bestimmten Monatstag gestellt werden;
e. die Art der Aufkündung und Abzahlung;
f. die Beschreibung der zu Pfand gegebenen Liegenschaften nach dem Erwerbstitel,
mit Angabe des Masses, soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist, der Begrenzungen und der damit verbundenen Rechtsamen und Beschwerden (§ 6 lit. c);
bei jedem Gebäude ist die Summe beizusetzen, um welche dasselbe in der Kantonal-Brandassekuranz versichert ist;
g. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;
h. alle auf dem Unterpfande allgemein oder speziell vorgehenden Schulden jeglicher
Art mit Angabe der Gattung, des Kapitalbetrages und des Anstellungsdatums, jedoch ohne die Namen der jeweiligen Ansprecher;
i. die spezifizierte Würdigung oder Schatzung der verschriebenen Güter in Geldwert
und der Ertragenheit unter Angabe der Würdiger und des Datums, wann die Würdigung erfolgt (§ 30);
k. das Errichtungsdatum und Siegel und Unterschrift der ausfertigenden Behörde.
16 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
10 Nr. 215
§ 29 Bedingung und Ort der Errichtung
1 Wer eine Gült errichten lassen will, muss beim Gemeinderatspräsidenten der Gemeinde, in welcher die zu verpfändende Liegenschaft liegt, *
a. sein Begehren stellen, mit Angabe der Liegenschaft, auf welche, und der Summe,
für welche die Gült errichtet werden soll;
b. sich erforderlichenfalls über das Eigentum der Liegenschaft sowie über die persönliche Berechtigung zur Verpfändung durch Zeugnis des heimatlichen Gemeinderates ausweisen.
Wenn ein Beistand für seinen Klienten eine Gült errichten lassen will, so muss hiezu die
Bewilligung des Gemeinderates vom Heimatort des Eigentümers schriftlich vorliegen.
2 Der Gemeinderatspräsident hat diese Begehren in ein Register mit fortlaufenden Nummern gehörig einzutragen und dieselben sowie die fernern Ausweise als Belege aufzubewahren.
3 Wenn die in eine Gült zu verschreibenden Liegenschaften in zwei oder mehreren
Gemeindekreisen liegen, so wird der Gültaufsatz von dem Gemeinderat errichtet, in dessen Gemeinde das Wohnhaus oder, in Abgang eines solchen, der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist.
4 Die Verpfändung ist an dem Gültenprotokolle jeder Gemeinde vorzumerken.
§ 30 Würdigung
1 Ist sowohl das Eigentum als die persönliche Berechtigung nachgewiesen, so würdigt
der Gemeinderatspräsident mit zwei andern Mitgliedern des Gemeinderates, nötigenfalls
unter Zuzug von Sachkundigen, die zu verpfändenden liegenden Güter und schätzt dieselben, jedes einzeln, bei Eidespflicht nach ihrem derzeitigen wahren Geldeswerte so genau als möglich.
2 Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und an
Früchten beigesetzt werden. *
3 Die Würdigung der auswärts liegenden Unterpfande muss aber von dem Gemeinderate
eingeholt werden, innert dessen Kreis sie liegen.
§ 31
1 Die gemeinderätlichen Würdiger stehen nebenbei dem rechtmässigen Ansprecher eines
Instrumentes auf sechs Jahre lang für ihre Summe der Würdigung gut.
2 In dem Falle aber, wo auf diese Gewährschaft Anspruch genommen wird, sind die
Würdiger berechtigt, so viel von ihrer Würdigungssumme in Abzug zu bringen, als ungewöhnliche Zufälle oder Naturereignisse und ausserordentliche Zeitumstände den Wert
des Gutes verringert haben.
Nr. 215 11
3 Wenn die Würdiger sich ausweisen, dass die Liegenschaft zur Zeit der Würdigung den
von ihnen angegebenen Wert hatte, so sind sie nicht zu belangen.
§ 32
1 Der Eigentümer – welchem der Gemeinderat vor Ausfertigung der Gült die Würdigung
kund zu tun hat – ist berechtigt, wenn er mit der gemeinderätlichen Würdigung nicht
einverstanden ist, beim betreffenden Gerichtspräsidenten eine zweite Abschatzung zu
verlangen. Zu diesem Behufe bestellt der Gerichtspräsident drei Mitglieder des Bezirksgerichts, welche die Liegenschaft unter gleichen Formen und der gleichen Verantwortlichkeit, wie der Gemeinderat, zu schätzen haben.
2 Das Ergebnis soll auf Verlangen des Errichters der gemeinderätlichen Würdigung nachgetragen werden.
§ 33
1 In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfande vermessen, planiert und darüber
gehörige Grundbücher eingeführt wurden, steht es dem Gülterrichter frei, entweder eine
Würdigung der Unterpfande vornehmen oder nur die im Grundbuche enthaltene Schatzung in die Gült eintragen zu lassen.
§ 34 Gültaufsatz
1 Der hierauf von dem Gemeinderate anzufertigende Gültaufsatz (Entwurf) muss, unter
Benutzung der gemeinderätlichen und nötigenfalls der gerichtlichen Hypothekarprotokolle, alles das enthalten, was in § 28 für den Inhalt der Gült vorgeschrieben ist, und von
den Würdigern und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnet sein.
§ 35
1 Der Gülterrichter hat die Pflicht, alle Verhältnisse seiner Liegenschaft, welche in der
Gült erscheinen sollen, getreulich anzugeben. Er soll den Gültaufsatz prüfen und muss
ihn ebenfalls unterschreiben.
§ 36 Gültausfertigung
1 Diesen Gültaufsatz übergibt der Gemeinderat der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums zur Prüfung und gerichtlichen Ausfertigung.
2 Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen. Finden sich Unrichtigkeiten oder Auslassungen, so sind diese zu berichtigen und zu vervollständigen, oder es kann der Gültaufsatz auch zur Umschreibung
an den Gemeinderat zurückgesendet werden. Die Vergleichung und Ausfertigung soll innert vierzehn Tagen geschehen.
12 Nr. 215
3 Die Ausfertigung erfolgt erst auf den richtigen Gültaufsatz nach einheitlicher Form
(Formular A17). Dieselbe darf weder unleserliche Durchstreichungen noch Raduren enthalten.
4 Die Ausfertigung ist nach Aufnahme ins gerichtliche Hypothekarprotokoll vom Gerichtspräsidenten mit dem Gültensiegel zu versehen und von ihm und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
§ 37
1 Das Gerichtsoffizium übersendet sodann den Gültaufsatz und die ausgefertigte Gült an
den Gemeinderat. Der Gültaufsatz ist im Gültenprotokoll der Gemeinde einzutragen und
innert vierzehn Tagen dem Gerichtsoffizium zurückzusenden.
§ 38 * …
§ 39
1 Wenn jemand, der betrieben ist, ein Unterpfand erwirbt, so ist die Betreibung kein Hindernis, um das neu erworbene Unterpfand zu Gunsten des Verkäufers zu verpfänden.
§ 40 Verantwortlichkeit
1 Die Behörde (der Gemeinderat nebst Gemeinderatsschreiber), welche den Gültaufsatz
angefertigt, und diejenige, welche darauf die Gült ausgefertigt hat, haften für die richtige
und vollständige Ausfertigung der Verschreibung, insofern diese nicht mit dem Erwerbsakt des Verpfänders übereinstimmt, oder neue Pfandtitel oder Servituten nicht angegeben sind.
2 Rührt eine sich erzeigende Unrichtigkeit von der Verhandlung einer früheren Behörde
her, so ist diese dem Inhaber des Pfandtitels für den daraus entstehenden Schaden zunächst und subsidiär die Gemeinde, beziehungsweise der Gerichtsbezirk verantwortlich.
§ 41
1 Das Mass dieser Verantwortlichkeit ist folgendermassen bestimmt:
die Errichter des Gültaufsatzes, die Mitglieder des Gemeinderates nebst Gemeinderatsschreiber, haften solidarisch für zwei Dritteile;
die Ausfertiger der Gült, Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber, haften ebenfalls solidarisch für einen Dritteil des nachgewiesenen Schadens.
2 Im Falle der Nichtübereinstimmung des Instrumentes mit dem Aufsatze haftet die ausfertigende Behörde für die daherigen Folgen allein.
17 Dieses Gültformular wurde in der vorliegenden Ausgabe nicht mitgedruckt.
Nr. 215 13
§ 42 Ablösung
1 Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung vorangehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher berechtigt ist. Diese
Aufkündung muss, um gültig zu sein, wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der
Gült bei dem Botenweibel, in dessen Kreis das Unterpfand liegt, eingegeben werden.
2 Der Botenweibel hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle einzutragen und dem Betreffenden oder, wenn er eine Person unter umfassender Beistandschaft ist, dem Beistand,
und wenn der Beistand nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimatortes
rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist, nicht in
der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Botenweibel des Unterpfandortes sie
dem Botenweibel des Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen. *
§ 43
1 In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt:
a. bis auf Fr. 500 auf ein Mal;
b. bis auf Fr. 2000 in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.;
c. grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen.
§ 44 18
1 Wenn der Gültschuldner eine Gült aufkündet, und mit der Aufkündung dem Ansprecher anzeigt, dass er den ganzen Betrag der Gült auf einmal erlegen wolle, so ist er hiezu
befugt, und es muss in diesem Falle das Instrument ihm unentkräftet zurückgestellt werden.
2 Wenn der Schuldner dem Ansprecher die volle Bezahlung auf ein Mal angekündet hat,
so hat dieser auch das Recht, sie zu verlangen, und er ist zur Annahme einer terminweisen Abbezahlung nicht mehr verbunden.
3 Wenn der Ansprecher aufkündet, so ist der Schuldner berechtigt, die Gült auf den ersten Termin vollständig abzubezahlen und das Instrument unentkräftet zu verlangen. Er
muss aber drei Monate vor der Verfallzeit einer Zahlung dem Ansprecher anzeigen, dass
er die Gült auf einmal zahlen wolle.
§ 45
1 Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unterpfand haftenden Gült, sei es die erste
oder eine nachfolgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin vom Schuldner nicht
geleistet und vom Gläubiger nicht bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und
die Gült für den noch nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.
18 Die Änderungen vom 1. Juni 1886 (G VII 59) sowie vom 5. Juli 1910 (G IX 101) sind im Anhang wiedergegeben.
14 Nr. 215
§ 46
1 Wenn eine terminweise Abbezahlung wirklich erfolgt, so gelten die Vorschriften des
§ 7 des Gesetzes über die Einzinserei19.
§ 47–54 …20
§ 55 Gültauszug
1 Will der Besitzer einer Gült, deren Betrag verteilt worden, einen solchen Teil derselben
veräussern, so kann er sich dafür von dem betreffenden Gerichtsoffizium auf seine
Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
2 Die Ausfertigung eines solchen Gültauszuges muss in der Gült selbst, sowie in den Hypothekarprotokollen vorgemerkt werden.
§ 56
1 Ein Gültauszug muss, wie die Gült selbst, eine Beschreibung der darin verpfändeten
Unterpfande, ein spezielles Verzeichnis der darauf haftenden Beschwerden und Schulden, den Betrag der Forderung, den Anstellungstag und die Würdigungssumme der Unterpfande, die Assekuranzsumme der auf letztern befindlichen Gebäude enthalten, und
mit dem Gültensiegel versehen sein. (Formular B.21)
2 Er hat die gleichen Pfandrechte auf die darin verschriebenen Unterpfande, wie die ursprüngliche Gült und kann nach Belieben in Umlauf gesetzt werden.
§ 57
1 Für die Aufkündung und Abbezahlung von Teilen einer Gült und von Gültauszügen
gelten die gleichen Fristen und Summen, wie für unverteilte Gülten.
2 Bei eintretender Teilung der darin verschriebenen Unterpfande sind die für ganze Gülten gegebenen Vorschriften anzuwenden.
19 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
20 Aufgehoben und ersetzt durch die §§ 1–5 der Änderung vom 8. März 1871, in Kraft seit dem
23. April 1871 (G V 327). Diese Änderung ist im Anhang wiedergegeben.
21 Das Gültauszug-Formular wurde in dieser vorliegenden Ausgabe nicht mitgedruckt.
Nr. 215 15
2.2.1.1.2 Prioritäts- oder Zehntgülten
§ 58
1 Durch Prioritäts- oder Zehntgülten kann der Naturalzehnten losgekauft oder in einen fixen Geldbetrag umgewandelt werden, sofern der Zehnten, welchen ein Unterpfandbesitzer an einen oder mehrere Zehntansprecher schuldet, nach ergangener Schatzung wenigstens 200 Franken ersteigt.
§ 59
1 Wenn verschiedene Grundstücke eines Unterpfandbesitzers in einer Gült verschrieben
werden wollen, so sind die Grundstücke jedes einzeln zu beschreiben sowie die Abschatzung des Zehnten für jedes einzeln zu machen und in der Gült anzugeben.
§ 60
1 In einer Zehntgült bedarf es keiner Würdigung der Liegenschaft, und es kann dieselbe
errichtet und an den Ansprecher ausgehändigt werden, ob auf dem Errichter Betreibungen haften oder nicht.
2 Im Übrigen werden sie errichtet, aufgekündet, eintretenden Falls verteilt und abbezahlt,
wie die gewöhnlichen Gülten.
§ 61
1 Die Prioritätsgülten sind bei allen Verhandlungen um liegende Güter (Käufe, Verschreibungen usw.) an die Stelle des losgekündeten Zehntens unter die Beschwerden, nicht
aber unter die gewöhnlichen Verschreibungen zu stellen. (Gesetz vom 20. Dezember
183922.)
§ 62 23
1 Eine Prioritätsgült, die aufgekündet und abbezahlt wird, muss zernichtet, und es darf an
deren Stelle eine neue nicht errichtet werden.
2.2.1.2 Von den Zahlungsbriefen
§ 63 Begriff
1 Zahlungsbriefe werden errichtet für das ganze oder teilweise Guthaben, welches:
a. beim Verkaufe einer Liegenschaft dem Verkäufer, oder
22 Nullband S. 192
23 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
16 Nr. 215
b. beim Auskaufe von einer solchen dem Ausgekauften, oder
c. bei der Teilung in Betreff einer Liegenschaft einem Erben oder gewesenen Mitbesitzer zu gut kömmt und auf die durch den Kauf, Ankauf oder die Teilung beschlagene Liegenschaft oder einen Teil derselben verzeigt wird.
2 Der zu Handen des Ansprechers ausgefertigte Titel gilt für das daherige Guthaben als
Urkunde, was in demselben ausdrücklich ausgesprochen sein muss.
3 Der dem Übernehmer der Liegenschaft zugefertigte Akt dagegen gilt demselben bloss
als Erwerbstitel, und nicht als Ansprachsakt, was in demselben ausdrücklich bemerkt
werden soll.
§ 64 Pfandrecht
1 Die Zahlungstermine dürfen mit Pfandrecht auf die Liegenschaft nicht weiter als auf
fünfzehn Jahre von Nutzens- und Schadensanfang an gerechnet ausgedehnt werden.
§ 65 Inhalt
1 Der dem Verkäufer einer Liegenschaft zugefertigte Kaufbrief, welcher als Zahlungsbrief gelten soll, muss neben seinem Inhalte als Kaufsurkunde insbesondere enthalten:
a. die Erklärung, ob an die dem Verkäufer zu gut kommende Restanz etwas bezahlt
worden sei, und was;
b. die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
c. den Zinsfuss;
d. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderung (§ 63).
2 Der Ansprachstitel für Erbs- und Auskaufsgut soll enthalten:
a. die Erbsauskäufer und die Ausgekauften, beziehungsweise die Teilungskontrahenten;
b. die summarische Benennung der Güter, auf welchen die Ansprache haftet;
c. die Totalsumme der darauf haftenden Kapitalien;
d. den Betrag der Ansprache mit der Angabe, ob etwas daran bezahlt worden sei, und
was, sowie die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
e. den Zinsfuss und das Angangsdatum der Ansprache;
f. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderungen (§ 64).
3 Dem Ansprecher bleibt überlassen, ob er auch die über ein Unterpfand ergangene Würdigung in den Zahlungsbrief aufnehmen lassen wolle oder nicht.
4 Verlangt er eine neue Würdigung, so hat diese wie bei Errichtung einer Gült zu erfolgen. Die Kosten fallen dem Ansprecher zur Last.
§ 66
1 Der Teil der Kaufsrestanz, welcher als Kaufsbarschaft ausbedungen wird, ist, wenn die
Kontrahenten nicht etwas anderes festsetzen, auf Nutzens- und Schadensanfang fällig
und von da an verzinslich.
Nr. 215 17
2 Kann die Kaufsbarschaft wegen einem allfälligen Prozesse nicht eingefordert werden,
so verliert dieselbe, so lange der Prozess unerledigt ist, das liegende Pfandrecht nicht, indem die Dauer des Prozesses nicht mitgezählt werden soll zu der Zeit, während welcher
sonst die Kaufsbarschaft zur fahrenden Ansprache wird.
3 Hinsichtlich der persönlichen Haftbarkeit des Schuldners und der Haftbarkeit auf der
Liegenschaft ist sie wie eine andere Kaufszahlung zu betrachten.
§ 67 Ausfertigung
1 Die Zahlungsbriefe sind von den Gemeinderäten anzufertigen und durch die Gerichtsoffizien zu beglaubigen.
§ 68
1 Die im § 14 festgesetzte Verantwortlichkeit der Behörde tritt zu Gunsten des Ansprechers eines Zahlungsbriefes ein, wenn der ursprüngliche Inhaber denselben veräussert
hat und unzahlbar ist.
§ 69 Abzahlung
1 Der Schuldner oder, wenn später die Anforderung auf mehrere Schuldner zerfällt, die
Schuldgenossenschaft hat das Recht, nach sechsmonatlicher Aufkündung je auf den Verfalltag der nächsten Zahlung die sämtlichen ausstehenden Zahlungen samthaft abzutragen.
2 Wenn eine solche Aufkündung erfolgt ist, so hat auch der Ansprecher das Recht, die
samthafte Abzahlung zu verlangen.
3 Wenn nach erfolgter Aufkündung innert der Frist, während welcher die nächstverfallende Zahlung auf dem Liegenden Haft und Pfand hat, weder der Schuldner die ausstehenden Zahlungen erlegt, noch der Ansprecher sie bezieht, so erlöscht die Aufkündung.
§ 8
25
1 Für die in Folge Abzahlung zernichteten Verschreibungen dürfen an die gleiche Stelle,
wenn seit deren Errichtung neuere Verschreibungen auf das Unterpfand errichtet worden
sind, keine andere Verschreibungen errichtet werden, ausgenommen die neuerliche Errichtung trete an die Stelle einer Verschreibung, welche tot gerufen wurde, oder aus
anderen Gründen sonst umschrieben oder in Anwendung des § 9 des Einzinsergesetzes26
abgelöst werden musste.
25 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
26 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
20 Nr. 215
3 Schlussbestimmungen
§ 81
1 Verschreibungen oder Verpfändungen von beweglichem Gut, sei es einzeln oder verbunden mit unbeweglichem Gute, sind unzulässig und ungültig. Dabei sind jedoch die
Bestimmungen des bürgerl. Gesetzb. über das Faustpfand (§§ 364 und 712)27 vorbehalten.
2 Schon bestehende Verschreibungen von beweglichem Gute (Fahrhabseinsatzungen)
werden durch diesen Paragraphen nicht betroffen.
§ 82
1 Die gerichtlichen Kaufs- und Gültenprotokolle sollen inskünftig für jede der den Gerichtskreis bildenden Gemeinden gesondert geführt, alle Jahre die des Gemeinderates
mit denen des Gerichtsoffiziums verglichen und dabei allfällige Mängel berichtigt werden.
§ 83
1 Ein Hypothekarinstrument, dessen Errichtung in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen sich findet, verjährt nach einem Zeitraume von zwanzig Jahren, wenn während
dieser Zeit niemand dasselbe gegen den oder die Schuldner geltend macht.
§ 84
1 Der Gemeinderat der Stadt Luzern besorgt auch künftig das Hypothekarwesen der
Stadtgemeinde.
§ 85
1 Das Kantonsgericht, dem die Aufsicht über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
obliegt, hat die zur Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes nötigen Weisungen zu erteilen.
§ 86
1 Durch gegenwärtiges Gesetz sind alle mit demselben im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, und es treten namentlich ausser Kraft:
1. das Gesetz über Kauf- und Tauschfertigungen vom 3. September 183128;
2. das Gesetz über Erbs- und Güterteilungen vom 5. September 183129;
27 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
28 Nullband S. 169
29 Sammlung der Gesetze und Regierungs-Verordnungen für den Kanton Luzern. Band 1, S. 219. Luzern, 1831.
Nr. 215 21
3. das Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. September 1831, vorbehältlich
der Bestimmung im § 17 des gegenwärtigen Gesetzes30;
4. der Nachtrag zum Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. Februar 185931;
5. die §§ 364 lit. b und 713 des bürgerlichen Gesetzbuches über Einsatzungen32;
6. die Gesetze über Errichtung von Zehntgülten, so weit sie den §§ 57 bis 61 widersprechen.
§ 87
1 Gegenwärtiges Gesetz, welches am 1. Herbstmonat 1861 in Kraft tritt, ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung33 und Vollziehung zuzustellen und in Urschrift in's
Staatsarchiv niederzulegen.
30 Nullband S. 171
31 Nullband S. 200
32 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
33 Die Referendumsfrist lief am 11. August 1861 unbenützt ab; dieses Gesetz trat am 1. September
1861 in Kraft (K 1861 509).
22 Nr. 215
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 06.06.1861 01.09.1861 Erstfassung G III 539 | Z IV 187
§ 9 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 12 Abs. 2 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 28 Abs. 1, a. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 29 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 30 Abs. 2 01.06.1886 01.09.1886 geändert G VII 59
§ 38 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 42 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
Anhang 1 08.03.1871 23.04.1871 eingefügt G V 327
Anhang 1 01.06.1886 01.09.1886 Inhalt geändert G VII 59
Anhang 1 29.05.1901 24.07.1901 Inhalt geändert G VIII 259
Anhang 1 05.07.1910 24.08.1910 Inhalt geändert G IX 101
Nr. 215 23
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.06.1861 01.09.1861 Erlass Erstfassung G III 539 | Z IV 187
08.03.1871 23.04.1871 Anhang 1 eingefügt G V 327
01.06.1886 01.09.1886 § 30 Abs. 2 geändert G VII 59
01.06.1886 01.09.1886 Anhang 1 Inhalt geändert G VII 59
29.05.1901 24.07.1901 § 9 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 § 12 Abs. 2 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 § 38 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 Anhang 1 Inhalt geändert G VIII 259
05.07.1910 24.08.1910 Anhang 1 Inhalt geändert G IX 101
13.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert G 2012 45
Nr. 215-A1 1
Anhang 1
(Stand 24.08.1910)
Änderungen des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861
I.
Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 8. März 1871 (G V 327)
§ 1
Wenn ein Unterpfand, oder mehrere, welche zusammen nach Vorschrift des Hypothekargesetzes von 1861 verschrieben sind, verteilt oder von einander verkauft werden, so
sollen die auf jedem Stück besonders haftenden Beschwerden und Verschreibungen auf
dasselbe verlegt, die gemeinschaftlichen aber nach Verhältnis des Wertes der getrennt
werdenden Güter auf diese verteilt werden, ohne dass dem Ansprecher hievon amtliche
Anzeige zu machen ist. Dieser Verteilung ungeachtet bleiben die in der Verschreibung
enthaltenen Unterpfande solidarisch verpflichtet, so lange nicht die Vorschriften des § 2
in Anwendung kommen.
§ 2
1 Sofern alle beteiligten Hypothekansprecher und alle Besitzer von beteiligten Unterpfändern sich einverstanden erklären, ein oder mehrere Grundstücke aus der Haftbarkeit
zu entlassen, ist nichts mehr auf dasselbe zu verlegen.
2 Ebenso hört bei stattgefundener Verlegung die Solidarität der Unterpfande auf, wenn
der Ansprecher dem Gerichtsoffizium die Erklärung abgibt, dass er sie anerkenne. In
diesem Falle treten für den Ansprecher und die Schuldner die §§ 55, 56 und 57 des
Hypothekargesetzes in Anwendung.
3 In beiden Fällen muss das eingetretene Verhältnis sowohl in dem Hauptinstrument als
in den Protokollen betreffend alle Mitschuldner vorgemerkt und den letztern amtlich
angezeigt werden.
2 Nr. 215-A1
§ 3
So lange solidarische Haftbarkeit von Einzinsern besteht, hat der Ansprecher bei Einforderung von Kapital und Zins, wie bei den alten Gülten, sich nur an den Hauptzinser zu
halten. Wenn kein anderer als Hauptzinser bestellt wird, so ist derjenige dafür zu halten,
der die grösste Summe in die Verschreibung schuldet.
§ 4
Die Ansprecher und die Schuldner von Instrumenten, nach dem Gesetze von 1861
errichtet, sind von nun an berechtigt, bei der Aufkündung und Abbezahlung der Instrumente die Mitwirkung der Einzinserkasse nach Massgabe des Einzinsergesetzes in
Anspruch zu nehmen.
§ 5
1 Beträgt die an die Einzinserkasse zu bezahlende Schuldrate eines einzigen Einzinsers
oder diejenigen mehrerer zusammen nicht mehr als die in dem Instrumente auf den Fall
der Ablösung bestimmte Terminzahlung, so ist sie auf die erste Verfallzeit ganz abzutragen.
2 Wenn sie dagegen den Betrag einer Terminzahlung übersteigt, so ist jeweilen der
Betrag einer solchen und zuletzt der Rest abzubezahlen.
§ 6
Die zweite Abteilung des Gültenformulars A, welches dem Gesetze über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom Jahre 1861 beigefügt ist, soll inskünftig lauten:
«Die Abbezahlung hat in vier jährlichen Raten von Fr. 500, und bei Instrumenten von
über Fr. 2000 in vier gleichen jährlichen Zahlungen zu erfolgen. In den durch das Gesetz
bezeichneten Fällen tritt die samthafte Abzahlung oder auch die Wiederanstellung des
Kapitals ein.
Bei einer Verteilung der verschriebenen Unterpfande wird eine verhältnismässige Verlegung des Gültenkapitals stattfinden, ohne der solidarischen Haftbarkeit der Unterpfande Eintrag zu thun. Es hört diese Solidarität nur auf, wenn mit Zustimmung des Ansprechers ein Unterpfandstück entlassen wird, oder wenn die Verteilung von ihm anerkannt
wird (§ 2 des Gesetzes betreffend Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs-
und Hypothekarwesen).»
§ 7
Die §§ 47 bis und mit 54 des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
vom Jahre 1861 sind aufgehoben und finden bei künftigen Handänderungen keine Anwendung mehr.
Nr. 215-A1 3
II.
Gesetz betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes vom
6. Juni 1861, vom 1. Juni 1886 (G VII 59)
§ 1
1 Der Zinsfuss der neu zu errichtenden Gülten und Zahlungsbriefe darf vier und ein halbes vom Hundert (4½%) nicht übersteigen.
2 Dieses Zinsmaximum gilt auch für alle vor diesem Gesetze errichteten Verschreibungen von der nächsten Ausdienung an, wenn dieselben nicht vorher zur Abbezahlung
gekündet werden.
§ 2
1 Die vor dem 1. Herbstmonat 1861 errichteten, nicht gültenmässig ausgefertigten Verschreibungen können in neue Gülten mit gleicher Rangordnung und gleicher Zinsfälligkeit umgewandelt werden.
2 Daherige Erbs-, Kaufs- und Auskaufszahlungen können jedoch nur für neun Zehnteile
ihres Kapitalbetrages in solche Gülten umgewandelt werden; ein weiterer Zehnteil ist
abzubezahlen.
§ 3
§ 30 Absatz 2 des Hyp.-G. soll lauten:
Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und an
Früchten beigesetzt werden.
§ 4
1 Der § 44 des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Brachmonat 1861 betreffend die Aufkündung einer Gült zur einmaligen gänzlichen Abbezahlung und daherige unentkräftete Herausgabe derselben an den Schuldner findet auch auf
die vor dem 1. Herbstmonat 1861 errichteten und nach dem 28. Hornung 1887 zur
Abbezahlung fälligen Verschreibungen im Liegenden Anwendung.
2 Diese Bestimmung gilt auch für alle Prioritätsgülten. Der bisherige Eigentümer einer
solchen ist bei der Abbezahlung verpflichtet, die Sieben vom Hundert des Kapitals nach
den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten, insofern diese Verpflichtung nicht bereits
abgelöst wurde.
4 Nr. 215-A1
3 Ebenso können Verschreibungen, welche vor Erlass des gegenwärtigen Gesetzes aufgekündet wurden und in Abbezahlung begriffen sind, vom Schuldner sechs Monate vor
der Verfallzeit eines Zinses für den ausstehenden Kapitalbetrag zur samthaften Abbezahlung gekündet und für diesen Betrag unzernichtet herausverlangt werden.
§ 5
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die §§ 17, 28 lit. c, 30 Abs. 2, 62 u. 80 des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Brachmonat 1861 teilweise
abgeändert werden, tritt mit dem 1. Herbstmonat 1886 in Wirksamkeit und ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung, sowie – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung – zur Vollziehung mitzuteilen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen.
III.
Gesetz betreffend teilweise Abänderung des Gesetzes über das
Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861, vom
29. Mai 1901 (G VIII 259)
§ 1
Die Zufertigung bzw. die amtliche Zuschreibung ist die rechtliche Übertragung des
Eigentums der erworbenen Liegenschaft mit ihren Rechten und Beschwerden.
§ 2
1 Ein Kauf oder ein Tausch um eine Liegenschaft darf nicht gefertigt, ein Auskauf- oder
Teilbrief nicht ausgefertigt werden, wenn gegen den bisherigen Eigentümer oder einen
Miteigentümer der Liegenschaft schon vor der Visierung des Aufsatzes ein Zahlungsbefehl erlassen worden ist.
2 Ebenso darf eine neuerrichtete Gült nicht ausgehändigt werden, wenn gegen den
Eigentümer oder Miteigentümer des Unterpfandes vor Anschreibung der Gült ein Zahlungsbefehl erlassen worden ist.
§ 3
Das in § 2 aufgestellte Verbot fällt dahin, wenn der Betreibungsführer sichergestellt
worden ist oder seine Einwilligung erteilt hat, oder wenn seit Erlass des Zahlungsbefehls
ein Jahr abgelaufen ist. Der Betreibungsführer ist jedoch berechtigt, eine Rechtserneuerung an die Kontrolle des Betreibungsamtes zu stellen, in welchem Falle das Verbot für
ein weiteres Jahr fortdauert.
Nr. 215-A1 5
§ 4
1 Der Eigentümer, der die Abfertigung einer Liegenschaft, die Ausfertigung eines Auskauf- oder Teilbriefes oder die Aushändigung einer Gült verlangt, hat sich bei der
zuständigen Behörde durch eine Bescheinigung des Betreibungsamtes seiner Wohngemeinde und des Betreibungsamtes, in dessen Kreis das Grundstück liegt, auszuweisen,
dass kein Hindernis im Sinne des § 2 dieses Gesetzes besteht.
2 Liegenschaftsverkäufer bezw. Gülterrichter, welche ihren Wohnsitz nicht im Kanton
Luzern haben, sind nur gehalten, die Bescheinigung des Betreibungsamtes der gelegenen Sache zu erbringen, dass keine Zahlungsbefehle auf Grundpfandverwertung auf
ihnen lasten.
§ 5
Eine im Widerspruche mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommene Fertigung oder Zuschreibung einer Liegenschaft ist gültig, ebenso die Aushändigung einer
Gült; die fehlbaren Beamten und Behörden haften aber dem Betreibungsführer für allen
Schaden.
§ 6
Wer durch eine offenbar grundlose, widerrechtliche Betreibung die Fertigung einer Liegenschaft, die Ausfertigung eines Auskauf- oder Teilbriefes oder die Aushändigung
einer neuerrichteten Gült hindert, wird dem Geschädigten ersatzpflichtig und ist überdies nach § 36 des Polizeistrafgesetzes zu bestrafen.
§ 7
Gegen Entscheide des Betreibungsamtes sowie der Fertigungs- oder Gültaushändigungsbehörde, welche auf Grundlage dieses Gesetzes erfolgen, kann innert zehn Tagen
an die Justizkommission des Obergerichts rekurriert werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 8
Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
a. Liegenschaftszuschreibungen infolge Intestaterbfolge oder einer letzten Willensverordnung (§ 293 des bürgerlichen Gesetzbuches);
b. Aushändigung von Gülten, welche nach Massgabe der §§ 29 ff. des Gesetzes über
die Einzinserei im Hypothekarwesen zu Handen der Einzinserkasse, sowie von Gülten, welche gemäss Bestimmung im Handänderungsakte zur Verrechnung von
Kaufs- und Auskaufsgut errichtet werden.
6 Nr. 215-A1
§ 9
§§ 9, 12 Abs. 2 und 38 des Gesetzes über das Handänderungswesen vom 6. Juni 1861,
sowie allfällig andere widersprechende Bestimmungen kantonaler Gesetze sind aufgehoben.
IV.
Gesetz betreffend teilweise Aufhebung
1. des Gesetzes vom 11. Oktober 1806 betreffend den Loskauf
der Grundzinsen und Zehnten;
2. des Beschlusses vom 17. Juni 1816 über Verteilung der 7%
vom Zehnten zum Behufe des Primarschulwesens;
3. des Gesetzes vom 1. Juni 1886 betreffend Abänderung des
Hypothekargesetzes vom 6. Juni 1861;
4. des Armengesetzes vom 21. November 1889, vom 5. Juli 1910
(G IX 101)
I. Es werden hiermit aufgehoben:
1. Der § 24 des Gesetzes vom 11. Oktober 1806 betr. den Loskauf der Grundzinsen
und Zehnten.
2. Die §§ 1, 2 und 5–7 des Beschlusses vom 17. Juni 1816 über Verteilung der 7% vom
Grosszehnten zum Behufe des Primarschulwesens.
3. Der § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1886 betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes vom 6. Juni 1861, soweit derselbe die 7%-Abgabe beschlägt.
4. Der § 7, der § 26 Ziffer 4 und der § 27 lit. b und f des Armengesetzes vom 21. November 1889, je soweit sie die Hälfte der 7% vom Ertrage des Zehntens oder des
Zehntkapitals beschlagen.