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Geschäftsordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2 (HR).1
  3. Art. 3 Versammlung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Die Kammern
  9. Art. 9 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Mitglieder
  16. Art. 16 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 232.200
  17. Art. 17
  18. Art. 18 E. Ersatzmitglieder
  19. Art. 19 F. Präsident oder Präsidentin und Geschäftsleitung
  20. Art. 20
  21. Art. 21 G. Inkrafttreten

21 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, den I. und II. Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern in genügender Anzahl. 2 Die KESB organisiert sich in drei Kammern mit je drei oder vier Mitgliedern bzw. drei oder vier Abteilungen. Die Kammern werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und den I. und II. Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen geleitet. Jedes Behördenmitglied leitet eine Abteilung. 3 Die KESB verfügt über weitere unterstützende Dienste wie den Rechtsdienst, die zentralen Dienste und den Personaldienst

Art. 2 (HR).1

Die KESB führt eine Sammlung mit sämtlichen Beschlüssen der Kammern, Zirkulationsbeschlüssen und in Einzelkompetenz erlassenen Verfügungen. B. Plenarversammlung und konstituierende

Art. 3 Versammlung

1 Die Plenarversammlung setzt sich aus den Mitgliedern und aus den Ersatzmitgliedern der KESB mit einem Stellenpensum von mindestens 50 % und – mit beratender Stimme – der Leitung des Rechtsdienstes zusammen. Der Vorsitz wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin ausgeübt. Weitere Personen mit beratender Stimme können nach Bedarf zugezogen werden. 2 Die Plenarversammlung wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch 1 Fassung gem. Beschluss der Plenarversammlung vom 24. Januar 2025; Inkrafttreten 1. März 2025. Organisation Entscheidsammlung Plenarversammlung a. Zusammensetzung, Organisation 2Geschäftsordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200 den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern einberufen. 3 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder anwesend ist. 4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Stimmabgabe verpflichtet. Abwesende haben kein Stimmrecht. 5 Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. 6 Die Traktandenliste mit den Anträgen und Beilagen ist in der Regel eine Woche vor der Sitzung den Teilnehmenden zuzustellen. Anträge zur Behandlung an der Plenarversammlung sind 10 Tage vor der Sitzung dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen.

Art. 4

1 Die Plenarversammlung ist zuständig für: a. den Erlass der Geschäftsordnung; b. den Erlass von Richtlinien im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes; c. fachlich-strategische Aufgaben wie: 1. Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung, 2. Qualitätssicherung bei der Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzes, 3. Zusammenarbeit und Vernetzung mit Institutionen und Einrichtungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, 4. Einschätzung und Aktion/Reaktion auf gesellschaftliche Entwicklungen. 2 Die Plenarversammlung kann den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern besondere Aufgaben zuweisen.

Art. 5

1 Die konstituierende Versammlung setzt sich nur aus den Mitgliedern der KESB zusammen. Der Vorsitz wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin ausgeübt. Weitere Personen mit beratender Stimme können nach Bedarf zugezogen werden. b. Zuständigkeit Konstituierende Versammlung a. Zusammensetzung, Organisation 3Geschäftsordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 232.200 2 Die konstituierende Versammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin einberufen oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern. 3 Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied zu ersetzen, tagt die konstituierende Versammlung in der neuen Besetzung. 4 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Stimmabgabe verpflichtet. Abwesende haben kein Stimmrecht. 5 Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.

Art. 6

Die konstituierende Versammlung ist zuständig für: a. die Zuteilung der Mitglieder zu den Abteilungen; b. die Festlegung der Zuständigkeit der Abteilungen nach Buchstabenprinzip unter Berücksichtigung einer möglichst gleichmässigen Belastung; c. die Zuteilung der Abteilungen zu den Kammern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Interdisziplinarität; d. die Festlegung des ordentlichen Kammersitzungsturnus.

Art. 7

1 Das Protokoll der Plenarversammlung und der konstituierenden Versammlung wird von der Assistenz des Präsidenten oder der Präsidentin geführt und an der folgenden Plenarversammlung zur Genehmigung vorgelegt. 2 Es enthält die Anträge und Begründungen, das Ergebnis der Beratungen und das Stimmenverhältnis unter Namensnennung.

Art. 8 C. Die Kammern

1 Die Kammern entscheiden in allen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen in Einzelkompetenz der Mitglieder. 2 Ausnahmsweise kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden, wenn ein Entscheid keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet oder dies zur Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips erforderlich ist. Zirkulationsentscheide sind in der Regel von den zuständigen Kammermitgliedern zu treffen. b. Zuständigkeit Protokoll Entscheide 4Geschäftsordnung der Kindes- und

Art. 9 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200

1 Die Kammern halten regelmässige Sitzungen ab. Sie erlassen ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung. 2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen leiten die Verhandlungen in den Kammern. Bei Abwesenheit bestimmt der oder die Vorsitzende einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende unter Berücksichtigung eines Rotationsprinzips. Die übrigen Mitglieder werden bei Verhinderung in der Regel durch ein Ersatzmitglied oder wenn nötig durch ein Mitglied einer anderen Kammer vertreten. 3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 10

Die Beschlussanträge sind mit den Akten und einem Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände in aller Regel einen Tag vor der Sitzung zur Einsicht aufzulegen. Ein Geschäft, das nicht in dieser Weise vorbereitet ist, darf nur mit Zustimmung sämtlicher Teilnehmenden der Kammer behandelt werden.

Art. 11

Die protokollführende Adjunktin oder der protokollführende Adjunkt hat in den Kammersitzungen beratende Stimme. Im Einzelfall können weitere Mitarbeitende oder Sachverständige mit beratender Stimme zugezogen werden.

Art. 12

Das Protokoll der Kammer enthält die erlassenen Beschlüsse.

Art. 13

Die ausgefertigten Beschlüsse werden elektronisch unterzeichnet.

Art. 14

1 Für besondere Verfahren, insbesondere betreffend die Fürsorgerische Unterbringung, können der Präsident oder die Präsidentin bzw. die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ausnahmsweise Ad-hoc-Kammern bilden. 2 Artikel 8–13 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 15 D. Mitglieder

1 Die Mitglieder führen die Verfahren in den ihnen gemäss Art. 6 bzw. im Einzelfall zugeteilten Geschäften. 2 Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder in der Regel durch Ersatzmitglieder oder wenn nötig durch ein anderes Mitglied vertreten. 3 Die Mitglieder können die Meinungsäusserung der Kammer einholen, wenn in einem Geschäft weichenstellende Vorentscheide getroffen werden müssen. Sitzungen Aktenauflage Beratende Stimme Protokoll Unterzeichnung Ad-hoc- Kammern Verfahrensführung 5Geschäftsordnung der Kindes- und

Art. 16 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 232.200

Sämtliche Geschäfte, die keine neue Sach- oder Rechtslage begründen, können durch schriftliche Verfügung der einzelnen Mitglieder intern abgeschrieben werden.

Art. 17

Die ausgefertigten Verfügungen werden elektronisch unterzeichnet.

Art. 18 E. Ersatzmitglieder

1 Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder vollumfänglich und umfassend. 2 Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, stehen den Ersatzmitgliedern dieselben Kompetenzen zu wie den Mitgliedern der KESB.

Art. 19 F. Präsident oder Präsidentin und Geschäftsleitung

1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin stehen die operative Leitung der KESB, der Vorsitz bei den Verhandlungen der Plenarversammlung und konstituierenden Versammlung sowie die allgemeine Aufsicht über die Mitglieder, Ersatzmitglieder und das übrige Personal zu. 2 Der Präsident oder die Präsidentin ist für die geschäftsleitenden Aufgaben zuständig, namentlich für: a. Anstellung und Personalentscheidungen gemäss Personalrecht; b. Finanz- und Rechnungswesen; c. Organisation, IT und Infrastruktur; d. Erlass von Richtlinien und Reglementen im Bereich seiner Zuständigkeit; e. Erlass des Geschäftsberichts; f. Vertretung der KESB gegen aussen. 3 Dem Präsidenten oder der Präsidentin steht als beratendes Gremium eine Geschäftsleitung zur Seite. Dieses besteht neben dem Präsidenten oder der Präsidentin aus dem I. und II. Vizepräsidenten oder der I. und II. Vizepräsidentin, der Leitung Zentrale Dienste und der Leitung des Personaldienstes (HR). Bei Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.2 2 Fassung gem. Beschluss der Plenarversammlung vom 24. Januar 2025; Inkrafttreten 1. März 2025. Abschreibungsverfügung Unterzeichnung Ersatzmitglieder Aufgaben und Kompetenzen 6Geschäftsordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200 4 Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Aufgaben an Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren, soweit nicht Bestimmungen des übergeordneten Rechts entgegenstehen bzw. diese nicht untrennbar mit seiner oder ihrer Funktion und Stellung verbunden sind.

Art. 20

Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin bzw. den II. Vizepräsidenten oder die II. Vizepräsidentin wahrgenommen.

Art. 21 G. Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Stellvertretung Inkrafttreten

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