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21 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
Zürich (KESB) besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, den I. und II. Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und
den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern in genügender
Anzahl.
2 Die KESB organisiert sich in drei Kammern mit je drei oder
vier Mitgliedern bzw. drei oder vier Abteilungen. Die Kammern
werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und den I. und
II. Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen geleitet. Jedes Behördenmitglied leitet eine Abteilung.
3 Die KESB verfügt über weitere unterstützende Dienste wie den
Rechtsdienst, die zentralen Dienste und den Personaldienst
Art. 2 (HR).1
Die KESB führt eine Sammlung mit sämtlichen Beschlüssen der Kammern, Zirkulationsbeschlüssen und in Einzelkompetenz erlassenen Verfügungen.
B. Plenarversammlung und konstituierende
Art. 3 Versammlung
1 Die Plenarversammlung setzt sich aus den Mitgliedern
und aus den Ersatzmitgliedern der KESB mit einem Stellenpensum von mindestens 50 % und – mit beratender Stimme – der
Leitung des Rechtsdienstes zusammen. Der Vorsitz wird durch
den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin
ausgeübt. Weitere Personen mit beratender Stimme können
nach Bedarf zugezogen werden.
2 Die Plenarversammlung wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch
1 Fassung gem. Beschluss der Plenarversammlung vom 24. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. März 2025.
Organisation
Entscheidsammlung
Plenarversammlung
a. Zusammensetzung,
Organisation
2Geschäftsordnung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200
den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern
einberufen.
3 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder und
Ersatzmitglieder anwesend ist.
4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Teilnahme an den
Sitzungen und zur Stimmabgabe verpflichtet. Abwesende haben
kein Stimmrecht.
5 Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
6 Die Traktandenliste mit den Anträgen und Beilagen ist in der
Regel eine Woche vor der Sitzung den Teilnehmenden zuzustellen. Anträge zur Behandlung an der Plenarversammlung sind
10 Tage vor der Sitzung dem Präsidenten oder der Präsidentin
einzureichen.
Art. 4
1 Die Plenarversammlung ist zuständig für:
a. den Erlass der Geschäftsordnung;
b. den Erlass von Richtlinien im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
c. fachlich-strategische Aufgaben wie:
1. Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung,
2. Qualitätssicherung bei der Umsetzung des Kindes- und
Erwachsenenschutzes,
3. Zusammenarbeit und Vernetzung mit Institutionen und
Einrichtungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts,
4. Einschätzung und Aktion/Reaktion auf gesellschaftliche
Entwicklungen.
2 Die Plenarversammlung kann den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern besondere Aufgaben zuweisen.
Art. 5
1 Die konstituierende Versammlung setzt sich nur aus den
Mitgliedern der KESB zusammen. Der Vorsitz wird durch den
Präsidenten oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin ausgeübt. Weitere Personen mit beratender Stimme können
nach Bedarf zugezogen werden.
b. Zuständigkeit
Konstituierende
Versammlung
a. Zusammensetzung,
Organisation
3Geschäftsordnung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 232.200
2 Die konstituierende Versammlung wird durch den Präsidenten
oder die Präsidentin, in dessen oder deren Vertretung durch den
I. Vizepräsidenten oder die I. Vizepräsidentin einberufen oder
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
3 Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied zu ersetzen, tagt die konstituierende
Versammlung in der neuen Besetzung.
4 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur
Stimmabgabe verpflichtet. Abwesende haben kein Stimmrecht.
5 Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
Art. 6
Die konstituierende Versammlung ist zuständig für:
a. die Zuteilung der Mitglieder zu den Abteilungen;
b. die Festlegung der Zuständigkeit der Abteilungen nach
Buchstabenprinzip unter Berücksichtigung einer möglichst
gleichmässigen Belastung;
c. die Zuteilung der Abteilungen zu den Kammern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Interdisziplinarität;
d. die Festlegung des ordentlichen Kammersitzungsturnus.
Art. 7
1 Das Protokoll der Plenarversammlung und der konstituierenden Versammlung wird von der Assistenz des Präsidenten
oder der Präsidentin geführt und an der folgenden Plenarversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
2 Es enthält die Anträge und Begründungen, das Ergebnis der
Beratungen und das Stimmenverhältnis unter Namensnennung.
Art. 8 C. Die Kammern
1 Die Kammern entscheiden in allen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen in Einzelkompetenz der Mitglieder.
2 Ausnahmsweise kann auf dem Zirkulationsweg entschieden
werden, wenn ein Entscheid keinen Aufschub bis zur nächsten
Sitzung duldet oder dies zur Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips erforderlich ist. Zirkulationsentscheide sind in der Regel von
den zuständigen Kammermitgliedern zu treffen.
b. Zuständigkeit
Protokoll
Entscheide
4Geschäftsordnung der Kindes- und
Art. 9 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200
1 Die Kammern halten regelmässige Sitzungen ab. Sie erlassen ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung.
2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten
oder Vizepräsidentinnen leiten die Verhandlungen in den Kammern. Bei Abwesenheit bestimmt der oder die Vorsitzende einen
stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende unter Berücksichtigung eines Rotationsprinzips. Die übrigen Mitglieder werden bei Verhinderung in der Regel durch ein
Ersatzmitglied oder wenn nötig durch ein Mitglied einer anderen
Kammer vertreten.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 10
Die Beschlussanträge sind mit den Akten und einem
Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände in aller Regel einen
Tag vor der Sitzung zur Einsicht aufzulegen. Ein Geschäft, das
nicht in dieser Weise vorbereitet ist, darf nur mit Zustimmung
sämtlicher Teilnehmenden der Kammer behandelt werden.
Art. 11
Die protokollführende Adjunktin oder der protokollführende Adjunkt hat in den Kammersitzungen beratende Stimme.
Im Einzelfall können weitere Mitarbeitende oder Sachverständige mit beratender Stimme zugezogen werden.
Art. 12
Das Protokoll der Kammer enthält die erlassenen Beschlüsse.
Art. 13
Die ausgefertigten Beschlüsse werden elektronisch unterzeichnet.
Art. 14
1 Für besondere Verfahren, insbesondere betreffend die
Fürsorgerische Unterbringung, können der Präsident oder die
Präsidentin bzw. die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
ausnahmsweise Ad-hoc-Kammern bilden.
2 Artikel 8–13 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 15 D. Mitglieder
1 Die Mitglieder führen die Verfahren in den ihnen gemäss Art. 6 bzw. im Einzelfall zugeteilten Geschäften.
2 Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder in der Regel durch
Ersatzmitglieder oder wenn nötig durch ein anderes Mitglied
vertreten.
3 Die Mitglieder können die Meinungsäusserung der Kammer
einholen, wenn in einem Geschäft weichenstellende Vorentscheide getroffen werden müssen.
Sitzungen
Aktenauflage
Beratende
Stimme
Protokoll
Unterzeichnung
Ad-hoc-
Kammern
Verfahrensführung
5Geschäftsordnung der Kindes- und
Art. 16 Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 232.200
Sämtliche Geschäfte, die keine neue Sach- oder Rechtslage begründen, können durch schriftliche Verfügung der einzelnen Mitglieder intern abgeschrieben werden.
Art. 17
Die ausgefertigten Verfügungen werden elektronisch
unterzeichnet.
Art. 18 E. Ersatzmitglieder
1 Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder vollumfänglich und umfassend.
2 Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, stehen
den Ersatzmitgliedern dieselben Kompetenzen zu wie den Mitgliedern der KESB.
Art. 19 F. Präsident oder Präsidentin und Geschäftsleitung
1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin stehen die operative Leitung der KESB, der Vorsitz bei den Verhandlungen der
Plenarversammlung und konstituierenden Versammlung sowie
die allgemeine Aufsicht über die Mitglieder, Ersatzmitglieder und
das übrige Personal zu.
2 Der Präsident oder die Präsidentin ist für die geschäftsleitenden Aufgaben zuständig, namentlich für:
a. Anstellung und Personalentscheidungen gemäss Personalrecht;
b. Finanz- und Rechnungswesen;
c. Organisation, IT und Infrastruktur;
d. Erlass von Richtlinien und Reglementen im Bereich seiner
Zuständigkeit;
e. Erlass des Geschäftsberichts;
f. Vertretung der KESB gegen aussen.
3 Dem Präsidenten oder der Präsidentin steht als beratendes
Gremium eine Geschäftsleitung zur Seite. Dieses besteht neben
dem Präsidenten oder der Präsidentin aus dem I. und II. Vizepräsidenten oder der I. und II. Vizepräsidentin, der Leitung Zentrale
Dienste und der Leitung des Personaldienstes (HR). Bei Bedarf
können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen
werden.2
2 Fassung gem. Beschluss der Plenarversammlung vom 24. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. März 2025.
Abschreibungsverfügung
Unterzeichnung
Ersatzmitglieder
Aufgaben und
Kompetenzen
6Geschäftsordnung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich232.200
4 Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Aufgaben
an Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren, soweit nicht Bestimmungen des übergeordneten Rechts entgegenstehen bzw.
diese nicht untrennbar mit seiner oder ihrer Funktion und Stellung verbunden sind.
Art. 20
Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin durch den I. Vizepräsidenten oder
die I. Vizepräsidentin bzw. den II. Vizepräsidenten oder die
II. Vizepräsidentin wahrgenommen.
Art. 21 G. Inkrafttreten
Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am 1. Februar
2024 in Kraft.
Stellvertretung
Inkrafttreten